eBay: Kühlschrank mit unerlaubten Anschluss

Hi.

Eine Frage zu einem theoretischen Fall:

Ein Händler verkauft (bei eBay) einen fabrikneuen Gas-Kühlschrank, zu einem Preis, der ca 1/4 unter der Preisempfehlung liegt.
Der Kunde bemerkt beim Auspacken des Kühlschrankes, dass die Art des Gasanschlusses in Deutschland gar nicht erlaubt ist!

Hätte der Verkäufer beim Verkauf (in diesem Falle bei eBay) nicht darauf hinweisen müssen? Schließlich muss er davon ausgehen, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit das Gerät in Deutschland verkauft wird, und auch betrieben wird. Eine Umrüstung, damit der Betrieb in Deutschland erlaubt ist, würde ja Kosten verursachen.

Danke für eine fachliche Auskunft.

Markuss

Hallo Markuss,

Hätte der Verkäufer beim Verkauf (in diesem Falle bei eBay)
nicht darauf hinweisen müssen?

Nein, Du hättest ja auch fragen können. Allerdings kannst Du Dich wohl darauf berufen, dass hier ein Irrtum bei Vertragsschluss vorliegt, denn Du hast Dich (in der begründbaren) Annahme befunden, der Kühlschrank hätte einen zugelassenen Anschluss (wesentliche Eigenschaft eines Kühlschranks). Der Vertrag ist somit nicht zustandegekommen. Den Paragraph muss mal jemand anderes beisteuern, ich finde ihn grade nicht.

Grüße,

Anwar

Hallo Anwar,

Nein, Du hättest ja auch fragen können.

Wie?? Wie soll das denn gehen? Dann hätte ich alle tausend deutschen Vorschriften abfragen müssen? Kann doch wohl nicht sein…
Ich kann doch als Laie nicht ahnen, dass es unerlaubte Anschlüsse gibt, und erst recht nicht, dass solche in Deutschland verkauft werden!

Allerdings kannst Du
Dich wohl darauf berufen, dass hier ein Irrtum bei
Vertragsschluss vorliegt, denn Du hast Dich (in der
begründbaren) Annahme befunden, der Kühlschrank hätte einen
zugelassenen Anschluss (wesentliche Eigenschaft eines
Kühlschranks). Der Vertrag ist somit nicht zustandegekommen.
Den Paragraph muss mal jemand anderes beisteuern, ich finde
ihn grade nicht.

Also doch?

Markuss

Hallo Markuss,

Nein, Du hättest ja auch fragen können.

Wie?? Wie soll das denn gehen? Dann hätte ich alle tausend
deutschen Vorschriften abfragen müssen? Kann doch wohl nicht
sein…

Du hättest ja einfach Fragen können, ob der Kühlschrank alle notwendigen Vorschriften erfüllt (ohne ins Detail zu gehen).

Ich kann doch als Laie nicht ahnen, dass es unerlaubte
Anschlüsse gibt, und erst recht nicht, dass solche in
Deutschland verkauft werden!

OT:
Aus meiner Erfahrung: In Deutschland gibt es für alles und jedes Vorschriften. Stolpe will jetzt sogar vorschreiben, dass Fahräder elektrische Beleuchtung haben.

Allerdings kannst Du
Dich wohl darauf berufen, dass hier ein Irrtum bei
Vertragsschluss vorliegt, denn Du hast Dich (in der
begründbaren) Annahme befunden, der Kühlschrank hätte einen
zugelassenen Anschluss (wesentliche Eigenschaft eines
Kühlschranks). Der Vertrag ist somit nicht zustandegekommen.
Den Paragraph muss mal jemand anderes beisteuern, ich finde
ihn grade nicht.

Also doch?

Ja und Nein. Du kannst das Gerät schon zurückgeben (und Dein Geld zurückfordern), aber die entstandenen Kosten müssen wohl geteilt werden. Anders sähe es aus, wenn es tatsächlich so gewesen wäre, dass der Verkäufer verpflichtet war dies anzugeben, bzw. auf die obige Frage mit „ja“ geantwortet hätte. Dann wäre das sein verschulden gewesen und er hätte alle Kosten zu tragen.

Grüße,

Anwar

Hallo Anwar,

OT:
Stolpe will jetzt sogar vorschreiben, dass
Fahräder elektrische Beleuchtung haben.

In welchem Deutschland gab es diese Vorschrift noch nicht? Was jetzt neu eingeführt werden soll, ist das Standlicht für neue Fahrräder, aber eine aureichende Beleuchtung ist in der StVZO schon lange festgelegt.

Karin

Hallo!

Das sind doch wohl alles sehr wage Vermutungen von dir oder nicht? Deine Postings hier wirken für mich ein bisschen „herumgewurschtelt“.

