Mahnbescheid und Vollstreckung

Hallo Leute,

ich habe einen Bekannten, der mir 6.500,- schuldet (schriftlich vereinbarter Rückzahlungstermin lange abgelaufen) und die versprochenen Ratenzahlungen nicht einhält. Er ist verschuldet, geschieden und ist vom Familiengericht verurteilt an Kind, Exfrau und mehrere Banken zu zahlen. Ich möchte einen Mahnbescheid mit anschließender Zwangsvollstreckung schicken. Wie teuer wird das in etwa (Mahnbescheidsgebühren hab ich im Internet gefunden, aber wie sind die weiteren Kosten), kann ich die Kosten von dem Bekannten wiederbekommen, was muß ich machen, wenn er Widerspruch einlegt, bringt mich ein Titel wirklich weiter oder gibt es Alternativen ? Gesprächsbereit ist der Bekannte im Moment leider nicht, er ‚steckt den Kopf in den Sand‘.

Danke für Eure Ratschläge … :smile:
Helga

Hallo Leute,

Ich möchte einen Mahnbescheid mit
anschließender Zwangsvollstreckung
schicken.

So leicht geht das glaube ich nicht. Meines Wissens kannst du NUR mit vollstreckbaren Urteil vollstrecken und solche Leute widersprechen dem Mahnbescheid meist erstmal…

Wie teuer wird das in etwa
(Mahnbescheidsgebühren hab ich im
Internet gefunden, aber wie sind die
weiteren Kosten), kann ich die Kosten von
dem Bekannten wiederbekommen, was muß ich
machen, wenn er Widerspruch einlegt,
bringt mich ein Titel wirklich weiter
oder gibt es Alternativen ?

Vermutlich nicht, da er ja nicht gesprächsbereit ist! Der Weg ist schon der Richtige! Aber wenn er schon verurteilt wurde zu Zahlungen wird das Urteil so liegen, daß ihm nur noch eine minimale Summe gelassen wurde! Daher wird bei ihm vermutlich nichts zu vollstrecken sein! aber das kann sich ja ändern, also würde ich einen Titel gegen ihn „besorgen“. Die Kosten bekommst du natürlich wieder von dem Bekannten, aber halt auch nur, wenn er zahlen kann…

Bernd

Vorweg zunächst die Information, daß aus einem Mahnbescheid nicht vollstreckt werden kann. Die Vollstreckung setzt einen Vollstreckungsbescheid voraus, der nach Erlaß des Mahnbescheids innerhalb bestimmter Fristen zu beantragen ist.

Bei einem Gegenstandswert von DM 6.500,00 fällt für das gesamte Mahnverfahren eine halbe Gerichtsgebühr an - das sind DM 95,00. Weitere nennenswerte Kosten entstehen nicht, sofern für das Mahnverfahren kein Rechtsanwalt bemüht wird. Auch wenn die Einschaltung eines Rechtsanwalts nicht vorgeschrieben ist, so ist sie gleichwohl sinnvoll, weil der Rechtsanwalt den geltend gemachten Anspruch überprüfen und von einem Mahnverfahren - das im Falle des Widerspruchs bzw. Einspruchs ein normales, streitiges Gerichtsverfahren nach sich zieht - abraten wird, wenn der Anspruch nicht besteht oder aus anderen Gründen nicht erfolgreich geltend gemacht werden kann. Der Rechtsanwalt kann bei einem Gegenstandswert von DM 6.500,00 für seine Tätigkeit im Verfahren auf Erlaß des Mahnbescheids Gebühren in Höhe von DM 430,00 und im Verfahren auf Erlaß des Vollstreckungsbescheids in Höhe von weiteren DM 215,00 verlangen. Sämtliche Kosten hat der Antragsgegner zu erstatten. Das ist jedoch dann wenig hilfreich, wenn der Antragsgegner verwertbares Vermögen nicht hat.

Wehrt sich der Antragsgegner gegen den Mahnbescheid mit dem Widerspruch, so wird das Mahnverfahren in ein „normales“, streitiges gerichtliches Verfahren übergeleitet, durch das weitere Kosten entstehen. Überdies sollte mit der Durchführung des gerichtlichen Verfahrens ein Rechtsanwalt betraut werden.

Anstelle des Mahnverfahrens kann sogleich Klage erhoben werden, wenn abzusehen ist, daß sich der Antragsgegner gegen einen Mahnbescheid mit dem Widerspruch wehren würde. In diesem Fall ist die sofortige Klage der schnellere Weg.
Sollte allerdings der Antragsgegner derart vermögenslos sein, daß von einer Zwangsvollstreckung im günstigsten Fall ein Erlös zu erwarten ist, der nicht mehr als die Kosten des Verfahrens abdeckt, sollte von rechtlichen Schritten zunächst gänzlich abgesehen werden.

Meines Wissens kannst du NUR mit
vollstreckbaren Urteil vollstrecken und
solche Leute widersprechen dem
Mahnbescheid meist erstmal…

Nein. Das Zivilprozeßrecht kennt neben dem - rechtskräftigen oder vorläufig vollstreckbaren - Urteil eine ganze Reihe weiterer Titel, aus denen die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann. Dazu gehört unter anderem auch der Vollstreckungsbescheid, der im Mahnverfahren nach dem Mahnbescheid erwirkt werden kann.

Hallo,

Sollte allerdings der Antragsgegner
derart vermögenslos sein, daß von einer
Zwangsvollstreckung im günstigsten Fall
ein Erlös zu erwarten ist, der nicht mehr
als die Kosten des Verfahrens abdeckt,
sollte von rechtlichen Schritten zunächst
gänzlich abgesehen werden.

