Gewillkürte Erbfolge

Von: , Frage gestellt am Mi, 10. Mai 2000

Hallo!
Folgender Fall:
Herr Meier stirbt, hinterläßt Frau und zwei Kinder.
In seinem Testament berücksichtigt er noch seine "Geliebte"
Zu welchen Teilen wird der Kuchen aufgeteilt und welche Paragraphen finden hier Anwendung?
Vielen Dank im voraus.
Gruß Melanie

4 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach 46 Minuten hilfreich
    Re: Gewillkürte Erbfolge

    Wie so oft muss die Antwort beginnen mit - "das kommt darauf an":

    Zu welchem Anteil hat er seine Geliebte im Testament berücksichtigt ? Zunächst gilt der Grundsatz, dass die gewillkürte Erbfolge der gesetzlichen vorgeht. Sie erfährt jedoch eine Begrenzung durch die Pflichtteilsansprüche. Diese sind immer die Hälfte der gesetzlichen Ansprüche. Gesetzlich steht den Kindern (unterstellt Meier hatte keine sonstigen gleichrangigen gesetzlichen Erben --> etwa eine Ehefrau) je die Hälfte des Erbes zu, der jeweilige Pflichtteil beläuft sich daher auf 25 %. Folglich kann Meier seine Geliebet maximal mit 50 % bedenken.

    Annex: der Pflichtteilsanspruch ist jedoch kein Erbanspruch, sondern nur ein sog. Erbersatzanspruch. Also ein solcher, der gegen den gewillkürten Erben zu richten ist. Ein Erbschein wird nicht testamentarisch bedachten Pflichtteilsberechtigten daher nicht ausgestellt.

    • Antwort von nach einer Stunde hilfreich
      Re^2: Gewillkürte Erbfolge

      Zu welchem Anteil hat er seine Geliebte
      im Testament berücksichtigt ?
      Hm...sagen wir 50%.
      Ich habe vage in Erinnerung, daß es in etwa so aufgeteilt wurde:
      Frau: 1/2
      Kind1: 1/3
      Kind2: 1/3
      Geliebte: 1/3
      ?????
      Wollte mich nun vergewissern ob die Aufteilung richtig ist....(brauche es für's Examen).
      Bin bin aber leider nicht sicher.

      • Antwort von nach 2 Stunden hilfreich
        Re^3: Gewillkürte Erbfolge

        Zu welchem Anteil hat er seine Geliebte
        im Testament berücksichtigt ?
        Hm...sagen wir 50%.
        Ich habe vage in Erinnerung, daß es in
        etwa so aufgeteilt wurde:
        Frau: 1/2
        Kind1: 1/3
        Kind2: 1/3
        Geliebte: 1/3
        ?????
        Wollte mich nun vergewissern ob die
        Aufteilung richtig ist....(brauche es
        für's Examen).
        Hm...sagen wir 50%.
        Ich habe vage in Erinnerung, daß es in
        etwa so aufgeteilt wurde:
        Frau: 1/2
        Kind1: 1/3
        Kind2: 1/3
        Geliebte: 1/3
        ?????
        Wenn's für's Examen ist, dann etwas ausführlicher:

        Folgende Prüfungsreihenfolge bietet sich an:

        Gesetzliche oder gewillkürte Erbfolge ? Wenn gewillkürt: Vorrang vor gesetzlicher Erbfolge; aber, Pflichtteile prüfen:
        - Erbberechtigte nach Ordungen (§ 1924) sortieren; hier: zwei Kinder
        - nachrangige Ordnungen werden ausgeschlossen (§ 1930)
        - überlebende Ehegatten werden keiner Ordnung zugerechnet, sie erben neben den gesetzlichen Erben einer Ordnung (§ 1931)

