strafe beim zuschnell fahren und geblitzt mit foto

Von: , Frage gestellt am Mo, 17. Mai 2004
hallo mal...kann mir jemand sagen wie es ist wenn mann geblitzt wurde wegen zu schnell und strafzettel kommt mit fotobeweis....wenn mann nicht selber gehahren ist doch nicht oder.. muss mann dann angaben zu der person machen die auf foto ist oder wie ist das was passiert dann..

kennt sich jemand aus damit oder so

20 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach 38 Minuten 5 hilfreich
    Re: Zu schnell gefahren
    Hallo Marco!

    In Deinem Alter solltest Du Dir keine Verkehrssünden mehr leisten, sonst ist der Lappen für immer weg. Trotzdem, ich staune, Dein hohes Alter zeigt sich nur beim Schreiben, weil es in Deiner Schulzeit noch keine Regeln für Groß- und Kleinschreibung gab. Auch die elementaren Regeln der Höflichkeit wurden wohl erst nach Deiner Zeit erfunden.

    Inzwischen wurde aber nicht nur der Punkt am Satzende erfunden, sondern auch der Blitzer gegen Leute, die sich auf öffentlichen Straßen als Schumi-Verschnitt betätigen. Wenn Du nicht gefahren bist, das Foto zeigt also eine andere Person, mußt Du den Raser nicht verpetzen. Damit ist aber nicht gesagt, daß der Fall für Dich erledigt ist. Dir kann das Führen eines Fahrtenbuchs auferlegt werden. Zudem ist es keineswegs ausgemachte Sache, daß der Bleifuß davon kommt. Ich habe schon erlebt, daß Polizisten mit dem Foto in der Hand in der Gegend herum fragten: "Wer ist das?" Die Methode funktioniert besonders gut, wenn Polizisten in einem überschaubaren Revier ihre Pappenheimer kennen.

    Gruß
    Wolfgang
    • Antwort von nach 2 Stunden 0 hilfreich
      Re^2: Zu schnell gefahren
      Hallo Wolfgang,

      in einem Punkt gehe ich mit Deinem Posting (dem etwas weniger "erhobener Finger" gut getan hätte) nicht ganz konform : das Foto zeigt also eine andere Person, mußt Du den Raser nicht verpetzen.
      Stimmt m.E. nicht. Der Halter ist im Ermittlungsverfahren ein Zeuge, der auch aussagen muß. Er kann die Aussage verweigern, wenn er sich oder bestimmte Angehörige der Strafverfolgung aussetzen würde. Wenn der Halter mit dem Fahrer nicht gemäß ZPO verwandt ist, muß er m.E. Auskunft geben.

      Gruß Hans-Jürgen
      ***
      • Antwort von nach 2 Stunden 1 hilfreich
        Re^3: Zu schnell gefahren
        Hi, in einem Punkt gehe ich mit Deinem Posting (dem etwas weniger
        "erhobener Finger" gut getan hätte) nicht ganz konform :
        Och, ich fand den Finger angemessen erhoben. das Foto zeigt also eine andere Person, mußt Du den Raser nicht verpetzen.
        Stimmt m.E. nicht. Der Halter ist im Ermittlungsverfahren ein
        Zeuge, der auch aussagen muß. Er kann die Aussage verweigern,
        wenn er sich oder bestimmte Angehörige der Strafverfolgung
        aussetzen würde. Wenn der Halter mit dem Fahrer nicht gemäß
        ZPO verwandt ist, muß er m.E. Auskunft geben.
        "Sehr geehrte Damen und Herren,

        Gerne will ich Ihnen dabei behilflich sein, den auf dem Foto abgebildeten Fahrer ausfindig zu machen. leider ist die Qualität des Bildes jedoch so schlecht, daß ich nicht feststellen kann, wer die betreffende Person ist. Da der Vorfall ja nun auch schon einige Woche her ist, und im betr. Zeitraum im Rahmen eines Umzugs verwendet wurde, kommen mehrere Personen als berechtigte Fahrer in Betracht. Selbstverständlich vereinbare ich gerne telefonisch mit Ihnen einen Termin zur persönlichen in Augenscheinnahme auf einem Polizeirevier hier in der Nähe. Bitte nehmen sie zwecks Terminabsprache telefonisch Kontakt zu mir auf, sie erreichen mich Mo-Fr ab 20:00 Uhr unter der Telefonnummer xxxx-xxxxxxx. Da ich berufstätig bin, kann ein solcher Termin jedoch ebenfalls nur Mo-Fr ab 20:00 Uhr stattfinden.

