Hallo Fredda,
entschuldige bitte, dass es so unverständlich ist. Ich bin bin
besser, wenn ich mündlich erklären kann, fällt mir immer wieder auf.
Das liegt wohl aber auch ein bißchen am Recht (hoffe ich)…
Also, erst zu Deinen Fragen und dann versuche ich´s nochmal
klarzustellen:
Wenn der Stornierer die AGB nie gesehen hat, er auch nicht auf
diese hingewiesen
wurde und auch sonst mit keiner Unterschrift zugestimmt hat,
wie kann dann das
Hotel sich auf seine AGBs berufen?
Gar nicht. Es sei denn, Du genehmigst die AGBs. Warum das uU sinnvoll
sein kann, ist aber der letzte Gedankenschluss. Also erstmal weiter:
Bei allem benötigt man die
Zustimmung, dass
man die AGB kennt und jetzt sind sie trotzdem wirksam?
Nein, sind sie nicht. Den Anfang der Frage verstehe ich nicht. Bei
allem „was“?? Ist glaube ich aber auch egal.
Und:
immerhin wurde 40
Tage vorher storniert. Ein anderes Hotel nimmt 5 Euro
Gebühren, wenn 30 Tage
vorher storniert wird und bei erst genanntem Hotel muss der
Stornierer
anscheinend den kompletten Ausfall zahlen?
Da steckt der Denkfehler. Du gehst von falschen Voraussetzungen aus.
Ich kann in dem von Dir geschilderten Fall zunächst mal einen
gültigen Vertrag, aber weit und breit kein „Storno“-Recht sehen. Das
ist der Knackpunkt. Pacta sund servanda - Verträge sind zu erfüllen.
Dein Recht aus diesem Vertrag: Unterbringung etc. Deine Pflicht:
Zahlung. Stornorecht: gibt´s nicht! Jedenfalls nicht aus dem Gesetz.
Es sei denn a) es steht in den AGBs (die man deshalb z.B. genehmigen
könnte, um dann das vertraglich vereinbarte Stornorecht zu nutzen)
oder b) es wäre ein Fernabsatzgeschäft. Das ist es auch, dort sagt
das Gesetz aber für genau diesen Fall: Rücktrittsrecht
ausgeschlossen.
Also zurück auf Anfang: Du hast kein Recht, weder 500, 50 noch 5 Tage
vorher, Dich von dem Vertrag zu lösen!
Warum sollte der Stornierer jetzt nicht mit einem Fax
rückantworten, indem er dem
Hotel sagt, dass er die AGB nicht kennt und auch nicht
zugestimmt hat, er also
nichts für einen eventuellen Ausfall zahlen wird?
Weil dann die gesetzliche Regelung greift, die ganz klar sagt: nein,
Rücktritt ist nicht, Deine Zahlungspflicht bleibt bestehen. Diese
kann sich dann nur vermindern, wenn der Vermieter doch vermieten
kann. Denn sonst bekäme er ja 2 Mal Geld. Ausnahmen, die Dir ein
Rücktrittsrecht gäben (Anfechtung, Vorschriften aus den
Fernabsatzverträgen u.ä.) sehe ich hier nicht einschlägig.
Zum Abschluss zwei Dinge: bitte lese diesen post und den vorherigen
aufmerksam mehrmals und versuch die Geankengänge nachzuvollziehen.
Zweitens wird klar, dass das so auch nicht himmelschreiend ungerecht
ist, wenn Du Dir vorstellst, Du wärst der Vermieter, müsstest alles
vorhalten und könntest Dich im Zweifel nicht auf Zusagen verlassen.
Das würde Deine Gläubiger auch nicht interessieren.
Gruß - Jaschiii