Hallo,
angenommen, eine Hausverwalterin überweist sich unerlaubterweise jahrelang Geld vom Konto der Eigentümergemeinschaft auf ihr eigenes.
Wieviele Jahr zurück könnte man das unterschlagenen Geld zurückfordern?
Gruß Ebi
Hallo,
angenommen, eine Hausverwalterin überweist sich unerlaubterweise jahrelang Geld vom Konto der Eigentümergemeinschaft auf ihr eigenes.
Wieviele Jahr zurück könnte man das unterschlagenen Geld zurückfordern?
Gruß Ebi
Hallo Ebi,
dass kann man m.E. nicht sagen, ohne den
Einzelfall zu kennen. Ein Anspruch auf
Herausgabe der ungerechtfertigten Bereicherung verjährt mit dem
Schluss des Jahres, in dem die
Eigentümergemeinschaft Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen
müssen, § 199 Abs. I BGB.
Fraglich ist also, ab wann die Eigentümergemeinschaft hätte wissen
müssen, dass…
Möglicherweise bestehen auch Schadensersatzansprüche neben den
Rückzahlungsansprüchen, dann müsste jedoch zunächst ein Schaden
nachgewiesen werden. Solche Ansprüche verjähren frühestens in 10
Jahren ab Entstehung des Schadens, § 199 Abs. III BGB.
Ich würde in einem solchen Fall zu einem Rechtsanwalt gehen…
Gruß - Jaschiii
30
Hallo!
angenommen, eine Hausverwalterin überweist sich
unerlaubterweise jahrelang…
Liegt überhaupt ein nachweisbares Fehlverhalten der Verwalterin vor? Jahrelang - wie kann das passieren? Wurde der Verwalterin jahrelang ungeprüft Entlastung erteilt? Wurde das Geld still und heimlich beiseite geschafft und jetzt wird ein Fehlbetrag in Kasse oder Konto entdeckt oder finden sich die Zahlungen mit Beleg/Begründung in der Buchhaltung wieder und wurden abgenickt?
Ich erwähne das alles nur, damit Du mit Deinem immerhin heftigen Vorwurf kein teures Eigentor schießt. Solche Streitigkeiten können das Budget der Hausverwaltung und damit der Eigentümer erheblich belasten. Sobald von „jahrelang“ die Rede ist, liegt der Verdacht nahe, daß sich die Eigentümer, bzw. die Eigentümerversammlung Versäumnisse vorwerfen lassen müssen, wenn sie nämlich den Finger bei Abstimmungen zur Entlastung heben, ohne überhaupt zu wissen, worüber sie abstimmen.
Gruß
Wolfgang
Hallo Ebi,
aufgrund von Erfahrungen dieser Art, kann ich dir/euch nur raten einen Anwalt einzuschalten.
Gruß Ivo
Hallo,
da erst vor einigen Tagen ein anderer Thread mit diesem Theme eröffnet wurde, mein Rat, Polizei einschalten. Wo Geld von einer Hausverwaltung auf das eigene Konto überwiesen wird ist auch mit Manipulationen bei Rechnungen ( Reparaturen und Vergaben und unerlaubten Einnahmen aus Beitragserstattungen von Versicherung wie auch unerlaubten Einnahmen aus Versicherungsabschlüssen zum Nachteil der Eigentümer ) zu rechnen. Notwendig wird es in solchen Fällen oft auch, wenn zudem noch die Prüfer zu eng mit der Verwaltung verbunden sind, ob man sich nicht gegenseitig über das Hausverwaltungskonto persönliche finanzielle Engpässe schliesst.
Oftmals sind auch die Verträge und die Zahlungen mit dem Hausmeister zu prüfen. Nicht selten sind Hausmeister gezielt von der Hausverwaltung zu überhöhten Kosten eingesetzt, teilweise sind die Stundennachweise ( wenn nicht pauschal abgerechnet wird ) überhöht und abgerechnete Leistungen werden nicht erbracht. Trotzdem segnet die Hausverwaltung diese Abrechnungen ab. Auch Wartungen werden teilweise abgerechnet, obwohl es keine Wartung gegeben hat. Dieses Spiel wird sehr oft bei Thermen und bei großen Wohnungsgesellschaften betrieben. Ein Eigentümer sollte, wenn er nicht in der Wohnung wohnt und diese vermietete hat, bei seinem Mieter ruhig mal nachfragen, wenn eine Position unklar ist.
