Frage zu mädchenmord in (?)nrw(?)

Hallo,
vor zwei-drei Tagen wurden doch diese beiden Mädchen erstochen. Eines hat lebensgefährlich verletzt überlebt, doch die andere 14 jährige ist gestorben. Nun haben sich die beiden mutmaslichen Täter gestellt und es wurde Anklage erhoben. Und zwar einmal wegen Totschlag und einmal wegen versuchten Mordes. Das versteh ich nicht. Das subjektive Tatelement dürfte doch bei beiden Taten identisch sein oder? Warum wurde jetzt einmal totschlag und einmal versuchter mord angeklagt wenn doch auch versuchter totschlag strafbar ist.

gruesse
Raoul

Nur eine Idee
Hi!

Vielleicht so:

Der Totschlag für das tote Mädchen, weil hier keine Planung vorlag.

Der versuchte Mord für das überlebende Mädchen, weil hier vermutet wird, dass sie diese Tat als „Zeugenbeseitigung“ an den Totschlag verüben wollten…

Entsetzte Grüße
Guido

Hallo!

Das subjektive Tatelement
dürfte doch bei beiden Taten identisch sein oder?

Wahrscheinlich wird es nicht identisch sein, sonst wäre ja nicht so angeklagt worden…

Wahrscheinlich kennt die StA den Sachverhalt genauer als wir hier von außen…

Gruß
Tom

Hallo Raoul,

die Anklage laut einmal schwachsinnigerweise auf Totschlag, weil der Täter angab, in „Notwehr“ gehandelt zu haben. Die Getöte sei wohl mit nem Messer auf ihn losgegangen.
Fragt sich nur, 30mal mit einem Messer auf jemanden einstechen ist Notwehr? Und die Zeugin des Verbrechens aus dem Weg zu räumen auch?
Für mich absolut nicht nachvollziehbar - wie die gesamte Tat an sich.

Grüßle,

Bea

einmal wegen Totschlag und einmal wegen versuchten
Mordes. Das versteh ich nicht. Das subjektive Tatelement
dürfte doch bei beiden Taten identisch sein oder?

Hallo,
ob das Tatelement bei beiden Taten und beiden Tatverdächtigen gleich war, wird ja noch ermittelt. Nur einer der beiden hat den Stich (von ca. 30) geführt, der letztlich zum Tode des Opfers führte.
Gruß
Eckard

Hallo Raoul,

die Anklage laut einmal schwachsinnigerweise auf Totschlag,
weil der Täter angab, in „Notwehr“ gehandelt zu haben.

Also so wird das sicher nicht gewesen sein, denn wenn sich der Täter nach Ansicht der StA zu Recht auf Notwehr beruft, dann gäbe es gar keine Anklage.

Es ist undenkbar, dass jemand wegen Totschlags angeklagt wird, weil er angibt, in Notwehr gehandelt zu haben - da die Anklage wegen Totschlages eben voraussetzt, dass die StA davon ausgeht, dass der Täter nicht in Notwehr gehandelt hat.

Gruß
Tom