Tod des unbekannten Vaters-trotzdem Verpflichtung?

Liebe Experten!

Angenommen, jemand hat folgendes Problem:

der Vater (wohnhaft Mecklenburg Vorpommern) dieser Person (wohnhaft Saarland), mit dem nie Kontakt bestand, verstarb einsam in seiner Wohnung.
Der Vater wurde von der Polizei gefunden, die von einer Nachbarin des Miethauses alamiert wurde.
Die zuständige Ortpolizei Behörde hat Nachforschungen angestellt, um die Hinterbliebenen zu finden. Über diesen Weg wurde diese Person gefunden.
Da diese Person nun trotz Vollzeitbeschäftigung ein geringes monatliches Einkommen hat, beriet sie sich in ihrem Freundeskreis und bekam den Tipp, sich beim Amtsgericht zu melden, um das Erbe auszuschlagen. Dieser Tipp war für die Person in Ordnung, da sie den Vater ja nicht kannte und daher nicht wusste, was auf sie zukommen könnte und somit wurde in einem saarländischen Amtsgericht das Erbe ausgeschlagen.

Drei Tage später bekam die Person nun ein Schreiben von einem Ordnungsamt aus Mecklenburg Vorpommern indem sie über den Todesfall informiert wurde. In diesem Schreiben stand zusätzlich, dass beabsichtigt wird, gegen die Person eine Ordnungsverfügung gemäß §§ 13 Sicherheits- und Ordnungsgesetz zu erlassen und damit zur Bestattung und Beisetzung der Urne des Verstorbenen zu verpflichten.
Weiterhin kämen die Kosten der Bestattung und Beisetzung sowie Wohnungsräumung hinzu.
Ebenfalls steht in diesem Schreiben, dass darauf hingewiesen wird, dass eine eventuelle Erbschaftsausschlagung nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches Sie nicht von den Pflichten entbindet.

Auch hat sich der Vermieter des Verstorbenen bei dieser Person telefonisch gemeldet. Er äusserte sich über den Zustand der Wohnung (ziemlich verwüstet, über 100 leerer Schnapsflaschen). Die betroffene Person teilte dem Vermieter mit, dass sie bereits das Erbe ausgeschlagen hat. Daraufhin wollte er die Sache dem Ordnungsamt übergeben.

Nun soll sich die Person innerhalb der nächsten Tage gegenüber dem zuständigen Ordnungsamt in Mecklenburg Vorpommern schriftlich dazu äussern. Ansonsten wird nach Aktenlage entschieden.

Der betroffenen Person sind auch andere Angehörige bekannt, eine weitere Tochter und einen Sohn des verstorbenen Vaters sowie drei weitere Geschwister des Verstorbenen, nach denen nicht gesucht wurde bzw. unauffindbar sind.

Was ist in diesem Fall zu tun und wie soll sich die Person weiterhin verhalten?

Wenn noch weitere Informationen benötigt werden, einfach fragen!

Im Voraus schonmal vielen Dank für die Mühe!

Liebe Experten!

Angenommen, jemand hat folgendes Problem:

der Vater (wohnhaft Mecklenburg Vorpommern) dieser Person
(wohnhaft Saarland), mit dem nie Kontakt bestand, verstarb
einsam in seiner Wohnung.
Der Vater wurde von der Polizei gefunden, die von einer
Nachbarin des Miethauses alamiert wurde.
Die zuständige Ortpolizei Behörde hat Nachforschungen
angestellt, um die Hinterbliebenen zu finden. Über diesen Weg
wurde diese Person gefunden.
Da diese Person nun trotz Vollzeitbeschäftigung ein geringes
monatliches Einkommen hat, beriet sie sich in ihrem
Freundeskreis und bekam den Tipp,

War ein sehr guter Rat!!!

sich beim Amtsgericht zu
melden, um das Erbe auszuschlagen. Dieser Tipp war für die
Person in Ordnung, da sie den Vater ja nicht kannte und daher
nicht wusste, was auf sie zukommen könnte und somit wurde in
einem saarländischen Amtsgericht das Erbe ausgeschlagen.

Drei Tage später bekam die Person nun ein Schreiben von einem
Ordnungsamt aus Mecklenburg Vorpommern indem sie über den
Todesfall informiert wurde. In diesem Schreiben stand
zusätzlich, dass beabsichtigt wird, gegen die Person eine
Ordnungsverfügung gemäß §§ 13 Sicherheits- und Ordnungsgesetz
zu erlassen und damit zur Bestattung und Beisetzung der Urne
des Verstorbenen zu verpflichten.

Weis ich nicht ist aber möglich

Weiterhin kämen die Kosten der Bestattung und Beisetzung sowie
Wohnungsräumung bestimmt nicht! Ne Ne
Der Vermieter und andere Gläubiger haben Pech.

hinzu.
Ebenfalls steht in diesem Schreiben, dass darauf hingewiesen
wird, dass eine eventuelle Erbschaftsausschlagung nach den
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches Sie nicht von den
Pflichten entbindet.

Falsch wenn man selbst nichts hat brauch man das nicht zu leisten.
Letzten Steuerbescheid einreichen.

Auch hat sich der Vermieter des Verstorbenen bei dieser Person
telefonisch gemeldet. Er äusserte sich über den Zustand der
Wohnung (ziemlich verwüstet, über 100 leerer Schnapsflaschen).
Die betroffene Person teilte dem Vermieter mit, dass sie
bereits das Erbe ausgeschlagen hat. Daraufhin wollte er die
Sache dem Ordnungsamt übergeben.

Damit haben die nichts zu tun der Vermieter hat leider Pech.

Nun soll sich die Person innerhalb der nächsten Tage gegenüber
dem zuständigen Ordnungsamt in Mecklenburg Vorpommern
schriftlich dazu äussern. Ansonsten wird nach Aktenlage
entschieden.

