jemand, den ich gut kenne, hatte mal ein Abo bei Premiere. Diese wurde ordentlich gekündigt u.s.w… Trotz mehrfacher Anrufe von Premiere wollte derjenige den Vertrag auch nicht fortsetzen. Knapp 4 Wochen vor Ablauf der Laufzeit, kam ein Paket, dass der Empfänger für ein Kundenrückgewinnungsschreiben gehalten hat und dieses ungeöffnet ins Altpapier getan hat.
Knapp 5 Monate später kam ein Brief von Premiere, in dem die Smart-Card zurückgefordert wurde. Die ursprüngliche Karte hatte derjenige aber schon längst eingeschickt. Diese war bei Premiere auch angekommen. Nun stellte sich heraus, dass in diesem Paket eine neue Karte enthalten war, die aktueller sein sollte.
Premiere verlangt jetzt entweder die Rücksendung der Karte, die natürlich schon ewig im Altpapier ruht oder die Zahlung von 35 €.
Der Bekannte rief bei Premiere an und erzählte denen die Geschichte - schrieb dann auch noch einen langen, erklärenden Brief dazu. Die Reaktion von Premiere war ein Inkasso - Schreiben über knapp 70€.
Nun die Frage: Muss man für etwas bezahlen, was man nie angefordert hat? Das wäre ja ein Freibrief für alle Versandhäuser, oder?
Nun die Frage: Muss man für etwas bezahlen, was man nie
angefordert hat?
Ja, wenn man es angenommen hat und nicht wieder zurckgeschickt hat schon.
Das wäre ja ein Freibrief für alle
Versandhäuser, oder?
Nicht so ganz. Bei einer ungewollten Lieferung, die Du zurückschickst, kannst Du eine saftige Bearbeitungsgebühr verlangen. Das ist also ziemlich riskant für das Versandhaus.
das Paket wurde aber nicht mal selber angenommen, sondern von einer Nachbarin. … und nach Außen war auch nicht ersichtlich, dass es irgendwas Wichtiges sein könnte?
Muss er trotzdem zahlen?
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das Paket wurde aber nicht mal selber angenommen, sondern von
einer Nachbarin. … und nach Außen war auch nicht
ersichtlich, dass es irgendwas Wichtiges sein könnte?
Muss er trotzdem zahlen?
Ja, das ändert alles nichts. Er hat das Paket bekommen (ob nun indirekt oder nicht) und nicht zurückgeschickt. Das ist das Entscheidende. Er könnte natürlich behaupten das Paket nie bekommen zu haben, da er die Empfangsbestätigung nicht unterschrieben hat, aber das wäre nun wirklich nicht die feine Art (und natürlich auch verboten!).
Da hilft nichts, diesmal Lehrgeld bezahlen und das nächste mal 25,00 Euro Bearbeitungspauschale verlangen. So kriegt man das Geld langsam zurück.
Nun die Frage: Muss man für etwas bezahlen, was man nie
angefordert hat?
Ja, wenn man es angenommen hat und nicht wieder zurckgeschickt
hat schon.
Ein kleiner Blick in Paragraph 241 a BGB möge Deinen Eifer bremsen! Grundsätzlich können Verbraucher mit unbestellten Sachen machen, was sie wollen.
Das wäre ja ein Freibrief für alle
Versandhäuser, oder?
Genau deswegen gibt es diese Bestimmung. Früher musste man mit dem unbestellten Zeug sorgfältig umgehen und durfte, da es sich häufig um Vertragsangebote handelte, keinerlei Anzeichen geben, dass man das Angebot annimmt. Ein unbestelltes Buch durfte man also zB nicht lesen.
Das ist passé. Wer anderen was schickt, was die nicht wollen, ist selbst schuld.
Im konkret geschilderten Fall ist es aber wohl anders - leider. Die Vertragszeit lief offensichtlich noch und die Vertragspartner werden höchstwahrscheinlich irgendwann vereinbart haben, dass neuere Smartcards zugeschickt werden. Dann war die Ware nicht unbestellt.
nicht bestellte Ware muss nicht bezahlt werden und auch nicht zurück geschickt werden. Man darf die Ware aber auch nicht nutzen, weiterverkaufen oder vernichten. Wenn der versender die Sachen wieder zurück haben will, muss er sie wieder bekommen.
In deinen Fall ist es wohl dumm gelaufen. Bleibt wohl nix anderes über als zu zahlen, bevor es noch teuer wird. Oder der gute Anwalt…
Ein kleiner Blick in Paragraph 241 a BGB möge Deinen Eifer
bremsen! Grundsätzlich können Verbraucher mit unbestellten
Sachen machen, was sie wollen.
Okay, hat sich geändert. Ist wohl auch ganz gut so. Auch wenn man mit der Bearbeitungsgebührenschiene auch immer ganz gut gefahren ist.
Im konkret geschilderten Fall ist es aber wohl anders -
leider. Die Vertragszeit lief offensichtlich noch und die
Vertragspartner werden höchstwahrscheinlich irgendwann
vereinbart haben, dass neuere Smartcards zugeschickt werden.
