12jährige schwarzgefahren, muss sie zahlen?

Hallo,
kann eine 12jährige zu einem erhöhten Beförderungsentgelt von 40€ verpflichtet werden, wenn sie bei einer Kontrolle nur ihre, bereits abgelaufene, Schülerkarte bei sich hat? Sie war sich nicht bewußt, dass die Karte bereits ihre Gültigkeit verloren hat. Es wurden Personalien und Geburtsdatum des Kindes und Name und Adresse der Mutter erfragt und notiert. Muss, da das Kind nicht zahlungsfähig (und meines Erachtens auch nicht strafmündig)ist, die Mutter das erhöhte Geld bezahlen?

Gruß
quem

Ja
Hallo!

Strafunmündig ja, aber zivilrechtlich kann man sie schon in Haftung nehmen. Das erhöhte Beförderungsentgelt hat sie also zu zahlen, oder ihre Eltern, wenn sie das Geld nicht aufbringen kann. M. E. wenden sich die Verkehrsbetriebe direkt an die Eltern, weil die ja auch (normalerweise) die Vermögenssorge für das Kind haben und es sich da ja nicht um ein Taschengeldgeschäft o. ä. handeln dürfte (ist ja ne Forderung, kein Kauf).

Mathias

Definitiv NEIN!
Hallo quem,

die Antwortet lautet in diesem Fall definitiv nein. Denn: Verträge,
die nicht lediglich rechtlich vorteilhaft für das minderjährige Kind
sind, bedürfen der Zustimmung der Eltern, § 107 BGB. Rechtlich
vorteilhaft ist ein solcher Beförderungsvertrag ganz klar nicht, da
er dem Kind Zahlungspflichten auferlegt und z.B. die hier in Rede
stehende Vertragsstrafe. Also müssen die Eltern die Fahrt der kleinen
im Nachhinein genehmigen, § 108. Das tun sie nicht, damit wird der
schwebend unwirksame (da von einer Genehmigung abhängige) Vertrag
nicht geschlossen. Damit kann kein erhöhtes Beförderungsentgelt
aufgrund der AGB erhoben werden. Denn: kein Vertrag keine AGBs keine
Vertragsstrafe.

Die Verkehrsbetriebe wissen das natürlich, ABER sie wissen auch, dass
das kaum jemand weiss und so schreiben sie und mahnen sie und drohen
mit Klage und verlieren das regelmäßig. Ob man das nun moralisch gut
findet oder nicht, behalte er bitte für sich oder poste im
entsprechenden Brett.

Gruß - Jaschiii

Hi,

die Antwortet lautet in diesem Fall definitiv nein.

Du bist ja locker-flockig drauf mit Deinen Antworten. Ein Fall, der schon Generationen von Juristen beschäftigt hat, in einer Zeile abzuhandeln. Respekt.

Es soll ja auch Verträge geben, die durch sozialtypisches Verhalten zustandekommen. So zum Beispiel durch den Eintritt in öff. Nahverkehrsmittel. Danke, daß Du das Problem gelöst hast.

Gruß,
Christian

Hi Christian,

das ist der Drang, das Vorrecht der Jugend :wink:

Du hast den Rest von dem Psting doch aber auch gelesen und
vielleicht sogar versucht nachzuvollziehen? Ich möchte hier noch mal
klarstellen das der Gag an genau diesem Fall (aufgrund des Alters!)
der beschriebene ist. Keineswegs versuche ich zu bestreiten, das bei
Dir und mir durch konkludentes Handeln ein Vertrag geschlossen werden
würde, ohne wenn und aber.

Nur sind die Kinder die „heiligen Kühe“ des BGB, will sagen der
Minderjahrigenschutz geht dem Gesetzgeber vor fast allem, drum dieses
Ergebnis in diesem Fall.
Oder hast Du zufällig noch entgegenstehende Argumente?

Gruß vom Jaschi
*derwusstedassowasoderähnlichespassierenmussteundhofftdasesentwedersa
chlichodermiteinemaugenzwinkernablaufenwird*

Es muss ein “Erschleichen” vorliegen
Hallo quem,

Strafrecht - für wirkliche Schwarzfahrer

"…Strafrechtlich ist das “Schwarzfahren” in § 265a des Strafgesetzbuchs geregelt. Der Straftatbestand heißt offiziell “Erschleichen von Leistungen”, kurz auch “Beförderungserschleichung” genannt und lautet:

“(1) Wer die Leistung eines Automaten oder eines öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationsnetzes, die Beförderung durch ein Verkehrsmittel oder den Zutritt zu einer Veranstaltung oder einer Einrichtung in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

(2) Der Versuch ist strafbar.”

Wichtig sind folgende Aspekte:

  1. Es muss ein “Erschleichen” vorliegen. Das muss nicht “heimlich” sein. Wer einfach an den Automaten vorbeigeht und ohne Fahrkarte in die S-Bahn einsteigt, der erschleicht die Beförderung, weil er sich so verhält, wie wenn er einen Fahrschein hat. Wer aber nicht zahlt, was der Schaffner fordert, weil er seinen Fahrschein (aus triftigen Gründen) für gültig hält, der erschleicht nicht.

  2. Es muss die Absicht vorliegen, “das Entgelt nicht zu entrichten”.
    Wer seine Zeitkarte oder seine Bahncard zuhause vergessen hat, macht sich nicht strafbar, Wer sich deswegen aber in der Toilette versteckt, macht sich strafbar, weil er sich um das „Erhöhtes Beförderungsentgelt“ drücken will.

