kind gestürzt

Von: , Frage gestellt am Di, 6. Jul 2004

5 jähriges kind ist vom klettergerüst gefallen da erhebliche mängel vorliegen die dem hausverwalter schon lange bekannt sind. getan hat sich nichts. das kind ist auf dem klettergerüst ausgerutscht, gesürzt und hat sich dabei den arm gebrochen so das ein krankenhausaufendhalt nötig war.
wie sieht die rechtliche lage aus. kann die mutter sogar schadenersatz oder schmerzensgeld fordern?

lutz

13 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach einer Stunde 0 hilfreich
    Re: kind gestürzt

    Also ich würde sagen die Mutter kann Schmerzensgeld, Schadensersatz und evtl. Krankenhauskosten einklagen/fordern. Vorrausgesetzt sie hat ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt. Ansonsten sehe ich nur geringe Erfolgschancen.

  2. Antwort von nach 3 Stunden 0 hilfreich
    Re: kind gestürzt

    Hallo Lutz,

    Nachfrage: Wenn "erhebliche Mängel" vorlagen ... wie sieht es mit der Kenntnis der Eltern aus? Es könnte hier ein erhebliches Mitverschulden vorliegen. [Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

    • Antwort von nach 14 Stunden 0 hilfreich
      Re^2: kind gestürzt Mitverschulden der Eltern?

      Hallo Lutz,

      Nachfrage: Wenn "erhebliche Mängel" vorlagen ... wie sieht es
      mit der Kenntnis der Eltern aus? Es könnte hier ein
      erhebliches Mitverschulden vorliegen.
      Ja, hallo Lutz und alle Interessierten, die mögliche Aufsichtspflichtsverletzung oder Mitverschulden ob der Kenntnis des schlechten Zustandes ansprachen.

      Ich kann mir beides nicht vorstellen, da ich davon ausgehe, dass Eltern, die wissen, dass auf dem Spielplatz, den ihr Kind besucht ein schadhaftes Turngerät steht ihrem Kind selbstverständlich davon erzählen. In der Form, dass sie es auffordern dieses Gerät zu meiden.

      Die Aufsichtspflicht für ein Kind beinhaltet NICHT, dass man es jede Sekunde im Auge hat! Es gehört zur Selbständigkeitserziehung es für kurze Zeiträume unbeaufsichtigt zu lassen. Diese Zeiträume werden je nach Reifegrad des Kindes, seiner Zuverlässigkeit und seiner wachsenden Verständigkeit erweitert. So halte ich es für durchaus angemessen ein 5-jähriges Kind auf dem Spielplatz des Wohngeländes eine halbe Stunde allein zu lassen und sich nur gelegentlich durch einen Blick aus dem Fenster davon zu überzeugen, dass es noch da ist.

      Und in einer halben Stunde kann so viel geschehen, dass das Kind die elterliche Weisung für ein paar Minuten vergisst, oder sogar mal austesten will, was geschieht, wenn es elterliche Weisungen missachtet.

      Das ist normal und weder dem Kind noch den Eltern anzulasten. Wenn es dabei zu einem Unfall kommt, weil der Hausverwalter seinen Pflichten nicht nachkommt (das schadhafte Gerät wenigstens erstmal entfernen lässt, bis es repariert oder gegen ein neues ausgetauscht wird), trägt dieser ganz offensichtlich die Verantwortung (MEINER MEINUNG NACH).

      Möglichweiser könnte darauf rumgehackt werden, dass die Eltern schneller hätten deutliche Forderungen stellen müssen. Vielleicht auch der Gesellschaft gegenüber indem sie auf die Pflichtverletzung ihres Beauftragten hinweisen. Aber das fällt meiner Ansicht nach unter: hinterher ist man immer schlauer!
      Ich bin sicher, die Eltern machen sich selbst ausreichend Vorwürfe!

      Macht euch nicht verrückt, seid froh, dass es nicht noch schlimmer gekommen ist. Der Aufforderung bei anderen Gelegenheiten schneller zu reagieren bedarf es wohl nicht.

      Aufmunternde Grüße und "rasche Besserung" für euer Kind sendet euch
      Renate

  3. Antwort von nach 3 Stunden 0 hilfreich
    Re: kind gestürzt

    Hi
    (soviel Zeit muß sein)

    <IANAL>

    einerseits wird wohl der "Aufsteller" eine Verkehrssicherungspflicht haben, also könnte man ihn belangen.
    Andererseits scheint es aber bekannt zu sein, daß es nicht sicher ist, und da greift die Aufsichtspflicht, sodaß ein Mitverschulden nicht ausgeschlossen werden kann.

