Arbeitgeber & telefonnummern

hep.

moechte folgendes wissen:
ist es zulaessig, dass in einem betrieb die telefonnummern auf der entsprechenden telekomrechnung voll ausgeschrieben sind (normalerweise sind ja wohl die letzten 3 stellen gexxxt…), sofern auch die privatgespraeche der mitarbeiter in vollem umfang aufgelistet sind ?!

ich haette gerne einen verweis/aktenzeichen auf ein entsprechendes urteil, ab olg aufwaerts…

mfg
yuri

Hallo!
Es kommt darauf an, wie der EGN bestellt wird: ob mit kompletten Nummern oder mit
ausge-ixten letzten 3 Stellen.
Als Arbeitgeber wäre ich über übermäßige
Privatgespräche meiner Mitarbeiter auch nicht begeistert, aber wenn sich alles im Rahmen hält…
Wahrscheinlich ist es wie immer: ein paar haben´s übertrieben und jetzt werden ALLE
streng kontrolliert!
Gruß
Heinz

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Warum soll es nicht zulässig sein?
Der Arbeitgeber hat doch in dem Sinne Hausrecht und kann den Evn komplett ordern, wer soll ihm das verbieten?
Roland

HI Du !
telefonierst Du privat auf Kosten Deines Arbeitgebers???
Warst Du über die Datenerfassung informiert??
… oder musst Du Deinem Arbeitgeber die Kosten erstatten???
Ayla, die das nicht anders kennt… Privatgespräche werden geduldet, die Berechnung erfolgt mit Datum, Uhrzeit und Telefonnummer.

also.

  1. es geht nicht um mich; ein freund hat mich angerufen und mir erzaehlt, dass dies in dem unternehmen (in dem auch ich meine ausbildung gemacht habe) geschehen ist. die belegschaft ist sehr unerfreut darueber, dass durch die komplette auflistung aller privatgespraeche dem arbeitgeber vorliegt, der privatgespraeche duldet und dem arbeitnehmer nicht (!) berechnet.

  2. da nach den bisherigen aeusserungen alles so voellig unproblematisch sein soll, gebe ich mal folgenden text zum besten …(siehe unten) … und es ist NICHT unproblematisch. nach der wuerdigung des unten aufgefuehrten textes muss dies eigentlich klar sein.

  3. ich haette gerne tatsaechlich AUSSCHLIESSLICH ein Verweis auf einen Urteil, um unerhebliche betrachtungen auszufiltern…

------[text]------------

Entschließung der 44. Konferenz der Datenschutzbeauftragten des
Bundes und der Länder vom 1./2. Oktober 1992
zum Datenschutz bei internen Telekommunikationsanlagen

Der zunehmende Einsatz von digitalen Telekommunikationsanlagen
TK-Anlagen) in Wirtschaft und Verwaltung birgt Datenschutzrisiken in
sich, denen durch eine datenschutzfreundliche Ausgestaltung der
Technik und durch geeignete bereichsspezifische Regelungen entge-
gengewirkt werden muß. Telefongespräche stehen - auch wenn sie von
einem Dienstapparat aus geführt werden - unter dem Schutz des
Grundgesetzes.

Dies hat das Bundesverfassungsgericht in seiner neueren
Rechtsprechung hervorgehoben.

Der Schutz des Fernmeldegeheimnisses und des nichtöffentlich
gesprochenen Wortes ist gerade bei Arbeitnehmern bedeutsam, da diese
sich in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis befinden; aber
auch das informationelle Selbstbestimmungsrecht Dritter, die
anrufen oder angerufen werden, muß gewahrt werden.

Entsprechende bundesrechtliche Regelungen für interne TK-Anlagen
sind überfällig, da in diesen Anlagen - insbesondere wenn sie digital
an das öffentliche ISDN angeschlossen sind - umfangreiche
Sammlungen sensibler personenbezogener Daten entstehen können, die
sich auch zur Verhaltens- und Leistungskontrolle eignen und zudem
Hinweise auf das Kommunikationsverhalten aller Gesprächsteilnehmer
geben. Die Regelungen sollten verbindliche Vorgaben für die
technische Ausgestaltung von TK-Anlagen geben und den Umfang der
zulässigen Datenverarbeitung festlegen:

