a) Reicht es den Anwalt erst dann zu
benennen/einzuschalten, wenn ein
Widerspruch auf den Mahn- bzw.
Vollstreckungsbescheid erfolgt?
Ja. Der Rechtsanwalt kann zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens hinzugezogen werden. Ist allerdings Widerspruch eingelegt, dann führt an dem gerichtlichen Verfahren - samt den damit verbundenen weiteren Kosten - kein Weg mehr vorbei. Daher kann auch der Anwalt, der erst nach Eingang des Widerspruchs eingeschaltet wird, nicht mehr viel retten, wenn sich herausstellt, daß der geltend gemachte Anspruch nicht besteht oder aus anderen Gründen nicht durchgesetzt werden kann.
b) Kann ich Zinsen, zum Beispiel jetzt ab
1.Juni selber geltend machen, in welcher
Höhe (die ursprüngliche Summe war
zinslos) und gehört das dann in die
Rubrik ‚Zinsen etc.‘ des
Antragsformulars?
Zinsen können nur verlangt werden, wenn dies entweder von vornherein so vereinbart war (was offenbar nicht der Fall ist), oder der Gegner mit der Rückzahlung der Summe in Verzug geraten ist. Verzug tritt jedoch grundsätzlich erst ein, wenn Sie dem Schuldner eine Mahnung zukommen lassen. Die gleiche Wirkung wie die Mahnung haben im die Zustellung des Mahnbescheids und die Erhebung der Klage. Es versteht sich von selbst, daß Zinsen wegen Verzugs grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt verlangt werden können, in dem die Mahnung dem Gegner zugeht bzw. der Mahnbescheid oder die Klage zugestellt werden.
Besteht ein Zinsanspruch, so können Sie ihn wie die Hauptforderung mit dem Mahnbescheid geltend machen (und zwar in der Rubrik Zinsen). Zu beachten ist außerdem, daß Verzugszinsen nur in der gesetzlich bestimmten Höhe verlangt werden können.
c) Welche Kosten muß ich (nach
eventuellem Vollstreckungsbescheid) für
eine Zwangsvollstreckung auslegen? Und in
welchen Abständen kann/sollte ich die
wiederholen lassen?
Die Kosten der Zwangsvollstreckung lassen sich vorab nur schwer genau bestimmen, weil sie davon abhängen, in welche Vermögenswerte des Gegners letztlich vollstreckt wird, und ob das Vollstreckungsverfahren tatsächlich bis zum Ende durchgeführt werden muß.
d) Wieviel ist bei einem Verkauf des
(eventuellen)Titels zu erwarten - etwa
10% der Summe habe ich mal gelesen?
Der Erlös, der von einer Veräußerung des Titels zu erwarten ist, ist umso geringer, je geringer die Aussichten sind, den Titel erfolgreich durchzusetzen. Da der Erwerber insoweit keine anderen Vollstreckungsmöglichkeiten hat, als sie selbst, und die Vermögenslage des Gegners zur Zeit offenbar denkbar schlecht sind, dürfte ein etwaiger Erlös sehr bescheiden ausfallen. (Nur der Vollständigkeit halber sei angemerkt, daß nicht der Titel, sondern die durch diesen Titel gerichtlich festgestellte Forderung veräußert wird).