Aber wie ist dann, wenn der Einkaufswagen eine Münze verlangt,
man sie aber nicht passend hat? Darf man dann gar nicht erst
einkaufen, oder wie?
Das kommt natürlich auf den Eigentümer an. IdR. wird in diesem Fall wohl nicht darauf bestanden, um die Kunden nicht zu verlieren. Das ändert jedoch nichts an der Möglichkeit, solche Anordnungen im eigenen Markt zu erlassen.
So gesehen haben alle Waren, die unter anderen Waren (in einem
vollen Einkaufswagen) verborgen liegen, Gewahrsam erlangt.
Oder wenn man den Wagen halbvoll hat, und z.B. seine Jacke
auszieht und sie hineinlegt, und eine Ware dadurch bedeckt,
ebenso.
Das kann es ja wohl auch nicht sein.
Wie diese Rechtsprechung des BGH im Einzelfall ausgelegt wird, ist Sache der Gerichte. Wenn der BGH das so allgemein formuliert, muß er sich nicht wundern, wenn die Gerichte das unterschiedlich handhaben. Im Übrigen geht es darum, ob die Sachen im Wagen „verborgen“ werden. Dieser Begriff ist der entscheidende. Das ein solches Verbergen beim Stapeln von Sachen an sich nicht vorliegt, ist wohl offensichtlich. Was man sich aber nun genau darunter vorstellt, weiß ich nicht, weil nicht ich, sondern der BGH sich das ausgedacht hat. Man muß sich auch manchmal einfach darüber Gedanken machen, was gemeint ist, dann fällt die Lösung nicht schwer.
Der Autor des erwähnten Buches (Rechtsanwalt)
führt die §§
dazu auf, wonach dies NICHT strittig ist. (Hab’s nicht im
Kopf, könnt es aber nachliefern). Das Personal darf demnach
die Taschen nicht ohne weiteres durchsuchen.
Das ist immer das Problem bei Juristen. Sie zitieren unvollständig. Es gibt keine Paragraphen, die „Taschenkontrollen im Supermarkt“ ausdrücklich regeln, sondern es werden eben jene Paragraphen (s.u.) als allgemeine Prinzipien ausgelegt. Und gerade diese Auslegung ist hier strittig. Das ergibt sich allein daraus, das in diesem Fall die Rechte des Eigentümers gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 1 iVm. 2 I GG der Kunden abgewogen werden müssen. Hierüber sagen BGB-Normen nichts aus.
Hausrechtlich könnten die Kontrollen auf § 903 BGB beruhen. Vgl. zu den einzelnen Meinungen diesbzgl. ua. Christensen, JuS 1996, 876; Palandt-Bassenge, BGB, § 903 Rdn. 11, 27; BGHZ 124, 39; OLG Frankfurt/M, NJW-RR 1995. Das sind im Übrigen gängige Quellen für die Gerichte.
Möglich ist auch eine Vereinbarung durch AGB. Diese wird an den §§ 305 ff. BGB gemessen (das mag in dem genannten Buch noch das AGBG sein, dieses gibt es aber nicht mehr). Auch hier ist die Auslegung ebenso unterschiedlich. Richtig ist dabei lediglich, daß die herrschende Meinung ein Kontrollrecht ablehnt.
Wäre aber dennoch interessant, wenn die „§§“ des Autors nachgeliefert werden würden.
Nochmal zum Verständnis:
Wenn einer einen Gegenstand tief in seine Tasche steckt,
vermute ich auch, dass dies zumindest ein versuchter Diebstahl
ist. Aber das meine ich gar nicht.
Mir ging es um die Situation, dass man keinen Einkaufswagen
führen kann, z.B. weil
a) keiner mehr da ist,
b) man keine passende Münze hat,
c) man schon mit einem Kinderwagen bestückt ist.
wie gesagt, es liegt dann am Markt selbst, ob er einen reinläßt, was aber praktisch wohl immer stillschweigend geschieht.
Und wenn man dann einen Gegenstand oben in/auf die eigene
Tasche legt (bzw in das Netz des Kinderwagens), ist es meines
Erachtens KEIN versuchter Diebstahl.
Nicht böse gemeint, aber ich glaube, der Sinn dieses Boards besteht nicht darin, zu eruieren, was die einzelnen Benutzer hier wohl für Meinungen über rechtliche Sachverhalte haben. Es geht wohl eher darum, die bestehende Rechtslage darzustellen. Diese wird hier vom BGH angeführt (Nachweise im vorigen Post) und er sagt nun einmal, daß man Gegestände nicht in die eigenen Taschen packen darf. Das wäre im Übrigen auch kein versuchter Diebstahl, sondern ein objektiv vollendeter, es stellt sich dann lediglich die Frage des Vorsatzes (erst bei objetiv und subjektiv - also Vorsatz - existierenden Voraussetzungen liegt ein kompletter „Diebstahl“ vor).