Dann war die Ware nicht unbestellt.
So wird’s wohl sein. Vor Premiere kann man inzwischen wohl nur noch warnen, die Greifen nach jedem Strohhalm, um sich vor der Insolvenz zu retten.
Die Vertragslaufzeit lief zwar tatsächlich noch knapp 4 Wochen, aber die erste Karte wurde schon Monate vorher zurückgeschickt, da das Ganze schon ewig nicht genutzt wurde. Eine neue Karte wurde auch nie angefordert. Die neue Karte wurde einige Monate später, nachdem die Erste schon längst wieder bei Premiere war, rausgesandt.
…
PS: Ich habe auch schon beim Verbraucherschutz per Mail angefragt, aber bisher leider noch keine Antwort auf diese Problematik erhalten.
Vielen Dank schon mal für alle Antworten
Denise
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Kommt drauf an…
§ 241a BGB ist in der tat die relevante Vorschrift, führt hier aber nur dazu, daß ein Vertrag nicht zustande gekommen ist. Das löst aber noch nicht das Problem des Wertersatzes für die weggeworfene Karte.
Da Premiere noch Eigentümer der Karte ist und ein Vertrag nicht zustande kam, befinden wir uns (wieder mal bei Zusendung unbestellter Waren) im Eigentümer-Besitzer-Verhältnis und den §§ 985 ff. BGB. Hier kommt aufgrund des Wegwerfens der Karte ein Schadenersatzanspruch des Eigentümers nach §§ 989, 990 BGB in Betracht. Dieser setzt allerdings ein Verschulden des Empfängers der Sache voraus. Dies kann sich m.E. hier als schwierig erweisen. Denn einerseits muß man zwar sorgsam mit fremden Sachen umgehen, andererseits muß man nicht (gerade nicht im Hinblick auf den Sinn des § 241a BGB) damit rechnen, fremdes Eigentum zugeschickt zu bekommen. Ob man daraus schließen darf, daß man grundsätzlich seine Paketpost unbeachtet wegwerfen darf, vermag ich nicht zusagen. Jedenfalls trägt aber der Eigentümer eine Sache, die er unaufgefordert einem anderen zusendet, ein erhebliches Mitverschulden daran, wenn diese ungeöffnet weggeworfen wird (§ 254 BGB).
Ich würde daher in diesem Fall keinesfalls so einfach bezahlen, auch nicht die erhöhten Inkassokosten, da diese ja (jedenfalls nach dem Verhältnis der Verschuldensbeiträge) hieran anknüpfen.
Da Premiere noch Eigentümer der Karte ist und ein Vertrag
nicht zustande kam,
Falsch!
unbestellter Waren) im Eigentümer-Besitzer-Verhältnis und den
§§ 985 ff. BGB. Hier kommt aufgrund des Wegwerfens der Karte
ein Schadenersatzanspruch des Eigentümers nach §§ 989, 990 BGB
in Betracht.
Aus der amtlichen Begründung (BT-Drs. 14/2658 - S.46) geht klar hervor, dass auch die §§985ff BGB ausgeschlossen sein sollen. In die gleiche Kerbe schlägt auch die EU-Richtlinie, aus der § 241a BGB hervorgegangen ist. Letztlich stellt § 241a BGB auch eine Sanktion für wettbewerbswidrigens Verhalten dar. Die Aussage des Abs.2 lautet nicht etwa: „Gesetzliche Ansprüche sind nicht ausgeschlossen.“, sondern „Gesetzliche Ansprüche sind grundsätzlich ausgeschlossen.“
Ich würde daher in diesem Fall keinesfalls so einfach
bezahlen, auch nicht die erhöhten Inkassokosten, da diese ja
(jedenfalls nach dem Verhältnis der Verschuldensbeiträge)
hieran anknüpfen.
So einfach würde ich auch nicht bezahlen, wahrscheinlich aber schon. Denn die Parteien waren Vertragspartner in einem Dauerschuldverhältnis. Ob die Lieferung daher wirklich „unbestellt“ war, ist extrem fraglich.
Danke für die Berichtigung, den Ausschluß auch der gesetzlichen Schadenersatzsprüche und insb. der §§ 987 ff. BGB (jedenfalls im Grundsatz und auch in diesem Fall) habe ich nicht gesehen.
war es normale Post ohne Einschreiben Rückschein und dergleichen?
Wenn ja, hat er die Sendung nicht zugestellt bekommen.
Ist halt auf dem Postweg umgekommen.
Der Bekannte rief bei Premiere an und erzählte denen die
Geschichte - schrieb dann auch noch einen langen,
erklärenden Brief dazu.
war es normale Post ohne Einschreiben Rückschein und
dergleichen?
Wenn ja, hat er die Sendung nicht zugestellt bekommen.
Ist halt auf dem Postweg umgekommen.
Das wäre eine (unsaubere) Methode, wenn man denn nicht schon lang und breit den Eingang bestätigt hätte.