Eine Frage an die Experten: Vor kurzem passierte in einem Kindergarten folgendes: Eine Mutter holte ihr Kind mit dem Auto ab, unterhielt sich noch kurz mit der Oma eines vierjährigen Mädchens, stieg dann ins Auto und wollte rückwärts ausfahren. Sie sah in den Rück- und Seitenspiegel, sah sich auch speziell nach der Oma um, die schon ca. 30 m weiter entfernt ging. Den unteren Bereich bei der Oma konnte man nicht sehen, weil neben dem Auto der Fahrerin auch noch andere Autos parkten. Die Fahrerin ging davon aus, dass das Kind zumindest in deren näherem Umkreis war. Nachdem sie also ihrer Sorgfaltspflicht des vorsichtigen Ausfahrens nachgekommen war, fuhr sie aus der Parklücke. Das Kind muss sich jedoch genau in der Mitte des Fahrzeuges hinter ihr befunden habe, konnte wegen der Höhe des Kofferraumdeckels nicht gesehen werden, da es so klein war. Dies beobachtete auch eine Zeugin. Sie stieß das Kind an, es passierte Gott sei Dank nichts schlimmeres ausser einer Prellung am Knie und einer Schürfwunde. Nun möchte die Mutter des Kindes Schmerzensgeld von der Fahrerin einfordern, diese ist jedoch der Meinung, dass die Oma ihre Aufsichtspflicht verletzt hat. Sie hat fahrlässig gehandelt, da sie genau gesehen hat, dass die Fahrerin gleich wegfahren möchte und das Kind trotzdem dort rumtrödeln lassen. Sie war viel zu weit entfernt, um eingreifen zu können und hätte den vorhersehbaren Unfall vermeiden können. Wäre die Oma beim Kind gestanden, wäre zumindest diese im Spiegel zu sehen gewesen. Leider hat die Fahrerin keine Rechtschutzversicherung und müsste die Klärung der Schuldfrage selber bezahlen. Die KFZ-Haftpflichtversicherung erklärte ihr, dass die Schuldfrage hier eindeutig beim Fahrer liegt, was die Fahrerin aber nicht glauben kann. Klar, es kommt keine große Summe auf die Versicherung zu, was die Fahrerin im Falle der Höherstuftung in der Schadensfreiheitsklasse im Prinzip aus eigener Tasche zahlen muss. So kann sich die Versicherung locker zurücklehnen, die Schuldfrage ist denen im Prinzip egal. Ginge es um Tausende Euros, wäre sie sicher interessiert, wer alles eine Teilschuld hat. Muss sich die Fahrerin das gefallen lassen und wie ist das mit der Aufsichtspflichtverletzung zu beurteilen?
Die Versicherung zahlt den Schadensersatz generell, es sei denn, es liegt ein unabwendbares Ereignis vor. Das ist bei Fußgängern aber nur bei höherer Gewalt möglich.
Generell muss man als Autofahrer beim Zurücksetzen sicherstellen, dass sich hinter dem Auto kein Mensch, keine Sache, kein Hund etc. befindet (notfalls aussteigen bzw. Tür öffnen). Insofern liegt wohl auch ein Verschulden vor.
Mitverschulden kann grds. nur der Geschädigte selbst haben. Ein nicht schuldfähiges Kind kann aber wohl kein Mitverschulden haben. Es gibt zwar in der Rechtsprechung ggf. eine Anrechnung von Mitverschulden von Erziehungsberechtigten, aber die haben ja die vermutlich sonst zuverlässige Oma ausgewählt und daher kein Verschulden. (Das Verschulden der beauftragten Oma dem Kind zuzurechnen wäre daher wohl eher fraglich).
Man muß berücksichtigen, daß man beim Führen von Fahrzeugen von der so genannten Gefährdungshaftung(auf das Fahrzeug bezogen) ausgeht. Man darf hier die Haftungsfrage nicht zwingend mit einer Schuld im Sinne des Strafrechtes gleichsetzen. Man haftet quasi für Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeuges entstehen.
Deshalb ist die Entscheidung der Gesellschaft hier zu regulieren völlig korrekt.
Eine mögliche Aufsichtspflichtverletzung könnte hier wohl nur eine Rolle spielen, wenn man die Fahrerin auch wegen Körperverletzung angezeigt hätte, letzteres ist aber nur (m)eine Vermutung.
Gruß Maid 
Hi,
zusätzlich zu den imho richtigen Antworten ein Tip für künftige Fragen:
Ob man grüßt und sich verabschiedet, muß jeder selbst entscheiden. Aber ein solch langer Text ohne jede gliedernde Absätze ist wirklich eine Zumutung. Nur Wenige machen sich die Mühe und lesen so etwas (ich normalerweise auch nicht).
Gruß Stefan
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Hallo Heike,
gemäß deiner Beschreibung des Hergangs liegt wie die Versicherung richtig feststellt die Schuld allein beim Kfz-Fahrer.
Es liegt keine Verletzung der Aufsichtpflicht vor.
Kinder an die Leine schreibt diese jedenfalls nicht vor.
Gruß Ivo