Hallo!
Im Rahmen einer Mitgliederversammlung ergibt sich eine der Satzung entsprechende Stimmenmehrheit für den Ausschluß eines Mitgliedes. In dem zugrundeliegenden Antrag wurden ausführlich die Gründe dargelegt. Ein permanentes intrigantes Fehlverhalten über mehrere Jahre ist das Problem. Leider läßt dieses keinen objektiven Beweis zu.
Frage: Wer ist in der Beweislast, wenn die Abstimmung gerichtlich angefochten wird?
Danke!
Nemo
Hallo Nemo,
sagt Eure Satzung etwas zu bestimmten Ausschlußgründen?
Gruß
Wilhelm
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…Gründe…
Hallo!
Unsere Satzung enthält selbstverständlich entsprechende Gründe (z. B. Interessenschädigung). Und im Grunde ist auch jeder von deren Vorliegen überzeugt. Das Mitglied vergiftet durch sein Verhalten seit Jahren das Klima, ohne dass hierzu jedoch ein objektiver Beweis möglich wäre. Der Grund ist ja gerade die „subjektive“ Wahrnehmung des permanenten Fehlverhaltens.
Vielleicht macht der Vergleich mit einem Geschworenengericht die Problematik deutlicher. Die Geschworenen entscheiden nach bestem Wissen und Gewissen. Das ist hier sicher geschehen.
Daher die Frage:
„in dubio pro reo/ im Zweifel zugunsten des Angeklagten“ - gilt das auch für Mitgliederversammlungen, die Vereinsstrafen (z. B. auch Ausschluß - vgl. Palandt) beschließen und sich somit lediglich im Rahmen der Vereinsautonomie bewegen? Schließlich liegt kein Straftatbestand i. S. d. StGB vor, der jedenfalls eine Beweispflicht begründen würde.
Danke!
Nemo
Hallo Nemo,
Du wartest sicherlich noch auf meine Antwort. Also: Wenn in Eurer Satzung ein grober Verstoß gegen Vereinsinteressen o.ä. zum Ausschluß führen kann, könnt ihr IMHO das schwarze Schaf ausschließen. Im Beschluß muß auf die Satzungsbestimmung, die Beschlußgrundlage ist, Bezug genommen werden und der Tatbestand, der zum Ausschluß führt, muß in knappen Umrissen angegeben werden. Der Delinquent muß rechtliches Gehör erhalten haben.
Durch ein ordentliches Gericht wird der Beschluß nur in formeller Hinsicht geprüft (s.o). Sachlich darf es nur prüfen, ob der Sachverhalt generell und abstrakt einen in der Satzung vorgesehenen Ausschlußgrund darstellt, Es prüft nicht, ob die von Euch beanstandeten Verhaltensweisen tatsächlich nachweisbar gegeben sind.
Sachverhaltsfestellung und Beurteilung gehören, so heißt es immer in den Urteilen, zum Gegenstand interner Vereinsgewalt. Anders natürlich bei offenbarer Unrichtigkeit oder Willkür. Irgendein juristisch versiertes Vereinsmitglied bzw. Euer RA sollte aber auf Einhaltung der formellen Dinge achten.
Gruß
Wilhelm
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Danke!
… letztendlich bestätigt dies auch meine Annahme, dass die Mitgliederentscheidung, sofern sie kein unbegründeter Willkürakt war, verbindlich ist. Ein Ausschlußgrund kann übrigens auch ein nicht in der Satzung festgelegter anderer „wichtiger Grund“ sein, der in gleicher Weise zu behandeln ist (Palandt zu §25BGB).
Nochmals danke!
Nemo