Wichtig ist es keinerlei Zugeständnisse zu machen.

Banken Sozialamt und ähnliche Anspuchsteller können Postum nicht die Leistung verlangen.

Wie das mit der Beerdigung ist weis ich nicht vermutlich geht das, wenn man selbst leistungsfähig wäre - wenn nicht hilft der Hinweis auf die eigene Bedürftigkeit und die haben mit Ihrem Ansinnen auch Pech wie der Vermieter.
Hilfe bei der Ermittlung Leistungsfähiger anderer Personen braucht man nicht zu leisten

Johannes

Der betroffenen Person sind auch andere Angehörige bekannt,
eine weitere Tochter und einen Sohn des verstorbenen Vaters
sowie drei weitere Geschwister des Verstorbenen, nach denen
nicht gesucht wurde bzw. unauffindbar sind.

Was ist in diesem Fall zu tun und wie soll sich die Person
weiterhin verhalten?

Wenn noch weitere Informationen benötigt werden, einfach
fragen!

Im Voraus schonmal vielen Dank für die Mühe!

Auf jeden Fall sollte man klar stellen, dass der Vater nie seinen Pflichten (Erziehung, Unterhalt) nachgekommen ist und keinerlei Kontakt bestand.

Gruß

Peter

@ j.Maas

Danke für deine Antworten, anbei noch eine Frage:
an wen sollte der Steuerbescheid gesandt werden und in welcher Form?
Kopie der Steuerkarte 2003?

@Peter Goppelt-Langer

Der Vater kam seinen Pflichten nur im finanziellen Rahmen nach, ein Kontakt bestand nie.

Weitere Frage:

da eine Frist besteht, soll nun geantwortet werden, oder ist es besser das Schreiben von einem Anwalt beantworten zu lassen?
Nicht das in einer eigenen Beantwortung ein Formfehler entsteht, der zum Nachteil ausgelegt werden kann?

Thorsten

Hallo,

bitte kein Kommentar an die Behörde und umgehend einen Anwalt konsultieren.

Gruss Günter

Hallo,

kannst du vielleicht auch kurz erklären, wieso bzw weshalb du dazu rätst einen Anwalt zu konsultieren?

Thorsten

Hallo,

kannst du vielleicht auch kurz erklären, wieso bzw weshalb du
dazu rätst einen Anwalt zu konsultieren?

Hallo Thorsten,

weil hier notfalls ein Verwaltungsgerichtsverfahren gegen die Behörde in Gang zu setzen ist. Denn wie es mir scheint, ist die Behörde gegen jeden Hinweis immun und will nur auf dem Dienstweg entscheiden, ohne Rücksicht auf die Verhältnisse und Gegenheiten. Wenn die Erbschaft ausgeschlagen ist, hat die Behörde keinen mir auch nur annähernd begründbaren Anspruch.´

Gruss Günter

Hallo Günter,

erstmal vielen Dank für deine Informationen.
Eine Frage noch zur Erbschaftsausschlagung:
ist diese überall gleich geregelt oder von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich?
Denn der Verstorbene lebte im Raum Mecklenburg Vorpommern und der Hinterbliebene im Raum Saarland.

Thorsten

Die Rechte im Falle der Erbschaft sind im BGB geregelt. Auch weitergehende Rechte und/oder Pflichten. Dies ist Bundesrecht.

Gruss Günter

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@ j.Maas

Danke für deine Antworten, anbei noch eine Frage:
an wen sollte der Steuerbescheid gesandt werden und in welcher
Form?
Kopie der Steuerkarte 2003?

Wenn man zu den nicht Steuerzahlern gehört ist das ein Beleg für die eigene wirtschaftliche Lage dann kann man nicht herangezogen werden.
Weder zu Lebzeiten noch zur Bestattung Verwandter 1 ten Grades.
Für einen Anwalt sehe ich keinen Bedarf denn den Zahlst Du selber- es sei denn eine Rechtschutz greift.

Johannes

@Peter Goppelt-Langer

Der Vater kam seinen Pflichten nur im finanziellen Rahmen
nach, ein Kontakt bestand nie.

Weitere Frage:

da eine Frist besteht, soll nun geantwortet werden, oder ist
es besser das Schreiben von einem Anwalt beantworten zu
lassen?
Nicht das in einer eigenen Beantwortung ein Formfehler
entsteht, der zum Nachteil ausgelegt werden kann?

Thorsten

Hallo Günter,
die jeweils landesgesetzlich geregelte BestattungsPFLICHT und damit die Kostentragung hat mit der BGB-Erbenregelung nichts zu tun.

Zwei Urteile:
http://www.jura.uni-sb.de/Entscheidungen/VGH_BW/vbw5…
http://www.ra-kotz.de/beerdigungskosten.htm

Und hier eine Falllösung:
http://www.jura.uni-sb.de/FB/LS/Grupp/Faelle/bestatt…

Gruß
Peter

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Hallo,
gegen den Anspruch auf Zahlung der Bestattungskosten wird der Sohn wohl nichts machen können.
Ich kenne jetzt nicht das Mecklenburgische Bestattungsgesetz, aber ich gehe davon aus, dass ein Sohn jedenfalls Verpflichteter ist.
Und das hat mit der Erbschaftsausschlagung überhaupt nichts zu tun.
Alles andere, Wohnungsauflösung etc. braucht nicht zu interessieren - hier sollte die Erbausschlagung ausreichen.
Wenn der zur Bestattung Verpflichtete jedoch selbst finanziell nicht dazu in der Lage ist, springt evtl. das Sozialamt ein.
Siehe hier:
http://www.postmortal.de/Recht/JuristischerDiskurs/K…

Gruß
Peter