Einkaufswagenpflicht ?

Hi, Rechtler.

Ich lese gerade ein interessantes Buch (‚Lexikon der Rechtsirrtümer‘, Dr.Ralf Höcker, Ullstein), und dabei entstanden zwei weitere Rechtsfragen.

Frage 1)
Wenn man in einen Supermarkt geht, ist man dann verpflichtet einen Einkaufswagen/Einkaufskorb zu nehmen, um dort die Waren abzulegen?
Oder darf man die Waren (solange sie unbeschädigt bleiben) auch in eigene Taschen bis zur Kasse zwischenlagern?
Darf man das generell, oder nur, wenn keine Wagen/Körbe mehr verfügbar sind, oder man kein passendes Pfandgeldstück hat (z.B. ein 1-Euro-Stück, dass man in den Wagen zum Ausklinken schieben muss).
Wie ist es mit Schildern, wo man dazu aufgefordert wird, nur Einkaufswagen zu benutzen: Ist das verbindlich?

Frage 2)
Darf ein Geschäft (z.B. Medienmarkt) verlangen, dass man z.B. Rucksäcke in Fächern einschließt? Ist das zwingend?

Danke für fachkundige Aussagen.
Markuss

Daß es eine grundsätzliche Einkaufswagenpflicht gibt, ist mir nicht bekannt und ich kann es mir auch kaum vorstellen (wozu auch?). Wenn das durch Schilder vorgeschrieben ist, ist das was anderes, da der Geschäftsinhaber die Benutzerordnung jedenfalls grundsätzlich festlegen kann. Ob das dem Kundenverkehr förderlich ist, ist eine völlig andere Frage.

Wichtig ist das Problem der Unterbringung von Einkaufssachen in eigenen Taschen und ähnlichem. Hier muß man wissen, daß nach der Rechtsprechung des BGH bereits durch das Verbringen von Sachen in diesen Bereich objektiv ein Diebstahl vorliegt. Sobald das Marktpersonal diese nicht mehr sehen kann und Taschen durchsuchen muß, ist das erfüllt. Aber keine Sorge, zum Tatbestand gehört auch immer der subjektive Teil, also der Diebstahlsvorsatz, der idR. natürlich nicht gegeben ist. Aber Achtung: Der Vorsatz wird vom Gericht selbst festgestellt bzw., wenn angenommen, unterstellt. Man sollte hier also auch nicht zu sorglos sein. Das bedeutet, daß zwar der Oma, die die Sachen immer in ihr kleines Wägelchen packt und zur Kasse bringt, sicherlich kein Diebstahlsvorsatz zu unterstellen ist. Ist aber jemand zB. schon mehrmnals wegen solcher Delikte verurteilt worden und hat eine Ware in die Jackentasche gepackt, so kann eher auf einen Vorsatz geschlossen werden. Der Diebstahl ist dann bereits hierdurch (undzwar VOR erreichen des Kassenberichs) verwirklicht.

Daß es eine grundsätzliche Einkaufswagenpflicht gibt, ist mir
nicht bekannt und ich kann es mir auch kaum vorstellen (wozu
auch?). Wenn das durch Schilder vorgeschrieben ist, ist das
was anderes, da der Geschäftsinhaber die Benutzerordnung
jedenfalls grundsätzlich festlegen kann.

Bei letzterem habe ich eben meine Zweifel, ob der Geschäftsinhaber das wirklich festlegen kann (Genauso sind Schilder wie ‚Keine Haftung für die Garderobe‘ und ‚Eltern haften für ihre Kinder‘ rechtlich ziemlich wirkungslos, obwohl sie überall zu sehen sind).

Wichtig ist das Problem der Unterbringung von Einkaufssachen
in eigenen Taschen und ähnlichem. Hier muß man wissen, daß
nach der Rechtsprechung des BGH bereits durch das Verbringen
von Sachen in diesen Bereich objektiv ein Diebstahl vorliegt.

Kannst du eine Quelle dazu geben??
Ich hatte bisher gedacht, dass man Ware in einen (eigenen) Einkaufsbeutel legen darf, solange man die Ware nicht beschädigt, und sie an der Kasse wieder auspackt. Ich meine nicht tief verrgaben, sondern (sichtbar) oben drauf.

Sobald das Marktpersonal diese nicht mehr sehen kann und
Taschen durchsuchen muß, ist das erfüllt.

