Kündigung noch vor Beginn des Arbeitsverhältnisses

Hallo,

angenommen jemand hätte einen Arbeitsvertrag unterschrieben, der ein Arbeitsverhältnis ab dem 1.8. begründete. Man stelle sich vor, es wäre darin auf eine Probezeit verzichtet worden.

Nun nehme man an, der Arbeitgeber kündigte überstürzt und aus unnachvollziehbaren (nicht stichhaltigen) Gründen das Verhältnis vorzeitig zum 28.06. wieder.

Hat besagte Person dann Anspruch auf die vierwöchige Kündigungsfrist? Kann sie - auch wenn der AG sich weigert mit ihr zusammenzuarbeiten - auf einem Monatsgehalt bestehen? Oder kann die Person statt dessen zumindest auf eine Abfindung pochen?

Ich freue mich auf die Diskussion dieser Frage, insbesondere auch auf Vorschläge zur Lösung.

Vielen Dank
Anne

Hallo,

angenommen jemand hätte einen Arbeitsvertrag unterschrieben,
der ein Arbeitsverhältnis ab dem 1.8. begründete. Man
stelle sich vor, es wäre darin auf eine Probezeit
verzichtet
worden.

In den ersten 6. Monaten kann der Arbeitgeber
eh mit zwei Wochen kündigen - is Gesetz !

Nun nehme man an, der Arbeitgeber kündigte überstürzt
und aus unnachvollziehbaren (nicht stichhaltigen) Gründen das
Verhältnis vorzeitig zum 28.06. wieder.

Angabe von Gründen ist oben nicht erforderlich.

Hat besagte Person dann Anspruch auf die vierwöchige
Kündigungsfrist? Kann sie - auch wenn der AG sich
weigert mit ihr zusammenzuarbeiten - auf einem Monatsgehalt
bestehen
? Oder kann die Person statt dessen zumindest auf
eine Abfindung pochen?

Siehe oben, nix Abfindung pp.

Ich freue mich auf die Diskussion dieser Frage, insbesondere
auch auf Vorschläge zur Lösung.

Da gibt es nix zu diskutieren,
dat passiert dutzendweise am Tag.

Vielen Dank
Anne

Hi!

angenommen jemand hätte einen Arbeitsvertrag unterschrieben,
der ein Arbeitsverhältnis ab dem 1.8. begründete. Man
stelle sich vor, es wäre darin auf eine Probezeit
verzichtet
worden.

In den ersten 6. Monaten kann der Arbeitgeber
eh mit zwei Wochen kündigen - is Gesetz !

Das ist falsch! Soweit keine Probezeit vereinbart ist, gilt: 4 Wochen zum 15. oder Monatsende! BGB §622 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 6

Nun nehme man an, der Arbeitgeber kündigte überstürzt
und aus unnachvollziehbaren (nicht stichhaltigen) Gründen das
Verhältnis vorzeitig zum 28.06. wieder.

Angabe von Gründen ist oben nicht erforderlich.

Du machst es Dir ein wenig einfach! Hier geht es um die Kündigung vor Antritt des Arbeitsverhältnisses!

LG
Guido

Hier geht es um die Kündigung vor Antritt des Arbeitsverhältnisses!

Hallo Guido,

heißt das also ich habe Anspruch auf die 4 Wochen Beschäftigung?

LG
Anne

Hi Anne!

Ich suche noch!

Grundsätzlich sollte eine Kündigung vor Beginn möglich sein, wenn die Frist eingehalten wird! Ist da zu irgendwas vereinbart?

Irgendwo habe ich im Hinterkopf, dass es Urteile gab, die bei einem Verzicht der Probezeit schon mal für die Einhaltung ab dem ersten Tag gesprochen wurden…

Aber bevor ich da nix Genaues habe, wage ich mich nicht so weit hinaus!

Deshalb habe ich Dir auch noch nicht geantwortet…

LG
Guido

hallo,

eine Kündigung vor Vertragsbeginn ist möglich, wenn sie nicht explizit im Vertrag ausgeschlossen wurde. Die Kündigungsfrist beginnt jedoch erst mit dem ersten Arbeitstag zu laufen.

Das Bundesarbeitsgericht sagt zum Thema Kündigungsfristen:

-Bei kurzer Vertragslaufzeit (befristet) oder kurzer Kündigungsfrist (höchstens gesetzlich), beginnt die Kündigungsfrist mit Zugang der Kündigungserklärung – also schon vor Vertragsbeginn

-Bei langer Vertragslaufzeit (unbefristet) oder eine längerer Kündigungsfrist (mehr als gesetzlich), beginnt die Kündigungsfrist erst mit Arbeitsbeginn.

regards bianca

Auf irgendwelche Kündigungsfristen kommt es hier gar nicht an.

Es bestand ja noch gar kein Arbeitsverhältnis.