Eigentümer und Mieter sollten spätestens dann vorsichtig sein, wenn sie einen Leistungszettel unterschreiben sollen, der schon vorab durch die Hausverwaltung als „Leistung erbracht“ abgesegnet ist. In vielen solcher Fälle handelt es sich um von unseriösen Hausverwaltungen vorab unterschriebene Rapport-Formular, die die Handwerker mit sich führen. Ich erlebe es sehr häufig, dass es zu Wartungen gekommen sein soll, wo nie die Firma erschienen ist. Und man erlebt es leider auch, dass Reparaturrechnugnen von allen möglichen Teilen vorliegen, in Wirklichkeit die Teile nicht ausgetauscht sind aber ( wenn wir hinter solche Fälle kommen, kommt es zu Strafanzeigen wegen Betruges ) dann, wenn ein Ermittlungsverfahren anläuft der Handwerker plötzlich erklärt, dass alles mit der Hausverwaltung so besprochen wurde.
Ich staune immer wieder, wie selbst Eigentümer nicht erkennen, dass ihre Abrechnung mit den Vorauszahlungen, mit den Instandhaltungsrücklagen, mit den Reparaturen und Anschaffungen überein stimmen. Abgesehen davon, dass die Eigentümer ihre Prüfer bei der Hausverwaltung in vielen Fällen wie die Hausverwaltung kontrollieren sollten.
Nun genug über die Hausverwalter gelästert. Alle, die korrekt arbeiten, sollten wir unterstützen. Die Mehrheit ist okay.
Gruss Günter
angenommen, eine Hausverwalterin überweist sich
unerlaubterweise jahrelang Geld vom Konto der
Eigentümergemeinschaft auf ihr eigenes.
Wieviele Jahr zurück könnte man das unterschlagenen Geld
zurückfordern?Gruß Ebi
Ein Anspruch auf
Herausgabe der ungerechtfertigten Bereicherung verjährt mit
dem
Schluss des Jahres, in dem die
Eigentümergemeinschaft Kenntnis erlangt hat oder hätte
erlangen
müssen, § 199 Abs. I BGB.
Nein, genau das sagt § 199 I BGB nicht. Hier geht es um den Beginn der Verjährungsfrist.
Hallo Joker,
Du hast Recht, § 199 I BGB regelt den Fristbeginn. Mein Fehler.
Allerdings hast Du als Antwort auf die Frage nach der Verjährung „30“
geschrieben. Sind es nicht aber 10 Jahre gemäß § 199 IV BGB?
Denn ein Anspruch auf Herausgabe aufgrund ungerechtfertigter
Bereicherung ist ja kein Schadensersatzanspruch, weshalb die Absätze
II und III hier nicht einschlägig sind.
Daneben können natürlich auch noch Ansprüche aus Verletzung des
Verwaltervertrages oder § 823 ff. stehen, welche dann, als
Schadensersatzansprüche, gem. § 199 III BGB verjährten.
Mein Problem dabei ist: wann entstehen denn Ansprüche aus
ungerechtfertigter Bereicherung erstmalig? Bereits mit der Handlung
oder erst mit Kenntnis bzw. Kennenmüssen? Vielleicht kannst Du mir da
ja weiterhelfen.
Gruß - Jaschiii
Oh, das stimmte auch gar nicht. Sind nur noch drei Jahre. Die Änderungen werfen mich imer wieder aus der Bahn. Sorry! Habe ich mich jetzt das erste mal mit beschäftigt und bin auch über die kurze Zeit irritiert.
Was aber nicht so schlimm ist, da die Frist erst mit dem Kennenmüssen beginnt.
Hallo Joker,
alles klar, ich denke jetzt haben wir´s. Regelmäßige Verjährungsfrist
gem. § 195 = 3 Jahre, ab Kennenmüssen.
Spätestens nach zehn Jahren sind dann jedenfalls alle Ansprüche
verjährt…
Aus welchem Schluss ergibt sich das übrigens, dass es ab Kennenmüssen
läuft? Wenn Du mir das noch verrätst denke ich, dass ich das mit den
Fristen erstmal drauf habe 
Gruß -Jaschiii