Ha! Taschen durchsuchen darf das Personal gar nicht!!! (Siehe erwähntes Buch)

Der Diebstahl ist dann bereits hierdurch (und zwar VOR
erreichen des Kassenberichs) verwirklicht.

Ist das wirklich so?

Markuss

Dann wolln wir mal:

Bei letzterem habe ich eben meine Zweifel, ob der
Geschäftsinhaber das wirklich festlegen kann (Genauso sind
Schilder wie ‚Keine Haftung für die Garderobe‘ und ‚Eltern
haften für ihre Kinder‘ rechtlich ziemlich wirkungslos, obwohl
sie überall zu sehen sind).

Das sind zwei grundverschiedene Dinge. Es geht nicht darum, ob man etwas über Schilder anordnen darf, sondern um den Inhalt. Ein Haftungsausschluß oder eine Haftungsanordnung wie in den genannten Beispielen muß mit den gesetzlichen Haftungsbestimmungen in Einklang stehen. Im ersten Fall ist das ein AGB-Problem und unwirksam. Im zweiten Fall sieht das Gesetz hier eindeutige Regelungen vor.
Die Anordnung einer Einkaufswagenspflicht kollidiert mit keinerlei gesetzlichen Bestimmungen und beruht auf dem Hausrecht bzw. der Vertragsmodalität mit den Benutzern. Wenn ich einen Markt aufmache, kann ich natürlich sagen, daß alle, die ich reinlasse, einen Wagen benutzen sollen. Wer eintritt, stimmt dem, so er das Schild gesehen hat, zu. Es gibt keinerlei Vorschriften, die dem entgegenstehen, auch die AGB-Regelungen nicht.

Kannst du eine Quelle dazu geben??
Ich hatte bisher gedacht, dass man Ware in einen (eigenen)
Einkaufsbeutel legen darf, solange man die Ware nicht
beschädigt, und sie an der Kasse wieder auspackt. Ich meine
nicht tief verrgaben, sondern (sichtbar) oben drauf.

Nein. Ich gebe zu, das überrschaft jeden zuerst, ist aber ganz klare Rechtsprechung:
In Selbstbedienungsläden erlangt bereits Gewahrsam (Vollendung der Wegnahme und Erfüllung des objektiven Tatbestandes des Diebstahls), wer Waren in die Tasche steckt, nicht jedoch, wer die Ware offen in den Einkaufswagen legt. Ebenso erlangt Gewahrsam, wer die Ware im Einkaufswagen verbirgt (Tröndle-Fischer Kommentar zum StGB § 242 Rdn. 15 mit Verweis auf (u.a.) BGHSt 16. Entscheidungsband S. 273, sowie 41. Band S. 198, Schmidt, Juristische Schulung - eine Zeitschrift - 1996, S, 177).

Ha! Taschen durchsuchen darf das Personal gar nicht!!! (Siehe
erwähntes Buch)

Um das rechtliche Dürfen geht es nicht (diese Frage ist im Übrigen strittig). Die Frage ist nur, wie weit der Kunde die Sache rein tatsächlich dem Zugriff - auch optisch - des Personals und somit der Möglichkeit der Verhinderung des Diebstahls entziehen kann. Insb. spricht ein Verbot einer Taschendurchsuchung umso mehr dafür, daß man einen Diebstahl schon im Laden begehen kann, da die Möglichkeiten des Eigentümers um so eingeschränkter sind.

Ist das wirklich so?

Ja, man kann (und darum gibt es ja auch diese ganzen Ausführungen zur Vollendung des Diebstahls durch Einstecken in Taschen, etc.) das Delikt bereits im Laden erfüllen.

Man muß sich einfach die praktische Situation vorstellen. Ein Dieb könnte andererseits gefahrlos die Sachen im Supermarkt in seiner Kleidung oder Taschen verstecken und dürft unbehelligt bis zur Kasse gehen, da er noch keinen Diebstahl begangen hat. Ob er dann durch die Kasse durch und aus der Tür entkommt ist dann nur eine Frage, wer schneller reagiert. Das wäre wohl keine befriedigende Lösung.

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Hi.

Die Anordnung einer Einkaufswagenspflicht kollidiert mit
keinerlei gesetzlichen Bestimmungen und beruht auf dem
Hausrecht bzw. der Vertragsmodalität mit den Benutzern. Wenn
ich einen Markt aufmache, kann ich natürlich sagen, daß alle,
die ich reinlasse, einen Wagen benutzen sollen. Wer eintritt,
stimmt dem, so er das Schild gesehen hat, zu. Es gibt
keinerlei Vorschriften, die dem entgegenstehen, auch die
AGB-Regelungen nicht.

