Hallo!
Leider werden die bekannten Telefonmehrwertleistungen zunehmend auch über 0180-Nummern abgewickelt.
Ob diese auch vom Telefonmehrwertdienstleistungsgesetz erfasst werden scheint noch nicht ganz klar.
Kann man sich daher gegenüber zum Beispiel Vodafone auf auf § 13 Abs. 2 TKV berufen. Hiernach muß dem Kunden die Möglichkeit eingeräumt werden, bestimmte Arten von Rufnummern zu sperren.
Den 0190-Bereich hat man bereits sperren lassen. Immerhin.
Was ist, wenn sich Vodafone oder ein anderer Anbieter jedoch weigert weitere Sperren einzurichten? Es könnte sein, dass man diverse völlig dusseligen Schreiben bekommt, und erst nach konkreter Kürzung einer Rechnung ein inhaltlich konkretes Schreiben erhält.
In diesem argumentiert Vodafone oder ein anderer Anbieter, dass die Telekommunikationskundenschutzverordnung (TKV) im wesentlichen nicht für den Mobilfunk gilt, sondern nur für die Festnetztelefonie.
Mit Bestimmheit meint Vodafone oder ein anderer Anbieter, dass gerade der oben zitierte § 13, Abs 2 nur für feste Anschlüsse gilt. Sie zitieren zudem, dass laut § 3 TKG (Telekommunikationsgesetz) die „Sprachtelefonie“ und entsprechende Regelungen eben nur für feste Anschlüsse gilt.
Wie seht ihr das? Man kann davon ausgehen, dass sich auch ein Fachreferat der Regulierungsbehörde für Telekommunikation (RegTP)damit befasst. Die Bearbeitung dürfte aber Monate dauern.
Kann man eventuell auch bei den Anbietern der Leistungen über 0180-Nummern (es sind ja diesselben Anbieter wie bei 0190) eine Höchstgrenze der Kosten einrichten lassen?
Vielen Dank für eure Meinung.