    Gruß
    Winni
    (auch dafür ist Zeit) [Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

  4. Antwort von nach 3 Stunden 1 hilfreich
    Re: kind gestürzt

    Hallo Lutz,
    ja, kann sie als gesetzliche Vertreterin ihres Kindes für die Schäden, die ihr Kind erlitten hat, unter dem Stichwort „Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht“, die sich die Hausverwaltung oder der Eigentümer zurechnen lassen müssen und dafür ggf. sogar versichert sind.
    Die von den anderen angerissenen Frage des Mitverschuldens aufgrund Verletzung der Aufsichtspflicht wird sich zwar vermutlich stellen, betrifft aber nur die Anspruchshöhe nicht den Anspruchsgrund. Das heißt, solange ein Gericht nicht feststellt, dass dieses Mitverschulden zu mehr als 50% gegeben war, gibt es auf jedem Fall etwas zu holen. Außerdem wird sich danach auch irgendwann die Kranken oder Unfallversicherung erkundigen, die wollen ihr Geld nämlich auch vom Schädiger möglichst ersetzt verlangen.
    Was die Mutter vermutlich nicht kann, ist einen eigenen Schockschaden ersetzt verlangen, außer das Kind wäre wirklich lebensbedrohlich verletzt worden.
    Ciao Andre´

    5 jähriges kind ist vom klettergerüst gefallen da erhebliche mängel vorliegen die dem hausverwalter schon lange bekannt
    sind. getan hat sich nichts. das kind ist auf dem
    klettergerüst ausgerutscht, gesürzt und hat sich dabei den arm
    gebrochen so das ein krankenhausaufendhalt nötig war.
    wie sieht die rechtliche lage aus. kann die mutter sogar
    schadenersatz oder schmerzensgeld fordern?

    lutz

    • Antwort von nach 16 Stunden 0 hilfreich
      Mitverschulden einer dritten Person??


      Hallo! ja, kann sie als gesetzliche Vertreterin ihres Kindes für die
      Schäden, die ihr Kind erlitten hat, unter dem Stichwort
      „Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht“, die
      sich die Hausverwaltung oder der Eigentümer zurechnen lassen
      müssen und dafür ggf. sogar versichert sind.
      Die von den anderen angerissenen Frage des Mitverschuldens
      aufgrund Verletzung der Aufsichtspflicht wird sich zwar
      vermutlich stellen, betrifft aber nur die Anspruchshöhe nicht
      den Anspruchsgrund. Das heißt, solange ein Gericht nicht
      feststellt, dass dieses Mitverschulden zu mehr als 50% gegeben
      war, gibt es auf jedem Fall etwas zu holen.
      Ich halte diese Sache mit dem Mitverschulden für falsch. Es geht ja um einen Schadenersatzanspruch des Kindes gegen den Eigentümer. Die Aufsichtspflicht trifft aber die Mutter und nicht das Kind. Es kann daher dem Kind auch kein Mitverschulden entgegengehalten werden, insb. kann man dem Kind auch nicht das Mitverschulden einer dritten Person (also der Mutter) entgegenhalten oder gibt es irgendwo eine Sonderreglung hiefür im BGB?

      Sofern eine Aufsichtspflichtverletzung vorliegt, so müsste sich meines Erachtens der Eigentümer, soferne er zum Schadenersatz verurteilt wird, danach an der Mutter anteilsmäßig regressieren.

      Gruß
      Tom

  5. Antwort von nach 12 Stunden 0 hilfreich
    Re: kind gestürzt

    Hi Lutz, da erhebliche mängel vorliegen die dem hausverwalter schon lange bekannt sind.
    als Richter würde ich die Mutter fragen, woher sie weiß, dass der Hausverwalter von den Mängeln weiß. Sollte sie dann antworten "Das haben wir doch auch gesehen", würde ich sie hochkant rausschmeißen. Schon mal was davon gehört, dass Eltern ihre Kinder behüten sollen?

    Gruß Ralf

    • Antwort von nach 14 Stunden 0 hilfreich
      Re^2: kind gestürzt

      Moien!

      Hast du mal versucht ein Kind von einem Klettergerüst dauerhaft fernzuhalten?? Bei einem 5-jährigem Kind müsste man da schon den ganzen Tag hinterherrennen...

      Bernd

      • Antwort von nach 16 Stunden 0 hilfreich
        Eltern gefordert

        Hi Bernd,

        es geht nicht darum, die Kinder von Gefahren fernzuhalten (klappt eh nicht), sondern um die Notwendigkeit, als Eltern mal selbst den A.... zu lupfen und kaputte Spielgeräte zu reparieren oder von mir aus abzubauen, auch wenn dafür EIGENTLICH jemand anders zuständig wäre. Das hülfe den Kindern mehr als hinterher nach Schmerzensgeld zu gieren.

        Gruß Ralf



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