Aber wie ist dann, wenn der Einkaufswagen eine Münze verlangt, man sie aber nicht passend hat? Darf man dann gar nicht erst einkaufen, oder wie?

In Selbstbedienungsläden erlangt bereits Gewahrsam (Vollendung
der Wegnahme und Erfüllung des objektiven Tatbestandes des
Diebstahls), wer Waren in die Tasche steckt, nicht jedoch, wer
die Ware offen in den Einkaufswagen legt. Ebenso erlangt
Gewahrsam, wer die Ware im Einkaufswagen verbirgt

So gesehen haben alle Waren, die unter anderen Waren (in einem vollen Einkaufswagen) verborgen liegen, Gewahrsam erlangt.
Oder wenn man den Wagen halbvoll hat, und z.B. seine Jacke auszieht und sie hineinlegt, und eine Ware dadurch bedeckt, ebenso.
Das kann es ja wohl auch nicht sein.

Ha! Taschen durchsuchen darf das Personal gar nicht!!! (Siehe
erwähntes Buch)

Um das rechtliche Dürfen geht es nicht (diese Frage ist im
Übrigen strittig).

Der Autor des erwähnten Buches (Rechtsanwalt) führt die §§ dazu auf, wonach dies NICHT strittig ist. (Hab’s nicht im Kopf, könnt es aber nachliefern). Das Personal darf demnach die Taschen nicht ohne weiteres durchsuchen.

Nochmal zum Verständnis:
Wenn einer einen Gegenstand tief in seine Tasche steckt, vermute ich auch, dass dies zumindest ein versuchter Diebstahl ist. Aber das meine ich gar nicht.
Mir ging es um die Situation, dass man keinen Einkaufswagen führen kann, z.B. weil
a) keiner mehr da ist,
b) man keine passende Münze hat,
c) man schon mit einem Kinderwagen bestückt ist.
Und wenn man dann einen Gegenstand oben in/auf die eigene Tasche legt (bzw in das Netz des Kinderwagens), ist es meines Erachtens KEIN versuchter Diebstahl.

Markuss

Hi cmd!

Zunächst vielen herzlichen Dank für dieses extrem interessantes Posting!

Nachdem ich ihn gelesen habe ist es mir etwas eingefallen:

In der häuslichen Pflege mußte ich manchmal für Patienten einkaufen gehen, was ich ja auch ohne weiteres tat.

Meistens, da die Zeiten pro Patient sehr knapp und streng bemessen sind, gehe ich an den Wägen vorbei und lagere ich die Waren in die dafür von dem Patient extra mitgegebener Tasche. Dann gehe ich an der Kasse, leere die Tasche, zeige ich deren Inhalt der Kassiererin, zahle und flitze wieder zum Patient zurück.

Einmal wurde ich aber von einer besonders unfreundlichen Kassiererin angemotzt. Sie sagte mir, daß in dieser Tengelmann-Filiale Pflicht sei, Wägen zu nehmen. Anders durfte sie nicht kassieren. (So ihre Angaben, die ich sehr anzweifelte) Dann erzählte ich ihr die o.g. Umständen und führte ich ihr die Tatsache vor, daß ich bereits an der Kasse war (ein Wagen jetzt zu holen war eh überflüssig), und ich es extrem eilig hatte. Da sie aber weiter motzte sagte ich: „Die Tasche ist leer (und ich zeigte es ihr so, daß die unzähligen Brotkummel auf ihr Band fielen *sfg*) und wenn sie nicht kassieren wollen, dann gebe ich ihren Chef meine Adresse, damit er mir die Rechnung nach Hause schicken kann“

War ich im Recht? Wie hätte ich sonst reagieren sollen? Denn in der Tat hatte ich das Schild mit dem Wagennahme-Pflicht völlig übersehen! Ausserdem an dieser Stelle möchte ich zweifeln, daß eine Filiale eine solche Pflicht einführen darf, wogegen in anderen Filialen der gleichen Firma nicht der Fall ist.

Erwartungsvolle Grüße und ein Sternchen für Dich!
Helena

Aber wie ist dann, wenn der Einkaufswagen eine Münze verlangt,
man sie aber nicht passend hat? Darf man dann gar nicht erst
einkaufen, oder wie?

Das kommt natürlich auf den Eigentümer an. IdR. wird in diesem Fall wohl nicht darauf bestanden, um die Kunden nicht zu verlieren. Das ändert jedoch nichts an der Möglichkeit, solche Anordnungen im eigenen Markt zu erlassen.

