Ich habe ein Problem. Ich hatte gestern
Abschlußprüfung bei der IHK. Diese
Prüfung war (nicht nur subjektiv, sondern
es ist nahezu allen gleich saumäßig
gegangen) ein einziger Witz. Die Fragen
hatten nur sehr wenig mit dem
eigentlichen Beruf zu tun.
Datenbankentwicklung steht zwar als ein
Unterpunkt irgendwo im Lehrplan drin,
aber unter fernerliefen. In der ganzen Prüfung
kam nicht eine einzige
Netzwerkfrage dran.
Der Prüfungsstoff ist grundsätzlich in Ausbildungs- und Prüfungsordnungen geregelt. Ist darin ein Fachgebiet genannt - und sei es auch nur unter „ferner liefen“ - so kann es auch geprüft werden. Niemand hat Anspruch darauf, lediglich auf Allgemeinplätze in den gängigen Ausbildungsgegenständen geprüft zu werden. Ob die Prüfung eines Randgebiets im Einzelfall die Grenzen des zulässigen Prüfungsstoffs überschreitet, kann im übrigen nur derjenige beurteilen, der das Prüfungsrecht und den Verlauf der konkreten Prüfung genau kennt. Weitergehende Hinweise sind daher an dieser Stelle nicht möglich.
Was ich so eben noch erfahren habe:
die Fachinformatiker für
Anwendungsentwicklung hatten keine
einzigeFrage zu
Anwendungsentwicklung, sondern mußten
sich mit Hardware- und Netzwerkfragen
herumschlagen. Es ist also nunmehr
offensichtlich, daß die IHK die Prüfungen
vertauscht haben.
Keineswegs. Als Nicht-Informatiker erscheint es mir vielmehr durchaus plausibel, daß der „Fachinformatiker für Anwendungsentwicklung“ auch Kenntnisse der Hardware- und Netzwerktechnik nachzuweisen hat.
Außerdem mußten wir 3 Prüfungsteile am
Stück schreiben, erst nach 3 Stunden!!!
durften wir wenigestens
für ein paar Minuten raus, um mal aufs
Klo zu gehen. 3 Stunden am Stück durfte
NIEMAND aufs Klo!!!
Prüflinge sind keineswegs überfordert, wenn ihnen abverlangt wird, sich über 3 Stunden auf eine schriftlich zu fertigende Prüfungsaufgabe zu konzentrieren. Zum Vergleich sei etwa auf das zweite juristische Staatsexamen hingewiesen, das dem Kandidaten die Anfertigung von 8 (in Worten: acht) Klausuren von je fünf Stunden Dauer (die in der Regel kaum ausreichen und auch keine allgemeine Rauch-, Kaffee-, Mittags- oder sonstige Pause enthalten) abverlangt wird. Aus der bloßen Prüfungsdauer ist daher auch mit Mühe kein Verfahrensfehler zu konstruieren.
Wird den Kandidaten verwehrt, während eines Zeitraums von drei Stunden die Toilette aufzusuchen, wird der Kandidat dies als Verfahrensfehler allenfalls dann erfolgreich geltend machen können, wenn er sich während der Prüfung aus „dringendem Bedürfnis“ um Ausgang bemüht hat, mit diesem Begehren zurückgewiesen worden ist und infolgedessen den Rest der Prüfung nur bedrängt durch dieses Bedürfnis zu Ende bringen konnte.