Ich habe mich bisher zurückgehalten, weil ich die deutsche Rechtsprechung zu diesem Problem nicht kenne, leider hat sonst noch niemand etwas dazu geschrieben. Aus dem Bauch heraus würde ich aber schon sagen, dass eine Sache, die gesetzlichen Vorschriften nicht entspricht grundsätzlich nicht vertragsgemäß ist, da eine gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaft fehlt (sofern darauf nicht hingewiesen wird). Der Käufer müsste daher einen Gewährleistungsanspruch haben.

Gruß
Tom

Hallo Tom,

Das sind doch wohl alles sehr wage Vermutungen von dir oder
nicht? Deine Postings hier wirken für mich ein bisschen
„herumgewurschtelt“.

Sicher, ich bin kein Jurist, lediglich jemand, der mal Privatrechtsvorlesungen genießen durfte. Dennoch, wozu gibt es denn das BGB, wenn man sich nicht an den Regeln darin orientieren kann. BTW Du kennst doch bestimmt den von mir gesuchten Paragraphen, oder?

Ich habe mich bisher zurückgehalten, weil ich die deutsche
Rechtsprechung zu diesem Problem nicht kenne, leider hat sonst
noch niemand etwas dazu geschrieben.

Ich glaube zu dem speziellen Problem kennt nur ein handvoll Leute ein entsprechendes Urteil.

Aus dem Bauch heraus
würde ich aber schon sagen, dass eine Sache, die gesetzlichen
Vorschriften nicht entspricht grundsätzlich nicht
vertragsgemäß ist, da eine gewöhnlich vorausgesetzte
Eigenschaft fehlt (sofern darauf nicht hingewiesen wird).

Die Frage ist hier, als was das Gerät verkauft wurde. Leider haben wir dazu ja überhaupt keine Angabe. Wenn dort aber, z.B. „Amerikanischer Kühlschrank, Marke Hypercooler“ stand, dann kommst Du mit Deiner Argumentation bestimmt nicht besonders weit.
Das habe ich ja auch versucht so auszudrücken: Wenn diese Eigenschaft zugesichert wurde, dann hat Markuss natürlich recht. Nur glaube ich eben, dass die Zusicherung nicht automatisch erfolgt, nur weil jemand einen Kühlschrank anbietet.

Der
Käufer müsste daher einen Gewährleistungsanspruch haben.

Versuchen kann man’s sicher, ich würde eher probieren mich gütlich zu einigen, denn das Verfahren würde ich nicht riskieren.

Grüße,

Anwar

Hallo Karin,

In welchem Deutschland gab es diese Vorschrift noch nicht? Was
jetzt neu eingeführt werden soll, ist das Standlicht für neue
Fahrräder, aber eine aureichende Beleuchtung ist in der StVZO
schon lange festgelegt.

Ich meinte die Standbeleuchtung. Sorry, bin kein Fahrradexperte (und hab’ das auch nie behauptet).

Grüße,

Anwar

Hallo Tom,

Das sind doch wohl alles sehr wage Vermutungen von dir oder
nicht? Deine Postings hier wirken für mich ein bisschen
„herumgewurschtelt“.

Sicher, ich bin kein Jurist, lediglich jemand, der mal
Privatrechtsvorlesungen genießen durfte. Dennoch, wozu gibt es
denn das BGB, wenn man sich nicht an den Regeln darin
orientieren kann. BTW Du kennst doch bestimmt den von mir
gesuchten Paragraphen, oder?

Also beim Kaufvertrag steht das so um die § 434 BGB. Ich meine nur, man sollte nicht etwas als so definitiv sicher schreiben, wenn man es nicht weiß.

Ich habe mich bisher zurückgehalten, weil ich die deutsche
Rechtsprechung zu diesem Problem nicht kenne, leider hat sonst
noch niemand etwas dazu geschrieben.

Ich glaube zu dem speziellen Problem kennt nur ein handvoll
Leute ein entsprechendes Urteil.

Na ja, wahrscheinlich mehr - das Problem ist eigentlich kein Spezialproblem, ich denke ein Blick in einen Kommentar, und man findet es (hab jetzt keine Zeit dazu).

Aus dem Bauch heraus
würde ich aber schon sagen, dass eine Sache, die gesetzlichen
Vorschriften nicht entspricht grundsätzlich nicht
vertragsgemäß ist, da eine gewöhnlich vorausgesetzte
Eigenschaft fehlt (sofern darauf nicht hingewiesen wird).

Die Frage ist hier, als was das Gerät verkauft wurde. Leider
haben wir dazu ja überhaupt keine Angabe. Wenn dort
aber, z.B. „Amerikanischer Kühlschrank, Marke Hypercooler“
stand, dann kommst Du mit Deiner Argumentation bestimmt nicht
besonders weit.

