Hallo,
folgender Fall:
beim Autowaschen wird der Außenspiegel beschädigt.
Kann der Betreiber die Reperaturwerkstatt vorschreiben oder hat der Geschädigte Recht auf z.B. Vertragswerkstatt?
Danke !
Gruß
Sebastian
Hallo,
folgender Fall:
beim Autowaschen wird der Außenspiegel beschädigt.
Kann der Betreiber die Reperaturwerkstatt vorschreiben oder hat der Geschädigte Recht auf z.B. Vertragswerkstatt?
Danke !
Gruß
Sebastian
Hi,
folgender Fall:
beim Autowaschen wird der Außenspiegel beschädigt.
Kann der Betreiber die Reperaturwerkstatt vorschreiben oder
hat der Geschädigte Recht auf z.B. Vertragswerkstatt?
Ein Schädiger kann dem Geschädigten natürlich nicht vorschreiben wie und ob er den Schaden zu beheben hat. Der Geschädigte könnte sich auch Bargeld auszahlen lassen und das Geld versaufen…
Ob so etwas in AGB vereinbart werden kann (sofern diese überhaupt Vertragsbestandteil werden - bei einer Autowaschanlage eher unwahrscheinlich) wage ich zu bezweifeln, weiß es aber nicht genau.
Gruß Stefan
Hallöchen,
Ob so etwas in AGB vereinbart werden kann (sofern diese
überhaupt Vertragsbestandteil werden - bei einer
Autowaschanlage eher unwahrscheinlich
wieso dies? Hinweis auf dem Bon oder AGB als Aushang und schwupps!
Gruß,
Christian
AGB muss bei Vertragsschluss bekannt sein
Hallo Christian,
wieso dies? Hinweis auf dem Bon oder AGB als Aushang und
schwupps!
ich bin da nicht so der Experte, meine mich aber daran zu erinnern in der PrivRecht-Vorlesung gehört zu haben, dass bei Waschanlagen die AGBs oft so ausgehängt werden, dass man als die als normaler Kunde nicht sieht.
Das ist wie im Kaufhaus: Nur weil irgendwo im untersten Keller eine Tafel mit den AGBs steht, sind die noch lange nicht gültig, da diese bei bzw. vor Vertragsschluss dem Kunden bekannt sein müssen, um gültig zu sein. Die Sorge dafür hat der Anbieter zu tragen. Tut er dies nicht, gelten auch die AGBs nicht.
Grüße,
Anwar
Hi!
folgender Fall:
beim Autowaschen wird der Außenspiegel beschädigt.
Kann der Betreiber die Reperaturwerkstatt vorschreiben oder
hat der Geschädigte Recht auf z.B. Vertragswerkstatt?
Nach meiner Ansicht kann der Geschädigte eine Abrechnung nach Kostenvoranschlag einer Vertragswerkstatt verlangen.
Es stellt sich jedoch die Frage, weshalb man dem Waschanalgenbetreiber, so er ja offenbar eine eigene Werkstatt unterhält, nicht die Chance geben sollte, den Schaden selbst zu beheben.
Zum Thema AGBs: sie müssen gut lesbar angebracht sein. Ich persönlich habe diese Grundforderung nur bei wenigen Waschanlagen in Deutschland erfüllt gesehen. Sehr häufig steht allerdings gut lesbar angeschireben etwas wie „Rückspiegel anklappen und Dachaufbauten entfernen“. Dies dürfte den Betreiber jedoch nicht von seiner Haftung bei beschädigten Rückspiegeln entbinden, ausser er kann belegen, dass die Rückspiegel nicht angeklappt waren.
Ich bin kein Jurist, dies ist also nur meine unmassgebliche Einschätzung.
Grüße,
Mathias
Hallo Christian,
ich habe so meine Zweifel, dass dieser Pznkt in den AGB wirksam wäre weil er eine massive Benachteiligung des Kunden gegenüber dem üblichen
Recht wäre.
Gruß Ivo
Moin Ivo,
ich habe so meine Zweifel, dass dieser Pznkt in den AGB
wirksam wäre weil er eine massive Benachteiligung des Kunden
gegenüber dem üblichen
Recht wäre.
ich bin absolut Deiner Meinung. Mir ging es nur darum, daß in Waschanlagen durchaus auch AGB gelten können.
Gruß,
Christian
Hallo Anwar,
ich bin da nicht so der Experte, meine mich aber daran zu
erinnern in der PrivRecht-Vorlesung gehört zu haben, dass bei
Waschanlagen die AGBs oft so ausgehängt werden, dass man als
die als normaler Kunde nicht sieht.
nun, ich kenne natürlich nicht alle Waschanlagen der Republik, aber in denen, die ich benutze, hängen sie am Durchgang zur Kasse.
Das ist wie im Kaufhaus: Nur weil irgendwo im untersten Keller
eine Tafel mit den AGBs steht, sind die noch lange nicht
gültig, da diese bei bzw. vor Vertragsschluss dem Kunden
bekannt sein müssen, um gültig zu sein. Die Sorge dafür hat
der Anbieter zu tragen. Tut er dies nicht, gelten auch die
AGBs nicht.
In der Tat muß auf AGB ausdrücklich oder durch deutlich sichbaren Aushang hingewiesen werden und die Einsichtnahme in zumutbarer Weise möglich sein. Der Zettel in unlesbarer Handschrift in einem verschlossenen Raum mit der Aufschrift „Vorsicht, bissiger Leopard“ reicht nicht.
Gruß,
Christian
Hiho,
wieso dies? Hinweis auf dem Bon oder AGB als Aushang und
schwupps!
ich sehe (am weiteren) daß wir uns im Prinzip einig sind. Ich ging von den Waschstraßen aus, die ich kenne: Du fährst mit dem Auto vor, kassiert wird (i.d.R. ohne Bon) durchs Fenster und deutlich zu sehen ist nur der Preisaushang. Hier werden dann auch keine AGB Vertragsbestandteil.
Wenn man natürlich an ein Kassenhäuschen muß und dort die AGB deutlich sichtbar hängen, hast Du wohl recht. Trotzdem halte ich es für fraglich, ob eine solche Klausel wirsam wäre (wie Du und die Anderen).
Gruß Stefan
Danke für die zahlreichen Beiträge.
Kurz zur Klärung: "Der Betreiber hat bestimmte Konditionen bei einer Werkstatt,mit der der Geschädigte zufälligerweise, gerade nur über einen Rechtsanwalt kommuniziert. Also ist klar, daß man dort seinen Wagen nicht abgeben will.
Soviel man sich erinnern kann, gibts keine AGB’s draußen. Die die drinnen hängen werden demnächst noch genauer unter die Lupe genommen.
Gruß
Sebastian
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]