Das einzige, was möglich ist, ist Schadensersatz, wenn man nachweisen kann, das man ansonsten einen anderen Job hätte haben können, ansonsten besteht nur Anspruch auf Schadenseratz für die Bwerbungskosten.

Quelle?
Hi!

So oder ähnlich habe ich es auch im Kopf! Nur poste ich solche Behauptungen hier nicht ohne Quelle…

LG
Guido

Auf irgendwelche Kündigungsfristen kommt es hier gar nicht an.

Es bestand ja noch gar kein Arbeitsverhältnis.

Hallo Fachmann,

demzufolge reicht ein abgeschlossener Vertrag nicht aus? Ist man also erst ab Beginn des Beschäftigungsverhältnisses kündigungsgeschützt und noch nicht mit dem vorher geschlossenen Arbeitsvertrag?

mfg
Anne

Hi!

Das ist - mit Verlaub

Blödsinn!

LG
Guido

Ok, ich lege mich jetzt fest!
Hi nochmal!

Erneut: Steht irgendwas im Vertrag zum Thema Kündigung im Vorfeld?

Wenn nicht…

Eine Kündigung kann auch offensichtlich ungewollt sein, ohne dass das explizit im Vertrag vereinbart ist.

Ein ausdrücklicher Verzicht auf die Probezeit kann ein Indiz dafür sein, das ganz sicher einige Richter zu der Schlussfolgerung kommen lassen: Kündigungsfrist ab Arbeitsbeginn ist einzuhalten!

Ich kann nicht behaupten, dass es sich hier um eine Regel handelt - aber vor Gericht und auf hoher See…

Ich persönlich würde es darauf ankommen lassen - was hätte ich zu verlieren?

Bei se wei: Kam die Kündigung schriftlich?

LG
Guido

Hallo Guido!

Eine Kündigung kann auch offensichtlich ungewollt sein, :ohne dass das explizit im :Vertrag vereinbart ist.

Aus dem beiderseitigen Verzicht auf eine Probezeit kann man nur schließen, daß auf die in der Probezeit verkürzte Kündigungsfrist verzichtet wird. Von einem grundsätzlichen oder irgendwie weitergehenden Verzicht auf Kündigung ist damit nichts gesagt.

Wenn Kündigungen vor Vertragsbeginn grundsätzlich möglich sind - und das ist der Fall - ist es nur logisch, auch in diesem Fall die gesetzliche oder vereinbarte Kündigungsfrist zugrunde zu legen. Die Kündigungsfrist vor Vertragsbeginn läuft ab Zustellung der Kündigung.

Im konkreten Fall heißt das: Außer Spesen nix gewesen. Der Mitarbeiter tritt seine Stellung nicht an. Zahlungen finden nicht statt. Punkt.

Gruß
Wolfgang

Hi Wolfgang!

Aus dem beiderseitigen Verzicht auf eine Probezeit kann man
nur schließen, daß auf die in der Probezeit verkürzte
Kündigungsfrist verzichtet wird. Von einem grundsätzlichen
oder irgendwie weitergehenden Verzicht auf Kündigung ist damit
nichts gesagt.

Habe ich auch nicht gesagt! Ich sagte, dass ein Richter aus dem Verzicht der Probezeit eine Offensichtlichkeit des unbedingten beiderseitigen Wunsches erkennen könnte!

Wenn Kündigungen vor Vertragsbeginn grundsätzlich möglich sind

  • und das ist der Fall - ist es nur logisch, auch in diesem
    Fall die gesetzliche oder vereinbarte Kündigungsfrist zugrunde
    zu legen. Die Kündigungsfrist vor Vertragsbeginn läuft ab
    Zustellung der Kündigung.

Das würde ich in diesem Fall nicht immer so unterschreiben!

Im konkreten Fall heißt das: Außer Spesen nix gewesen. Der
Mitarbeiter tritt seine Stellung nicht an. Zahlungen finden
nicht statt. Punkt.

Ich würde da lieber sin Semikolon setzen!

Nochmal: Mit Deinem „Butterweich“ hast Du schon ganz recht erkannt, dass ich keine Regel behaupten will!

Aber ich will die Möglichkeit an sich nicht ausschließen!

Und was hat man zu verlieren?

LG
Guido

Hallo

schau mal im anderen Brett und entscheide Dich bitte mal, in welchem das jetzt ausdiskutiert werden soll.

Gruß,
LeoLo

Doppelt gemoppelt - siehe Jobs & Karriere
Bitte entschuldigt das Doppelposting bei Recht und Jobs & Karriere. Ich habs einfach verpeilt.

Ich bin froh über die fruchtbare Diskussion, auch wenn die Lage sich ja offenbar nicht so einfach klären lässt. Ich schlage vor, bei Jobs & Karriere weiter zu diskutieren.

Danke für eure Nachsicht,
mfg
Anne