Vereinsrecht - gemeinnütziger Verein

Hallo,

wenn jemand einen gemeinnützigen Kunst- und Kulturverein hat und nun einen Teilbereich als wirtschaftlichen Verein nutzen möchte, sprich mit einem Service Geld zu verdienen, der nicht so ganz unmittelbar etwas mit dem Satzungzweck zu tun hat, ist das machbar?

Muss dies bei einem Anwalt o.ä. vorher gemeldet werden oder passiert die Kenntnissnahme automatisch bei der folgenden Steuererklärung?

mit besten Grüßen Sulamith

Hallo Sulamith,

wenn jemand einen gemeinnützigen Kunst- und Kulturverein hat
und nun einen Teilbereich als wirtschaftlichen Verein nutzen
möchte, sprich mit einem Service Geld zu verdienen, der nicht
so ganz unmittelbar etwas mit dem Satzungzweck zu tun hat, ist
das machbar?

Hierzu: §§ 51 - 68 Abgabenordnung.

Grundsätzlich ist zu unterscheiden: Wird der Service im Rahmen der satzungsmäßigen Zwecke angeboten, um Geld für den Verein zu verdienen - z.B. Kunstwerke aus einer Sammlung werden entgeltlich an Privatpersonen befristet verliehen, um Neuanschaffungen zu finanzieren - oder wird eine wirtschaftliche Aktivität außerhalb der satzungsmäßigen Zwecke verfolgt, um z.B. Mitgliedern des Vereins Einkommensquellen zu erschließen?

Wenn im Rahmen der satzungsmäßigen Betätigung ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten wird, so gefährdet dieser Betrieb nicht die Gemeinnützigkeit des Vereines, sondern nur der Betrieb selbst ist nicht steuerbegünstigt. Ausnahme: Der sog. Zweckbetrieb - der im gegebenen Beispiel keine Rolle spielen dürfte, schon wegen der Bedingung aus § 65 Nr. 2 AO: Zweckbetrieb nur dann, wenn die satzungsmäßigen Zwecke nur mit einem solchen Betrieb erreicht werden können (z.B. Krankenhaus).

Wenn die wirtschaftliche Aktivität nicht den satzungsmäßigen Zwecken des Vereins dient, kann die Gemeinnützigkeit des Vereins insgesamt dadurch wegfallen.

Muss dies bei einem Anwalt o.ä. vorher gemeldet werden oder
passiert die Kenntnisnahme automatisch bei der folgenden
Steuererklärung?

Spätestens dann passiert sie. Ggf. mit langen Gesichtern. Es ist in jedem Fall zweckmäßig, insbesondere wenn ein Risiko für die Gemeinnützigkeit des Vereines insgesamt besteht, den Kasus mit dem zuständigen Finanzamt - ggf. unter Inanspruchnahme eines StB - abzuklären, bevor das Kind im Brunnen liegt. Dieses gilt nicht bloß für die Frage der Gemeinnützigkeit, deren ggf. rückwirkende Aberkennung ziemlich ärgerliche Folgen hat, sondern auch für die Frage der Abgrenzung des wirtschaftlichen Zweckbetriebes innerhalb des gemeinnützigen eV: Es wäre im besten Fall lästig, sämtliche Aufzeichnungen verwerfen und nochmal getrennt neu buchen zu müssen…

Schöne Grüße

MM

Hallo Michael,

gute Auskunft, dafür ein Sternchen. Nur eines möchte ich präzisieren:

Dieses gilt nicht bloß für die Frage der Gemeinnützigkeit,
deren ggf. rückwirkende Aberkennung ziemlich ärgerliche Folgen
hat,

Die „ziemlich ärgerlichen Folgen“ sind durchaus massivst wirtschaftlicher Natur, so werden auch rückwirkend Spendenquittungen nicht mehr anerkannt, d.h. die Spender müssen das Geld nachversteuern. Ob diese das mit einem Augenzwinkern tun oder vom Verusacher das Geld (die Steuern) wiederhaben wollen, darf jeder vor Ort selber entscheiden, der seine Spender kennt.

Gruß, Karin

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