Hallo , wenn jemand mitte Januar eines Jahres eine Arbeitsstelle annimmt und möchte diese zum 31.07 des gleichen Jahres kündigen reichen dann 4 Wochen zum Monatsende als Kündigungsfrist wenn im Arbeitsvertrag nur steht " es gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen" ?? Gleicher Fall , es stehen dem Arbeitnehmer 28 Tage Urlaub im Jahr zu , wieviel Urlaub bekommt er bis zum 31.07 ? Wird der Januar voll mitgezählt oder nur zur hälfte ?? Wenn jemand auch noch Paragraphen nennen könnte , wäre es super klasse !!! Schönen Dank !
Hallo
wenn jemand mitte Januar eines Jahres eine
Arbeitsstelle annimmt und möchte diese zum 31.07 des gleichen
Jahres kündigen reichen dann 4 Wochen zum Monatsende als
Kündigungsfrist wenn im Arbeitsvertrag nur steht " es gelten
die gesetzlichen Kündigungsfristen" ??
Ja.
Gleicher Fall , es
stehen dem Arbeitnehmer 28 Tage Urlaub im Jahr zu , wieviel
Urlaub bekommt er bis zum 31.07 ?
Kann man (noch) nicht beantworten: Was ist denn vertraglich (AV, TV) zum Thema Urlaub bei Ein- und Austritt im lfd Kalenderjahr im Wortlaut vereinbart?
Gruß,
LeoLo
Moin,
gesetzliche Kündigungsfrist ist in §622 BGB definiert, hier heißt es 4 Wochen zum 15. oder Ende eines Monats.
Urlaubsanspruch wird gezwölftelt, d.h. bei 30 Tagen:
30 Tage / 12 Monate * 6,5 gearbeitete Monate = 16,25 Tage
Für Dich informativ ist sicher die Seite www.arbeitsrecht.de
Dann mal fröhliches kündigen!
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Nicht immer so pauschal!
Huhu!
gesetzliche Kündigungsfrist ist in §622 BGB definiert, hier
heißt es 4 Wochen zum 15. oder Ende eines Monats.
Soweit, so gut!
Urlaubsanspruch wird gezwölftelt, d.h. bei 30 Tagen:
30 Tage / 12 Monate * 6,5 gearbeitete Monate = 16,25 Tage
Entweder, Du pauschalierst hier einzelne, Dir bekannte Regelungen (die in der Form möglich sind, aber auf keinen Fall die Regel), oder aber Du liest das BUrlG falsch!
_BUrlG § 5 Teilurlaub
(1) Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer
a)für Zeiten eines Kalenderjahrs, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt
b)wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet
c)wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahrs aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet._
Davon dürfte nichts zutreffen! Von Mitte Januar bis zum 31.7. ist mehr als die Wartezeit und nicht mehr in der ersten Jahreshälfte!
Zudem regelt das BUrlG ausdrücklich NUR den gesetzlichen Anspruch! Was zum darüber hinaus gewährten Anspruch geregelt wird, liegt in der Hand der Vertragsparteien…
Für Dich informativ ist sicher die Seite www.arbeitsrecht.de
In der Tat ein guter Link und ein sehr gutes Forum! 
…aber auf keinen Fall besser als hier ;-b
Liebe Grüße
Guido