Erstens würde ich das nicht generell sagen, denn wenn ich mir einen Peugeot kaufe, dann rechne ich ja wohl auch damit, dass er deutschen Vorschriften entspricht oder nicht? Zweitens besteht bei der allgemein gehaltenen Frage gar kein Anhaltspunkt für eine Annahme, dass in der Produktbeschreibung „amerikanischer Kühlschrank“ stand.

Das habe ich ja auch versucht so auszudrücken: Wenn diese
Eigenschaft zugesichert wurde, dann hat Markuss natürlich
recht. Nur glaube ich eben, dass die Zusicherung nicht
automatisch erfolgt, nur weil jemand einen Kühlschrank
anbietet.

Das ist die Frage - ich gehe, wie gesagt aus dem Bauch heraus, schon davon aus.

ich würde eher probieren mich
gütlich zu einigen, denn das Verfahren würde ich nicht
riskieren.

Das ist eine ganz andere Sache - auch wenn es nicht immer sinnvoll ist zu prozessieren, so kann die Antwort auf eine Rechtsfrage nicht sein, man soll sich gütlich einigen.

Gruß
Tom

Die Frage ist hier, als was das Gerät verkauft wurde. Leider
haben wir dazu ja überhaupt keine Angabe.

Ja, zB fehlt auch die Information, was für ein Anschluß das denn nun ist. Gerade im Istallationsbereich gibt es bei einer Änderung der gesetzlichen Vorschriften meist Bestandsschutz, sodaß der Anschluß gar nicht „verboten“ sein muß.

LG
Stuffi

Ps an den OP: Gibts eigentlich keine Adapter, oder läßt sich der Anschluß tauschen?

Antwort auf OP-Frage
Hi Stuffi,

Ps an den OP: Gibts eigentlich keine Adapter, oder läßt sich
der Anschluß tauschen?

IIRC stand dort, dass ein Umbau zwar möglich wäre, aber kosten verursachen würde (logisch!).

Grüße,

Anwar

Hallo Tom.

Also beim Kaufvertrag steht das so um die § 434 BGB. Ich meine
nur, man sollte nicht etwas als so definitiv sicher schreiben,
wenn man es nicht weiß.

Die wenigsten Fälle im Privatrecht sind so eindeutig, dass man tatsächlich etwas weiss, insbesondere ohne die komplette Sachlage zu kennen. Dann dürfte man gar nicht mehr antworten. Aber ich hätte natürlich ein „IANAL“ dazuschreiben können, das stimmt.

Na ja, wahrscheinlich mehr - das Problem ist eigentlich kein
Spezialproblem, ich denke ein Blick in einen Kommentar, und
man findet es (hab jetzt keine Zeit dazu).

Nicht ohne die genaue Sachlage zu kennen.

Erstens würde ich das nicht generell sagen, denn wenn ich mir
einen Peugeot kaufe, dann rechne ich ja wohl auch damit, dass
er deutschen Vorschriften entspricht oder nicht?

Du würdest einen Wagen wohl auch kaum kaufen, ohne Dich davon zu überzeugen, dass er in Deutschland abgenommen ist. Die TÜV-Laufzeit steht wohl bei 99,99% aller angebotenen Wagen dabei und ist somit eine zugesicherte Eigenschaft.

Zweitens
besteht bei der allgemein gehaltenen Frage gar kein
Anhaltspunkt für eine Annahme, dass in der Produktbeschreibung
„amerikanischer Kühlschrank“ stand.

War ja auch nur ein Beispiel, worauf Markuss möglicherweise beim Kauf nicht geachtet hat, was ihm aber jetzt zum Verhängnis wird.

Das ist die Frage - ich gehe, wie gesagt aus dem Bauch heraus,
schon davon aus.

Ich frag’ mal rum, kenne genügend Juristen (und sehe auch drei heute Abend).

Das ist eine ganz andere Sache - auch wenn es nicht immer
sinnvoll ist zu prozessieren, so kann die Antwort auf eine
Rechtsfrage nicht sein, man soll sich gütlich einigen.

Wenn es keine eindeutige Antwort gibt, dann macht man sich vom Richter abhängig. Dir als Jurist mag das Recht sein. Ich, als Wirtschaftler, sehe da nur das (nicht geringe) Risiko. :smile:

Grüße,

Anwar

Wenn dort
aber, z.B. „Amerikanischer Kühlschrank, Marke Hypercooler“
stand, dann kommst Du mit Deiner Argumentation bestimmt nicht
besonders weit.

Nee.
So ein Zusatz stand nicht dort!

Markuss