So gesehen haben alle Waren, die unter anderen Waren (in einem
vollen Einkaufswagen) verborgen liegen, Gewahrsam erlangt.
Oder wenn man den Wagen halbvoll hat, und z.B. seine Jacke
auszieht und sie hineinlegt, und eine Ware dadurch bedeckt,
ebenso.
Das kann es ja wohl auch nicht sein.

Wie diese Rechtsprechung des BGH im Einzelfall ausgelegt wird, ist Sache der Gerichte. Wenn der BGH das so allgemein formuliert, muß er sich nicht wundern, wenn die Gerichte das unterschiedlich handhaben. Im Übrigen geht es darum, ob die Sachen im Wagen „verborgen“ werden. Dieser Begriff ist der entscheidende. Das ein solches Verbergen beim Stapeln von Sachen an sich nicht vorliegt, ist wohl offensichtlich. Was man sich aber nun genau darunter vorstellt, weiß ich nicht, weil nicht ich, sondern der BGH sich das ausgedacht hat. Man muß sich auch manchmal einfach darüber Gedanken machen, was gemeint ist, dann fällt die Lösung nicht schwer.

Der Autor des erwähnten Buches (Rechtsanwalt)
führt die §§
dazu auf, wonach dies NICHT strittig ist. (Hab’s nicht im
Kopf, könnt es aber nachliefern). Das Personal darf demnach
die Taschen nicht ohne weiteres durchsuchen.

Das ist immer das Problem bei Juristen. Sie zitieren unvollständig. Es gibt keine Paragraphen, die „Taschenkontrollen im Supermarkt“ ausdrücklich regeln, sondern es werden eben jene Paragraphen (s.u.) als allgemeine Prinzipien ausgelegt. Und gerade diese Auslegung ist hier strittig. Das ergibt sich allein daraus, das in diesem Fall die Rechte des Eigentümers gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 1 iVm. 2 I GG der Kunden abgewogen werden müssen. Hierüber sagen BGB-Normen nichts aus.
Hausrechtlich könnten die Kontrollen auf § 903 BGB beruhen. Vgl. zu den einzelnen Meinungen diesbzgl. ua. Christensen, JuS 1996, 876; Palandt-Bassenge, BGB, § 903 Rdn. 11, 27; BGHZ 124, 39; OLG Frankfurt/M, NJW-RR 1995. Das sind im Übrigen gängige Quellen für die Gerichte.
Möglich ist auch eine Vereinbarung durch AGB. Diese wird an den §§ 305 ff. BGB gemessen (das mag in dem genannten Buch noch das AGBG sein, dieses gibt es aber nicht mehr). Auch hier ist die Auslegung ebenso unterschiedlich. Richtig ist dabei lediglich, daß die herrschende Meinung ein Kontrollrecht ablehnt.

Wäre aber dennoch interessant, wenn die „§§“ des Autors nachgeliefert werden würden.

Nochmal zum Verständnis:
Wenn einer einen Gegenstand tief in seine Tasche steckt,
vermute ich auch, dass dies zumindest ein versuchter Diebstahl
ist. Aber das meine ich gar nicht.
Mir ging es um die Situation, dass man keinen Einkaufswagen
führen kann, z.B. weil
a) keiner mehr da ist,
b) man keine passende Münze hat,
c) man schon mit einem Kinderwagen bestückt ist.

wie gesagt, es liegt dann am Markt selbst, ob er einen reinläßt, was aber praktisch wohl immer stillschweigend geschieht.

Und wenn man dann einen Gegenstand oben in/auf die eigene
Tasche legt (bzw in das Netz des Kinderwagens), ist es meines
Erachtens KEIN versuchter Diebstahl.

Nicht böse gemeint, aber ich glaube, der Sinn dieses Boards besteht nicht darin, zu eruieren, was die einzelnen Benutzer hier wohl für Meinungen über rechtliche Sachverhalte haben. Es geht wohl eher darum, die bestehende Rechtslage darzustellen. Diese wird hier vom BGH angeführt (Nachweise im vorigen Post) und er sagt nun einmal, daß man Gegestände nicht in die eigenen Taschen packen darf. Das wäre im Übrigen auch kein versuchter Diebstahl, sondern ein objektiv vollendeter, es stellt sich dann lediglich die Frage des Vorsatzes (erst bei objetiv und subjektiv - also Vorsatz - existierenden Voraussetzungen liegt ein kompletter „Diebstahl“ vor).

