Private Public Partnership - PPP

Liebe Wissende,

ich arbeite gerade an meiner Diplomarbeit und bin an dem Kapitel über PPPs angelangt. Bei der Beschreibung des Betriebsführungsmodells möchte ich darauf eingehen, dass der Bürger der Kommune weiterhin Gebühren entrichtet und diese dann daraus dem ausführenden Dritten ein Entgelt übergibt. Es besteht dabei ja keine direkte Rechtsverbindung zwischen Bürger und privatem Dritten.
Jetzt endlich meine Frage :smile::
Wo steht in welchem Gesetz geschrieben, dass alleine die Gemeinde Gebühren erheben darf für die Erfüllung eines öffentlichen Zwecks und nicht der private Dritte, der lediglich von der Gemeinde für die Erfüllung des öffentlichen Zwecks eingesetzt wird? Ich habe im Kommunalabgabengesetz Rheinlan-Pfalz und der Kommunalabgabenverordnung nachgeschaut, aber nichts Passendes gefunden. Soweit ich mich erinnere gibt es aber ein Gesetz, in dem steht, dass der private Dritte in dem o. g. Fall nicht direkt eine Gebühr vom Bürger einfordern kann… Und welches Gesetz das ist hoffe ich von Euch gesagt zu bekommen… :smile:

Danke für Eure Antworten,

Mike

Hallo Mike,

Wo steht in welchem Gesetz geschrieben, dass alleine die
Gemeinde Gebühren erheben darf für die Erfüllung eines
öffentlichen Zwecks und nicht der private Dritte, der
lediglich von der Gemeinde für die Erfüllung des öffentlichen
Zwecks eingesetzt wird? Ich habe im Kommunalabgabengesetz
Rheinlan-Pfalz und der Kommunalabgabenverordnung nachgeschaut,
aber nichts Passendes gefunden. Soweit ich mich erinnere gibt
es aber ein Gesetz, in dem steht, dass der private Dritte in
dem o. g. Fall nicht direkt eine Gebühr vom Bürger einfordern
kann… Und welches Gesetz das ist hoffe ich von Euch gesagt
zu bekommen… :smile:

IMHO handelt es sich hier um eine reine Begrifflichkeit, die erst in
der steuerlichen Behandlung verschiedene Wirkungen zeitigt. Im
übrigen ergibt sich dass mE aus folgenden Vorschriften:

§ 1 KAG RlPf

(1) Die Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreise (kommunale
Gebietskörperschaften) sind berechtigt, nach Maßgabe dieses Gesetzes
kommunale Abgaben (Steuern, Gebühren und Beiträge)
zu erheben, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist.

§ 7, Benutzungsgebühren, einmalige und wiederkehrende Beiträge

(1) Die kommunalen Gebietskörperschaften können als Gegenleistung für
die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen und Anlagen zur
Deckung der Kosten Benutzungsgebühren erheben.

(9) Anstelle von Benutzungsgebühren und Beiträgen können die
kommunalen Gebietskörperschaften zur Deckung der Kosten ihrer
Einrichtungen und Anlagen auch privatrechtliche Entgelte erheben. Auf
diese finden § 2 Abs. 2, § 7 Abs. 1 Satz 2 bis 4, Absätze 3, 5 und 8
sowie die §§ 8 und 9 entsprechende Anwendung.

Daraus ergibt sich, in Verbindung mit der Tatsache, dass es sich eben
bei privaten 3. nicht um eine Gemeinde oder gemeindeeigenen Betrieb
handelt, dass diese 3. auch nur privatrechtlcihe Entgelte erheben
dürfen…

Hoffe, geholfen zu haben - Jaschiii

Hi Jaschiii,

danke für Deine Antwort. Die Passagen im KAG RLP habe ich auch soweit gesehen, hab aber aus einer Rechtsvorlesung im Hinterkopf, dass in irgendeinem Gestz steht, dass ein Privater bei der Erfüllung von öffentlichen Aufgaben (gerade im Bereich der Daseinsvorsorge) keine Gebühren oder sonstige Entgelte vom Bürger einfordern darf, sondern dazu alleine die Gemeinde berechtigt ist. Also hilfreich wäre ein sinngemäßer Abschnitt in einem Gesetz, der sich nicht auf das Recht zur Gebührenerhebung der Gemeinde, sondern das nicht bestehende Recht des privaten Dritten bezieht. Vielleicht habe ich das ganze auch nur falsch in Erinnerung…

Beste Grüße

Mike

Hallo Mike,

ja, jetzt ist es mir wieder eingefallen. Was Du suchst steht im
Gesetz über das nicht bestehende Recht zur Gebührenerhebung
(GüdnbRzG).

Sorry, sollte ein Spaß sein. Im Ernst: das, was Du Deiner
Formulierung nach suchst dürfte so höchstens in einem Urteil der
Verwaltungsgerichtsbarkeit stehen, in dem so etwas nochmals
klargestellt wird. Das eigentliche Problem sehe ich darin, dass die
Antwort auf Deine Frage nicht nachzuschlagen sondern herzuleiten ist.
Es resultiert aus der Unabhängigkeit der Gemeinde (Art. 28 GG iVm der
Gemeindeordnung des Landes) und der öffentlich-rechtlichen
Organisationsform. Schätze, die präziseste Möglichkeit der
Darstellung ist eine Bezugnahme auf das vorgenannte und die Pflicht
zur Daseinsvorsorge seitens der Gemeinde. Weiter dann ein
Umkehrschluss aus vorgenannten Paragraphen.

Wie bereits gesagt, die Unterschiede machen sich ja erst auf der
Rechtsfolgenseite bemerkbar (Geltendmachung, Durchsetzung,
steuerliche Behandlung). Vielleicht wird so auch klarer, warum ein
privater 3. keine Gebühren erheben kann, denn dann müsste er auch
vollstreckbare Gebührenbescheide ausfertigen (lassen) können. Das
dass aber nicht sein kann, dürfte (hoffentlich) einleuchtend sein.

Vielleicht lässt sich das Problem ja auch anders herum angehen: es
muss doch iE egal sein, wie die Gemeinde die Daseinsvorsorge
organisiert. Trotzdem ist & bleibt sie der Ansprechpartner ggü. dem
Bürger, kann also Gebühren für die gemeindlichen Einrichtungen
erheben.

Gruß - Jaschiii

Hi Jaschiii,

Gesetz über das nicht bestehende Recht zur Gebührenerhebung
(GüdnbRzG).

Nicht schlecht… Is schon gefährlich wenn ein angehender Wirschaftsingenieur sich auf das Rechtsgebiet verirrt…

Aber danke für Deine Antwort. Werde das einfach über die KAG RLP herleiten und gut is.

Mike