Das sehe ich anders, da ein solcher Titel dreissig Jahre lang gueltig ist. Solange die geringste Chance besteht, dass der Gegner irgendwann wieder einmal zu Geld kommt, sollte man sich den Titel auf jeden Fall beschaffen.
Auch wenn man sich selber nicht die Muehe machen will, alle 5 Jahre nachzufragen, ob der Titel jetzt geltend zu machen ist, kann man ihn immer noch an professionelle Eintreiber verscherbeln. Letzteres ist uebrigens legal, sofern man nicht an irgendwelche Kriminelle verkauft.

Gruss Hartmut

Hi!

Soweit alles richtig, man muß nur darauf achten, daß man auch Zinsen für die Zeit bekommt, was nicht automatisch der Fall ist (bei mir haben die Anwälte gepennt;o((( ), denn sonst sind die 6000 in 30 Jahren nichts mehr wert…

Bernd

Dankeschön für Eure ausführlichen Antworten! :smile:

Daraus ergeben sich für mich weitere Fragen:
a) Reicht es den Anwalt erst dann zu benennen/einzuschalten, wenn ein Widerspruch auf den Mahn- bzw. Vollstreckungsbescheid erfolgt?
b) Kann ich Zinsen, zum Beispiel jetzt ab 1.Juni selber geltend machen, in welcher Höhe (die ursprüngliche Summe war zinslos) und gehört das dann in die Rubrik ‚Zinsen etc.‘ des Antragsformulars?
c) Welche Kosten muß ich (nach eventuellem Vollstreckungsbescheid) für eine Zwangsvollstreckung auslegen? Und in welchen Abständen kann/sollte ich die wiederholen lassen?
d) Wieviel ist bei einem Verkauf des (eventuellen)Titels zu erwarten - etwa 10% der Summe habe ich mal gelesen?

Danke nochmal für Eure Hilfe
Helga

Dankeschön für Eure ausführlichen
Antworten! :smile:

Daraus ergeben sich für mich weitere
Fragen:
a) Reicht es den Anwalt erst dann zu
benennen/einzuschalten, wenn ein
Widerspruch auf den Mahn- bzw.
Vollstreckungsbescheid erfolgt?

Yep… den Anwalt kannst du einschalten, wann du Lust hast!

a) Reicht es den Anwalt erst dann zu
benennen/einzuschalten, wenn ein
Widerspruch auf den Mahn- bzw.
Vollstreckungsbescheid erfolgt?

Ja. Der Rechtsanwalt kann zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens hinzugezogen werden. Ist allerdings Widerspruch eingelegt, dann führt an dem gerichtlichen Verfahren - samt den damit verbundenen weiteren Kosten - kein Weg mehr vorbei. Daher kann auch der Anwalt, der erst nach Eingang des Widerspruchs eingeschaltet wird, nicht mehr viel retten, wenn sich herausstellt, daß der geltend gemachte Anspruch nicht besteht oder aus anderen Gründen nicht durchgesetzt werden kann.

b) Kann ich Zinsen, zum Beispiel jetzt ab
1.Juni selber geltend machen, in welcher
Höhe (die ursprüngliche Summe war
zinslos) und gehört das dann in die
Rubrik ‚Zinsen etc.‘ des
Antragsformulars?

Zinsen können nur verlangt werden, wenn dies entweder von vornherein so vereinbart war (was offenbar nicht der Fall ist), oder der Gegner mit der Rückzahlung der Summe in Verzug geraten ist. Verzug tritt jedoch grundsätzlich erst ein, wenn Sie dem Schuldner eine Mahnung zukommen lassen. Die gleiche Wirkung wie die Mahnung haben im die Zustellung des Mahnbescheids und die Erhebung der Klage. Es versteht sich von selbst, daß Zinsen wegen Verzugs grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt verlangt werden können, in dem die Mahnung dem Gegner zugeht bzw. der Mahnbescheid oder die Klage zugestellt werden.
Besteht ein Zinsanspruch, so können Sie ihn wie die Hauptforderung mit dem Mahnbescheid geltend machen (und zwar in der Rubrik Zinsen). Zu beachten ist außerdem, daß Verzugszinsen nur in der gesetzlich bestimmten Höhe verlangt werden können.

c) Welche Kosten muß ich (nach
eventuellem Vollstreckungsbescheid) für
eine Zwangsvollstreckung auslegen? Und in
welchen Abständen kann/sollte ich die
wiederholen lassen?

Die Kosten der Zwangsvollstreckung lassen sich vorab nur schwer genau bestimmen, weil sie davon abhängen, in welche Vermögenswerte des Gegners letztlich vollstreckt wird, und ob das Vollstreckungsverfahren tatsächlich bis zum Ende durchgeführt werden muß.

d) Wieviel ist bei einem Verkauf des
(eventuellen)Titels zu erwarten - etwa
10% der Summe habe ich mal gelesen?

Der Erlös, der von einer Veräußerung des Titels zu erwarten ist, ist umso geringer, je geringer die Aussichten sind, den Titel erfolgreich durchzusetzen. Da der Erwerber insoweit keine anderen Vollstreckungsmöglichkeiten hat, als sie selbst, und die Vermögenslage des Gegners zur Zeit offenbar denkbar schlecht sind, dürfte ein etwaiger Erlös sehr bescheiden ausfallen. (Nur der Vollständigkeit halber sei angemerkt, daß nicht der Titel, sondern die durch diesen Titel gerichtlich festgestellte Forderung veräußert wird).