  3. Es muss Vorsatz vorliegen. Fahrlässige Beförderungserschleichung ist nicht strafbar. Allerdings muss man schon triftige Gründe glaubhaft vorbringen - Staatsanwaltschaft und Strafrichter glauben nicht jede Ausrede!.."
    aus:http://www.fahrgast-recht.de/Ubersicht/Ihr_Problem/N…

Viele Grüsse
Eve*

wie meine Eltern das immer geregelt haben

HAllo Quem, ich hab das als Kind auch ein paarmal erlebt, als Strafe und erinnerung, künftig mehr auf die HAltbarkeit des Fahrscheines zu achten hat es gewirkt, nach dem ersten Mal hab ich ihn immer nur zu Hause vergessen.

Also meine Eltern sind mit mir in so einem Fall zur Geschäftsstelle der Verkehrbetriebe gefahren und haben dort den Sachverhalt nochmal Klargestellt (Schusseligkeit des Kindes, dass am 3. noch nicht gemerkt, dass neuer monat etc.)Darauf gabs für mich ein „Dududu, sieh aber zu dass das nicht wieder vorkommt“ und das wars, bezahlen mussten wir nie.
Dazu mussten wir natürlich eine neue gültige Monatskarte vorzeigen, aber die ist auch noch nachträglich schnell besorgt.
Schöne Grüße Susanne

definitiv ungeklärt
Hallo,

Du hast den Rest von dem Psting doch aber auch gelesen und
vielleicht sogar versucht nachzuvollziehen?

[…]:Nur sind die Kinder die „heiligen Kühe“ des BGB, will sagen

der
Minderjahrigenschutz geht dem Gesetzgeber vor fast allem, drum
dieses
Ergebnis in diesem Fall.

in der Juristerei einen Absolutheitsanspruch herleiten zu wollen, ist in den meisten Fällen ein zweifelhaftes Unterfangen.

Insofern beschränke ich mich auf die Angabe von zwei Artikeln in der NJW, die Du vollumfänglich in Eurer Bibliothek nachschlagen kannst:
AG Köln: Urt. v. 09.07.1986 - 119 C 68/86 (NJW 1987, 447)

Stacke, Rolf B.: Der minderjährige Schwarzfahrer: Sind ihm wirklich Tür und Tor geöffnet? In: NJW 1991, 875-878

Oder hast Du zufällig noch entgegenstehende Argumente?

Siehe oben.

Gruß,
Christian

Hi,

aufgrund des Alters

Hallo Christian,

in der Juristerei einen Absolutheitsanspruch herleiten zu
wollen, ist in den meisten Fällen ein zweifelhaftes
Unterfangen.

Das hatte ich mitnichten vor. Recht hast Du allerdings, dass es so
rüberkommt. Ich arbeite dran.
Was ich aber meine ist, die Rechtslage ist doch ziemlich eindeutig.
Denn selbst wenn man auf konkludentes Handeln abstellt, der innere
(subjektive) Tatbestand einer mangelfreien WE besteht aus dem
Handlungswillen, dem Erklärungswillen oder -bewußtsein und dem
Geschäftswillen.

Nun sind 12jährige keine Unschuldsengel, aber ich denke, dass ihr
sowohl Geschäfts- als auch Erklärungswille fehlten. Denn sie dürfte
das kaum durchschaut haben, was das rechtlich bedeutet.

Im Ergebnis ändert sich also nichts daran, dass eine Zahlungspflicht
der Eltern nicht besteht.

Ich stimme auch Deinem Einwand „andererseits kann es nicht sein, daß
Karawanen von Kindern zukünftig kostenlos die Nahverkehrsmittel
bevölkern“ zu, halte das aber für Wertungsgesichtspunkte die vor
allem im vorliegenden Fall nicht zum Tragen kommen sollten. Denn es
geht doch um diesen Einzelfall, oder?

Ob man nun der Meinung ist, die Eltern sollten zahlen, weil sie es
versäumt haben rechtzeitig eine neue Karte zu besorgen oder sich auf
den Standpunkt stellt, das müsse man aufgrund der Rechtslage und der
Erstmaligkeit des Vorfalls nicht, sei jedem selbst überlassen.

Darüberhinaus dürfte es (theoretisch) nicht so sein, dass die
Gerichte trotz der insoweit eindeutigen Rechtslage der realen, von
Dir angesprochenen Gefahr einen Riegel vorschieben, indem sie bereits
bei einmaligem Vorkommen eine Zahlungspflicht verhängen. Denn das ist
Sache des Gesetzgebers, eine solche Entscheidung festzuschreiben.

Gruß - Jaschiii

Hi,

Was ich aber meine ist, die Rechtslage ist doch ziemlich
eindeutig.

naja, wie gesagt: Es gibt einige Urteile und Aufsätze, die zu Lasten des Kindes/der Eltern entschieden haben. Zwei davon habe ich Dir genannt. Da diese Fälle sämtlichst auf Amtgerichtsebene verhandelt wurden und werden, kann von eindeutig weder für die Vergangenheit noch für die Zukunft die Rede sein. Im Gegenteil: Die Unsicherheit ist hoch, insbesondere wenn man einbezieht, daß an Amtsgerichten unfähige Richter nicht die Seltenheit sind und entsprechend auch die abstrusesten Urteile gefällt werden.

Gruß,
Christian