        - jeweilige gesetzliche Erbteile bestimmen: Kinder erben zu gleichen Anteilen (§ 1924 Abs. 4). Der Ehegatte erbt nach § 1931 Abs. 1 neben Kindern zunächst 1/4 zzgl.:
        a) bei Zugewinngemeinschaft (§§ 1931 Abs. 3, 1371 Abs. 1): Erhöhung um ein weiteres Viertel (als pauschaler Zugewinnausgleich, ungeachtet dessen tatsächlicher Existenz), das mit dem ersten Viertel einen einheitlichen Erbteil bildet (§ 1950); oder es kann alternativ bei Ausschlagung des einheitlichen Erbteils güterrechtlicher Zugewinnausgleich verlanfggt werden (§ 1371 Abs. 2) und dazu den so. kleinen Pflichtteil als erbrechtliche Ausnahme (§ 1371 Abs. 3)
        b) bei Gütertrennung (§ 1931 Abs. 4): bei 1-2 Kindern erben Ehegatte und jedes Kind zu gleichen Teilen (hier: je 1/3); bei min. 3 Kindern gilt wieder die vorrangige Regelung des Abs. 1 (Ehegatte 1/4), da Abs. 4 lediglich eine Erhöhungsfunktion besitzt.
        c) bei Gütergemeinschaft: es existiert keine die Grundregel des § 1931 Abs. 1, 2 erhöhende gesetzl. Bestimmung, d.h. es bleibt neben Kindern bei 1/4

        - Pflichtteil, Grundsatz: 1/2 des gesetzlichen Erbteils (§ 2303). Aber, Besonderheiten für Ehegatten:
        a) bei Zugewinngemeinschaft: der nicht mit einem Erbe (BGH 37, 58) oder Vermächtnis (BGH 42, 182) bedachte Ehegatte kann den sog. kleinen Pflichtteil (Hälfte des nicht erhöhten Pflichtteils nach § 1931 Abs. 1 [hier: die Hälfte von 1/4]) zzgl. des nach güterrechtl. Vorschriften (§§ 1373 ff.) geltend zu machenden Zugewinnausgleichs verlangen. der mit einem Erbe oder Vermächtnis bedachte Ehegatte kann alternativ den sog. großen Pflichtteil verlangen: dieser große Pflichtteil errechnet sich aus dem pauschal um 1/4 (§ 1371 Abs. 1) erhöhten Erbteil; hier: Häfte von 1/4 (§ 1931 Abs. 1) + 1/4 (1371 Abs. 1)
        b) bei Gütertrennung: Hälfte des nach § 1931 Abs. 4 zustehenden gesetzlichen Erbteils; hier: Hälfte von 1/3
        c) bei Gütergemeinschaft: s.o. c); hier: Hälfte von 1/4

        - Besonderheiten: ist ein Pflichtteilsberechtigter auch eingesetzter Erbe, ist zu prüfen, ob der gewillkürte Anteil mindestens dem Pflichtteil entspricht. Wenn nicht: Anspruch auf Zusatzpflichtteil (§ 2305). Aber: beachte § 2326

        Lösung hier:
        - Pflichtteilsanspruch Ehefrau: 1/8 (Gütergemeinschaft), 1/6 (Gütertrennung), 1/4 (Zugewinngemeinschaft, großer Pflichtteil; Beachte: kleiner Pflichtteil geht nur, wenn nicht als Erbe/Vermächtnisempfänger eingesetzt)
        - Pflichtteilsanspruch Kinder: je ein Viertel (da 2 Kinder!) des Restes nach Abzug des Ehegattenanteils
        - den Rest bekommt die Geliebte; dürfte in jedem Fall unter 50 % des Gesamterbes werden


        Die bei meiner vorigen Beantwortung nicht berücksichtigte - nun aber vorhandene - Ehefrau hat's richtig kompliziert gemacht. Aber so hatte ich wenigstens mal wieder Anlass, mich mit dem Erbrecht zu beschäftigen.

        Ich hoffe, ich konnte Dir weiterhelfen.

        Gruß

        Stephan

      • Antwort von nach 8 Stunden hilfreich
        Re^3: Gewillkürte Erbfolge

        Hallo Melanie,

        wenn´s für das Examen ist, vergiß unter keinen Umständen die Grübelei darüber, ob die Erbeinsetzung der Geliebten sittenwidrig ist; dann wäre die Erbeinsetzung insofern nichtig.

        Gruß
        Wilhelm [Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

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