Thx für den Stern :wink:

War ich im Recht?

Ja, das ist jetzt schwer zu sagen, da ich Deine anderer Rechtsauffassung aus den Zeilen nicht erkennen kann (außer, daß Du die Tasche umgedreht und Brotkrümel rausgeworfen hast, was hich mir recht lustig vorstelle).

Wie hätte ich sonst reagieren sollen? Denn
in der Tat hatte ich das Schild mit dem Wagennahme-Pflicht
völlig übersehen! Ausserdem an dieser Stelle möchte ich
zweifeln, daß eine Filiale eine solche Pflicht einführen darf,
wogegen in anderen Filialen der gleichen Firma nicht der Fall
ist.

Das geht natürlich deshalb, weil es keine rechtliche Verpflichtungen gibt, Kunden in gleichen Filialen gleich zu behandeln. Eine Wagenpficht ergibt sich aus dem Hausrecht des Eigentümers und ich kann in jedem Haus, das ich habe, andere Regeln aufstellen (solange die nicht gegen Rechte Dritter verstoßen, was hier nicht der Fall ist).
Wie gesagt, sie können es m.E. verlangen. Ich denke aber, wenn man einfach mal den Marktleiter anspricht und das Problem schildert, gibts sicher ne gute Lösung für alle (ohnehin besser als jeder Rechtsstreit :wink:)
Gruß,
Dea

Hallo cmd.dea.

Vielen Dank für deine Ausführungen.

Wäre aber dennoch interessant, wenn die „§§“ des Autors
nachgeliefert werden würden.

Ich werde versuchen, die §§ rauszusuchen.

Nicht böse gemeint, aber ich glaube, der Sinn dieses Boards
besteht nicht darin, zu eruieren, was die einzelnen Benutzer
hier wohl für Meinungen über rechtliche Sachverhalte haben.

Auch nicht böse gemeint: Wenn Paragraphen/Gesetze/Vorschriften nicht eindeutige Abgrenzungen festlegen (und das hast du ja selbst so erwähnt!), ist das diskussionswürdig. Und in einer Diskussion kann man eine Meinung haben. Insofern ist es legitim, in diesem Falle eine Meinung zu haben solange es nicht eindeutig von einem Paragraphen/Gesetz/Vorschrift geregelt ist.

Markuss

Hi Dea!

Thx für den Stern :wink:

Du hast es Dir reichlich verdient!!!

War ich im Recht?

Ja, das ist jetzt schwer zu sagen, da ich Deine anderer
Rechtsauffassung aus den Zeilen nicht erkennen kann

Da verstehe ich nicht was Du meinst…

(außer, daß Du die Tasche umgedreht und Brotkrümel rausgeworfen hast,
was hich mir recht lustig vorstelle).

hihihi. Ich erinnere mich noch heute daran wie die Frau hinter mir an der Kasse vor sich hin gekichert hat. Übrigens auch ohne Einkaufswagen… Ich war zwar verärgert und gestreßt aber wenn ich heute noch daran denke, schmunzle ich noch ;o))

Wie hätte ich sonst reagieren sollen? Denn
in der Tat hatte ich das Schild mit dem Wagennahme-Pflicht
völlig übersehen! Ausserdem an dieser Stelle möchte ich
zweifeln, daß eine Filiale eine solche Pflicht einführen darf,
wogegen in anderen Filialen der gleichen Firma nicht der Fall
ist.

Wie gesagt, sie können es m.E. verlangen. Ich denke aber, wenn
man einfach mal den Marktleiter anspricht und das Problem
schildert, gibts sicher ne gute Lösung für alle (ohnehin
besser als jeder Rechtsstreit :wink:)

Danke Dea! Das denke ich auch. Nur wenn man im Streß ist, will man nur weiter und nicht von so einer blöde Ziege wie diese auch noch angemotzt zu weden, nur weil sie Langeweile hat.

Auch Dir einen schönen Gruß und nochmals vielen herzlichen Dank!
Helena

Hallo cmd.dea!

Wäre aber dennoch interessant, wenn die „§§“ des Autors
nachgeliefert werden würden.

Hier wie zugesagt die §§, die zu dem Fall der Taschendurchsuchung in Einkaufsläden angegeben wurden. Ich habe sie allerdings nicht überprüft:

§307 Abs 2 Nr 1 BGB
§102 StPO
§127 StPO

Gruß
Markuss