  • Es muß technisch möglich sein, daß Anrufer und Angerufene die
    Rufnummernanzeige fallweise abschalten können.
  • Die automatische Speicherung der Rufnummern von externen Anrufern
    nach Beendigung des Telefongesprächs ist auszuschließen, soweit
    hierfür keine sachliche Notwendigkeit besteht.
  • Die Weiterleitung eines Anrufs an einen anderen als den gewählten
    Anschluß sollte dem Anrufer so rechtzeitig signalisiert werden,
    daß dieser den Verbindungsaufbau abbrechen kann.
  • Das Mithören und Mitsprechen weiterer Personen bei bestehen den
    Verbindungen sollte nur nach eindeutiger und rechtzeitiger Ankün-
    digung möglich sein.
  • Verbindungsdaten, einschließlich der angerufenen Telefonnummern,
    sollten nach Beendigung der Gespräche nur insoweit gespeichert
    werden, als dies für Abrechnungszwecke und zulässige Kontrollzwecke
    erforderlich ist. Die Nummern der Gesprächspartner von
    Arbeitnehmervertretungen, internen Beratungseinrichtungen und
    sonstigen auf Vertraulichkeit angewie senen Stellen dürfen nicht
    registriert werden.
  • Die TK-Anlagen müssen durch geeignete technische Maßnahmen gegen
    unberechtigte Veränderungen der Systemkonfiguration und unberech-
    tigte Zugriffe auf Verbindungs- und Inhaltsdaten geschützt werden.

Da TK-Anlagen geeignet sind, das Verhalten und die Leistung der
Arbeitnehmer zu kontrollieren, und sie überdies häufig die
Arbeitsplatzgestaltung beeinflussen, löst ihre Einführung in Betrieben
und Behörden Mitbestimmungsrechte der Betriebsräte und über-
wiegend auch der Personalräte aus. Sie dürfen daher nur betrieben
werden, wenn unter Beteiligung der Arbeitnehmervertretungen
verbindlich festgelegt wurde, welche Leistungsmerkmale aktiviert und
unter welchen Bedingungen sie genutzt werden, welche Daten gespei-
chert, wie und von wem sie ausgewertet werden. Die Nutzer der
TK-Anlage sind über den Umfang der Datenverarbeitung umfassend zu
unterrichten.

Die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder
fordert, daß umgehend datenschutzrechtliche Regelungen für den
Einsatz und die Nutzung von internen TK-Anlagen mit einer
bereichsspezifischen Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von
Arbeitnehmerdaten geschaffen werden.

---------[ende]-----------

Also wo genau liegt das Problem, anhand des ausführlichen Berichtes, macht der Chef nichts verbotenes. Damit keine unklarheiten bleiben, vielleicht nicht auf die gutmütigkeit des Arbeitgebers eingehen und die Privatgespräche nur noch zuhause führen.
Wenn ich dieser Chef wäre, würde ich diese für Dich und Deine Bekannten sowieso verbieten. Ich finde das sowas von undankbar.Ach ja, eine gesetzliche Regelung wirst Du wohl nicht finden.
Roland

Hi Yuri,

rechtlich zulässig ist eine solche Protokollierung wohl schon, wenn alle Mitarbeiter vorher informiert worden sind.

Bei einem ehemaligen Arbeitgeber von mir, gab’s eine ganz sinnvolle Regelung:

Alle normalen Telefonnummern wurden vollständig protokolliert.

Wenn Du eine spezielle Vorwahl mit Deiner Mitarbeiternummer vorgewählt hast, wurde in der Rechnung nur die Vorwahl und die Einheiten angedruckt. Am Monatsende mußte man alles private, daß über 5 DM hinausging bezahlen.

Ciao

Uwe

Alle Bewohner einer Wohnung bzw. Mitarbeiter eines Betriebes müssen darüber informiert werden, wenn die Verbindungen gespeichert werden. Außerdem muss der Betriebsrat beteiligt worden sein.

Mit Urteil etc. kann ich nicht dienen, aber diese Aussagen sind von der Telekom. (kleingedrucktes, wenn man Antrag auf Einzelverbindungsübersicht stellt)

Grüße

Ingo

Falls es noch interessiert. Ingo hat recht.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, wie im übrigen auch jede Privatperson deren Anschluss von mehreren benutzt wird,seine Mitnutzer vom EVN zu informieren. Diese Zustimmung erfolgt in Betrieben vom Betriebsrat, oder wenn der Betrieb zu klein ist für eine Personalvertretung, von den Betroffenen selbst. Die Zustimmung ist schriftlich zu fixieren.
Mit freundlichen Grüßen
Uli Busch
Sachbearbeiter Managementstab DTAG