Ebay-Nichzahler / Mahnbescheid

Hallo !
Angenommen, jemand verkauft etwas über Ebay und der Höchstbieter zahlt nicht. Der Höchstbieter wurde schon per einschreiben angeschrieben, hat dieses auch angenommen, aber reagiert nicht. Nun will der Verkäufer dem Käufer einen Mahnbescheid zukommen lassen. Allerdings fährt der Verkäufer nun für 3 Wochen in Urlaub. Gibt es eine Frist, in der man den Mahnbescheid schicken muss oder kann der Verkäufer das auch noch nach dem Urlaub veranlassen? Herzlichen Dank für Eure Antworten !

Hi,

Du könntest den Mahnbescheid auch nach Deinem Urlaub machen. Allerdings wird er nicht erlassen, wenn Du angibst, dass die Forderung von der Erfüllung einer Gegenleistung (Deiner Lieferung) abhängig ist.
Wenn Du geliefert hast und er nicht zahlt, kannst Du das machen. Wenn Du noch nicht geliefert hast, nicht.

Gruss Hans-Jürgen
***

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Danke schön !

Was könnte man denn ansonsten tun, um an sein Geld zu kommen? Die Ware ist natürlich noch nicht ausgeliefert, aber wer bei ebay das Höchstgebot abgegeben hat, ist ja einen rechtskräftigen Vertrag eingegangen.

Hi,

Was könnte man denn ansonsten tun, um an sein Geld zu kommen?

kannst du das nicht dem Zweitbieter anbieten? Sind ja IMHO nur 50ct weniger.

J~

Hi, da es Dir scheinbar eher ums Prinzip geht:

Ein deutsches Gericht hat vor ca. 14 Tagen entschieden, dass die online abgegebenenen Gebote aus formalen Gründen _keine_ rechtsgültigen Verträge sind, sondern dass die Schriftform zwingend erforderlich sei (Brief oder Fax). Letztlich schreibt ja immer nur ebay, dass es rechtsgültige Verträge seien. Wenn die Rechtslage aber eine andere ist, können die schreiben was sie wollen…

A.

Vergiss es einfach, was soll der Ärger, lass die Ebay gebühr zurückbuchen der bekommt von Ebay eine Verwarnung und Du Du dein Geld wieder (Ebaygebühr f. Verkauf.
Sorge dafür, daß der nicht bewertet. Nutze die Übermittlungsservice von Ebay für Nachricheten und Mahnungen, damit Du gegenüber Ebay deine Bemühungen beweisen kannst
und schreib Ihm die Bewertung Spassbieter.
Christa.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

1 „Gefällt mir“

Hallo Cyba,

bei einem Mahnbescheid gehst du immer zunächst in Vorleistung, d.h. du zahlst die Mahnbescheid-Gebühren und evtl. noch einmal Gebühren falls du ankreuzt, dass du ein Gerichtsverfahren einleiten möchtest. Und es ist fraglich, ob du dein Geld dann irgendwann siehst, wenn der Bieter zahlungsunfähig ist. Selbst ein Titel lässt sich ja nicht unbedingt vollstrecken. Also lass es lieber, da du die Ware ja noch nicht ausgeliefert hast.

Gruß Carolin

1 „Gefällt mir“

Danke für Eure Antworten !
Sag´ mal, kannst Du mir sagen, welches Gerichtsurteil das war? Ja, es ging um das Prinzip. Die Auktion war für einen guten Zweck und dass nun der kleine Junge, für den die Auktionserlöse bestimmt sind, unter solchen Spaßbietern leiden muss, finde ich unmöglich ! Die Mutter wäre sicherlich zum Anwalt gegangen, aber leider hat das ja wohl nicht viel Sinn; lt. Deiner Aussage. Die Zweit- und Drittbieter wollen den Artikel übrigens auch nicht mehr :frowning:

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo!

Ich kenne dieses Urteil nicht, aber da hast du wahrscheinlich etwas falsch verstanden. Für Verträge ist sicherlich keine Schriftform vorgeschrieben.

Gruß
Tom

Hi,

Ich kenne dieses Urteil nicht, aber da hast du wahrscheinlich
etwas falsch verstanden.

Hat er leider nicht :frowning:
Bitte schau noch mal in diesen Threat, das ist tatsächlich wahr:

http://www.wer-weiss-was.de/cgi-bin/forum/showarchiv…

Viele Grüsse,
J~

Hallo!

Ich habe nochmals die Originalmeldung gelesen und da steht nichts drinnen, dass per e-mail oder Internet geschlossene Verträge nicht gültig seien. Das ganze Problem in diesem Urteil ist die Beweiswürdigung, nicht jedoch die Rechtsfrage. Christian hat das aber eh schon erläutert.

Gruß
Tom