        Mit freundlichen Grüßen,

        xxxx"

        DAS dauert... mit Gück länger als drei Monate nach dem Vorfall -> Gewonnen :-)

        Gruß,

        Malte.
        • Antwort von (abgemeldet) nach 22 Stunden 0 hilfreich
          Re^4: Zu schnell gefahren
          Hi,

          mir fallen spontan noch einige Gedanken dazu ein.

          Einmal können die Ordnungshüter in so einem Fall sicher das Fahrtenbuch über den Halter verhängen. Nachzuweisen wäre die berufliche Tätigkeit, Nachzuweisen wäre das "Verborgen" des Autos (wie kommt der Mensch auf Arbeit, kann er es beweisen). So einfach und so schnell sind Ausreden nicht mit Erfolg gekrönt. Der Dumme ist der Halter. Immer. Sollte wirklich so eine Sache mal richtig schiefgehen (irgendwer verquatscht sich), dann wirds fett teuer.

          Natürlich: Wenns klappt, das isses OK ;-)

          Gruß
          André
          • Antwort von nach 23 Stunden 0 hilfreich
            Re^5: Zu schnell gefahren
            Hi, Einmal können die Ordnungshüter in so einem Fall sicher das
            Fahrtenbuch über den Halter verhängen.
            Mit welcher Begründung? Nachzuweisen wäre die
            berufliche Tätigkeit, Nachzuweisen wäre das "Verborgen" des
            Autos (wie kommt der Mensch auf Arbeit, kann er es beweisen).
            Wieso? Wir haben ja ne Unschuldsvermutung, und die Polizei oder das Ordnungsamt haben da imho überhaupt kein Recht, irgendwelche Nachweise zu verlangen.
            Aber wie ich schon sagte, das ist natürlich ne wacklige Sache, die nur unter günstigen Umständen klappt. So einfach und so schnell sind Ausreden nicht mit Erfolg
            gekrönt. Der Dumme ist der Halter. Immer. Sollte wirklich so
            eine Sache mal richtig schiefgehen (irgendwer verquatscht
            sich), dann wirds fett teuer.
            Wieso teuer? Was hat man sich da zu Schulden kommen lassen? Man hat ja nach Kräften mit den Behörden kooperiert.

            Gruß,

            Malte.
      • Antwort von nach 4 Stunden 0 hilfreich
        Re^3: Zu schnell gefahren
        Hi, das Foto zeigt also eine andere Person, mußt Du den Raser nicht verpetzen.
        Stimmt m.E. nicht. Der Halter ist im Ermittlungsverfahren ein
        Zeuge, der auch aussagen muß.
        Stimmt doch. Zumindest so lange er nicht vor Gericht als Zeuge geladen ist. Ein normaler Bürger ist nicht verpfichtet bei der polizeilichen Aufklärung von Straftaten oder gar Ordnungswidrigkeiten (um die geht es hier) behilflich zu sein.
        Aussagepflicht besteht (für Vergangenes) nur vor Gericht.

        Gruß Stefan
    • Antwort von (abgemeldet) nach 3 Stunden 0 hilfreich
      Re^2: Zu schnell gefahren
      Führen eines Fahrtenbuchs auferlegt werden. Zudem ist es
      keineswegs ausgemachte Sache, daß der Bleifuß davon kommt.
      Wovon kommt der Bleifuß nicht unbedingt? Vom Fahrtenbuch? Verstehe ich nicht, dieses Deutsch.

      Gruß,
      Wolfgang
      • Antwort von nach 4 Stunden 0 hilfreich
        Re^3: Zu schnell gefahren
        Führen eines Fahrtenbuchs auferlegt werden. Zudem ist es
        keineswegs ausgemachte Sache, daß der Bleifuß davon kommt.
        Wovon kommt der Bleifuß nicht unbedingt? Vom Fahrtenbuch?
        Verstehe ich nicht, dieses Deutsch.
        Ich glaube es ist das Verb "davonkommen" gemeint. Also im Sinne von "der Strafe entgehen". Ob das getrennt oder zusammen richtig geschrieben ist, weiß ich nicht, aber ich hab's verstanden :-)

        Gruß,

        Malte.
        • Antwort von (abgemeldet) nach 21 Stunden 0 hilfreich
          stutzte zuerst auch...
          Hallöchen am Morgen, daß der Bleifuß davon kommt.
          dann aber ich hab's verstanden :-)
          Gruß,
          TeeBird

          Trotzden lustig :-))


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