Hallo,
wie lange MÜSSEN Privatpersonen ihre Kontoauszüge gesetzlich aufheben und wie lange EMPFIEHLT es sich ?
Danke für Eure Mühe.
Gruss Lothar
Hallo,
wie lange MÜSSEN Privatpersonen ihre Kontoauszüge gesetzlich aufheben und wie lange EMPFIEHLT es sich ?
Danke für Eure Mühe.
Gruss Lothar
Hallo Lothar,
bei Privatpersonen besteht keine Aufbewahrungspflicht. Man sollte jedoch aus meiner Sicht zum heutigen Zeitpunkt Kontoauszüge mindestens 4 Jahre aufbewahren. Zumindest soweit es Zahlungen auf Forderungen betrifft. Du kannst - was man sollte - bis zur Verjährung Rechnungen aufbewahren und bei Zahlung auf der Rechnung den Kontoauszug vermerken. Dann kann Dir die Bank gegen Gebühr helfen.
Gruss Günter
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Regelmäßig erleben wir es, dass Kontoauszüge mit Aufwand nachgeholt
werden müßen, um eine Zahlung nachweisen zu können. Von daher :
Verjährung (aller möglichen und unmöglichen Forderungen) plus „x“.
Was stört es, wenn ein Paket aufm Dachboden oder im Keller liegt.
So viel Papier isses auch nicht.
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Von daher
Verjährung (aller möglichen und unmöglichen Forderungen) plus
„x“.
OK, aber wieviel ist Verjährung (im ungünstigsten Fall) - 30 Jahre ?
JA
Moien!
Wenn jemand gegen dich z. B. einen Titel hat muttu ggf. 30 Jahre lang nachweisen können, daß du bezahlt hast!
Aber wie schon gesagt…ist net viel Papier also kann man ienfach den berühmten Schuhkarton nehmen und sein Leben lang dort die Auszüge reinschmeissen…
Bernd
off topic
Hi Bernd!
Wobei sich bei 30 Jahren die Frage stellt, welcher Aufwand der größere ist:
Das Suchen in der Van-großen Schuhkiste (Größe 476) oder die Anforderung bei der Bank
Sorry, aber ich stelle mir gerade meine gesammelten Auszüge der nächsten 30 Jahre in einer Kiste vor… 
LG
Guido
Hi Bernd!
Da möchte ich noch ein moin, moin zufügen
Also, wenn ich das mit den 30 Jahren lese - da denke ich mir als jur.
Laie aber doch, das nicht jemand nach z.B. 5 Jahren ankommen kann und
bekommt einen Titel auf eine schon bezahlte Rechnung. Der Anspruch
sollte doch dann nach 2 Jahren schon verjährt sein. Oder nicht?
Also Streit mit Titel nur bis max 2 Jahre. Dann 30 Jahre aufheben,
falls die Gerichte so lange überlastet sind.
Oder verstehe ich hier was falsch?
Fragender Gruß
TeeBird
Huhu!
Hier ging es um einen vollstreckbaren Titel - und der verjährt in der Tat erst nach 30 Jahren!
LG
Guido
Hoho Guido,
aber ich meinte doch, er muß doch den Titel erst beantragen - und das
kann er aber nur bis max 2 Jahre nach Entstehen der Forderung??
LG
TeeBird
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Kuckuck!
aber ich meinte doch, er muß doch den Titel erst beantragen -
Richtisch
und das
kann er aber nur bis max 2 Jahre nach Entstehen der
Forderung??
Ich meine (bin mir aber so gar nicht sicher und zu faul zum Nachsehen), dass es auch drei Jahre sein können…
LG
Guido
Kikeriki!
Es macht aber da den Unterschied, einige Monate (24 oder 36) oder
einige Jahrzehnte, also zwischen Schuhkarton und mehreren
Umzugkartons
)
Gruetzili
TeeBird
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Verjährung (aller möglichen und unmöglichen Forderungen) plus
„x“.OK, aber wieviel ist Verjährung (im ungünstigsten Fall) - 30
Jahre ?
Das Schuldrecht sieht (selten genug) diese langen Verjährungsfristen
vor, doch i. d. R. werden da „Nachweise“ ja „anders“ (Grundbuch-
eintrag pp). erbracht. Um diese Fälle gehts doch hier sicher nicht.
Das is hier sicher wieder so ein Kleckerfall, wos um
gebrauchte Autos, Versicherung, Versandhauskram oder
sowas geht.
Danke Leute. Also 3 Jahre - und ein Jahr „Luft“. Der Rest im Hacker.
Gruss Lothar