Falschauszeichnung bzw. Irrtum i.d. Erklärung

Hallo allerseits,

habe gestern eine Diskussion mit einem Kollegen gehabt, vielleicht kann uns jemand weiterhelfen:

wenn ein Artikel sowohl im Internet, als auch im Laden falsch ausgezeichnet ist, also zu günstig angeboten wird, und dieser Artikel von einem Kunden bereits zum irrtümlichen Preis bezahlt ist, wie sieht hier die Rechtslage aus?

Und was ist, wenn die Ware noch nicht bezahlt ist?
Danke schonmal für Eure Beiträge.

Mit großer rechtlicher Begeisterung
Kai

AFAIK handelt es sich bei Preisangaben - egal ob im Laden oder online - um eine "invitatio ad offerendum, also um eine Einladung, ein Angebot zu machen, auf das der Laden eingehen kann oder nicht.
Ein Vertrag, aus dem auch Ansprüche des Kunden entstehen können kommt erst durch entsprechendes Handeln des Ladens zustande.
Beim Fall mit Vorauskasse kann das komplizierter sein, wenn zB der Kunde vom Laden aufgefordert wurde, den Betrag zu überweisen.
Falsche Preisauszeichnungen können nichtsdestotrotz ein Wettbewerbsverstoß sein, das wird aber hauptsächlich die Konkurrenz interessieren.

LG
Stuffi

Hallo,

vor Vertragsabschluss kein Problem, da - wie schon geschrieben wurde - Katalog/Internetangebot/Warenauslage immer nur invitatio ist, also die Situation des notwendigerweisen Übereinstimmens von Angebot und Annahme erst gar nicht zustande kommt. Händler fordert nur zur Abgebot eines Angebots auf, Kunde bietet an, die Ware zum ausgezeichneten Preis kaufen zu wollen und Händler nimmt aufgrund der Falschauszeichnung dieses Angebot nicht an.

Nach Vertragsabschluss kann sich der Händler auf einen Irrtum berufen und den Vertrag anfechten. Dann muss wieder Ware gegen Geld getauscht werden oder der Kunde erklärt sich zu Nachzahlung bereit. Fordern kann der Händler diese aber nicht (Ausnahme ggf. bei Verbrauch, Lösung dann über die Rechtskonstruktionen zur Umnöglichkeit). Rechtsfolge der Anfechtung nach Gesetz ist immer die Rückabwicklung. Alles andere muss individuell zwischen beiden Parteien vereinbart werden (Kunde muss also zustimmen).

Ausnahmen gibt es da, wo der Händler auf Anfrage einen falschen Preis ausdrücklich bestätigt, was neulich mal für eine viel zu billige über das Internet gebuchte Reise vor Gericht kam. Der Kunde hatte mehrfach nachgefragt und mehrfach den genannten Preis bestätigt bekommen. Als der Anbieter dann die Reise nicht zum gebuchten Preis durchführen wollte, wurde er vom Gericht hierzu verdonnert, da er aufgrund der ausdrücklichen Bestätigung das Recht auf Anfechtung wegen Irrtum verloren hatte.

Gruß vom Wiz

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo Kai,

wenn diese „Falschauszeichnungen“ häufiger vorkommen,können sie als Unlauterer Wettbewerb (sogenannte "Lockvögel) strafbar sein…

Frank