Hallo Tom.
Also beim Kaufvertrag steht das so um die § 434 BGB. Ich meine
nur, man sollte nicht etwas als so definitiv sicher schreiben,
wenn man es nicht weiß.
Die wenigsten Fälle im Privatrecht sind so eindeutig, dass man tatsächlich etwas weiss, insbesondere ohne die komplette Sachlage zu kennen. Dann dürfte man gar nicht mehr antworten. Aber ich hätte natürlich ein „IANAL“ dazuschreiben können, das stimmt.
Na ja, wahrscheinlich mehr - das Problem ist eigentlich kein
Spezialproblem, ich denke ein Blick in einen Kommentar, und
man findet es (hab jetzt keine Zeit dazu).
Nicht ohne die genaue Sachlage zu kennen.
Erstens würde ich das nicht generell sagen, denn wenn ich mir
einen Peugeot kaufe, dann rechne ich ja wohl auch damit, dass
er deutschen Vorschriften entspricht oder nicht?
Du würdest einen Wagen wohl auch kaum kaufen, ohne Dich davon zu überzeugen, dass er in Deutschland abgenommen ist. Die TÜV-Laufzeit steht wohl bei 99,99% aller angebotenen Wagen dabei und ist somit eine zugesicherte Eigenschaft.
Zweitens
besteht bei der allgemein gehaltenen Frage gar kein
Anhaltspunkt für eine Annahme, dass in der Produktbeschreibung
„amerikanischer Kühlschrank“ stand.
War ja auch nur ein Beispiel, worauf Markuss möglicherweise beim Kauf nicht geachtet hat, was ihm aber jetzt zum Verhängnis wird.
Das ist die Frage - ich gehe, wie gesagt aus dem Bauch heraus,
schon davon aus.
Ich frag’ mal rum, kenne genügend Juristen (und sehe auch drei heute Abend).
Das ist eine ganz andere Sache - auch wenn es nicht immer
sinnvoll ist zu prozessieren, so kann die Antwort auf eine
Rechtsfrage nicht sein, man soll sich gütlich einigen.
Wenn es keine eindeutige Antwort gibt, dann macht man sich vom Richter abhängig. Dir als Jurist mag das Recht sein. Ich, als Wirtschaftler, sehe da nur das (nicht geringe) Risiko. 
Grüße,
Anwar