Liebe Wissende,
ich arbeite gerade an meiner Diplomarbeit und bin an dem Kapitel über PPPs angelangt. Bei der Beschreibung des Betriebsführungsmodells möchte ich darauf eingehen, dass der Bürger der Kommune weiterhin Gebühren entrichtet und diese dann daraus dem ausführenden Dritten ein Entgelt übergibt. Es besteht dabei ja keine direkte Rechtsverbindung zwischen Bürger und privatem Dritten.
Jetzt endlich meine Frage
:
Wo steht in welchem Gesetz geschrieben, dass alleine die Gemeinde Gebühren erheben darf für die Erfüllung eines öffentlichen Zwecks und nicht der private Dritte, der lediglich von der Gemeinde für die Erfüllung des öffentlichen Zwecks eingesetzt wird? Ich habe im Kommunalabgabengesetz Rheinlan-Pfalz und der Kommunalabgabenverordnung nachgeschaut, aber nichts Passendes gefunden. Soweit ich mich erinnere gibt es aber ein Gesetz, in dem steht, dass der private Dritte in dem o. g. Fall nicht direkt eine Gebühr vom Bürger einfordern kann… Und welches Gesetz das ist hoffe ich von Euch gesagt zu bekommen… 
Danke für Eure Antworten,
Mike