Urlaubsstornierung

Hallo zusammen,

angenommen, jemand hat für drei Nächte ein Hotelzimmer gebucht, eine
Reservierungsbestätigung erhalten, jedoch 40 Tage vor Urlaubsantritt das
Hotelzimmer storniert. Nun erhält er ein Schreiben vom Hotel, dass gemäß der AGB

  • die der Stornierer aber nie gesehen hat und auch nicht auf der Internetseite
    des Hotelbetreibers zu finden sind - Kosten anfallen würden, sollte für die
    entstandene „3 Tages-Lücke keine Ersatzbuchung eingehen“.

Frage: ist das rechtens - obwohl 40 Tage vorher storniert wurde?

Vielen Dank schon jetzt!

Fredda

Hallo Fredda,

fraglich ist zunächst einmal, ob die AGB überhaupt wirksam
Vertragsbestandteil geworden sind. Deshalb müsste man wissen, auf
welche Art & Weise in diesem Fall der Vertrag zustande gekommen ist
(telefonisch, via Internet, wurde auf AGB hingewiesen, wenn ja wie?).

Erst wann obige Frage zu bejahen ist, stellt sich die
Anschlussfrage, ob wenn ja in welcher Höhe was fällig werden könnte.

Gruß - Jaschiii

Moin Jaschiii,

erst einmal vielen Dank schon jetzt für Deine Antwort.

Reserviert wurde telefonisch, die Reservierungsbestätigung vom Hotel wurde dann
per Post zugesandt. Die Stornierung des Zimmers wurde gefaxt, worauf hin auch der
Hinweis mit der Berechnung für evtl. Buchungsausfall an den Stornierer gefaxt
wurde. Erst hier wurde die AGB erstmalig erwähnt. Vorher überhaupt nicht, auch
nicht (bspw.) in der Reservierungsbestätigung wurde darauf hingewiesen.

Und wie siehts jetzt aus?

Lieben Dank!

Fredda

Hallo Fredda,

also die AGBs sind, mangels ausdrücklichem Hinweis auf selbige, nicht
wirksam Vertragsbestandteil geworden, § 305 II BGB.

Da der Vertrag auschliesslich mittels Fernkommunikationsmitteln
abgeschlossen wurde, könnte es sich vorliegend um einen
Fernabsatzvertrag iSd § 312b BGB handeln. Aber auch das würde
vorliegend nicht weiterhelfen, da gemäß § 312b III Nr. 6 auf diesen
Vertrag die Fernabsatzregeln nicht anzuwenden sind. Soll heissen: es
besteht ein gültiger Vertrag. Prinzipiell gibt es kein einseitiges
Widerrufsrecht. Ein Widerrufsrecht aus den Bestimmungen über
Fernabsatzverträge besteht aus den o.g. Gründen nicht.

Einen Anfechtungsgrund schliesse ich vorliegend als fernliegend aus.
Also wäre nach den allgemeinen Regeln auch bei Nichtnutzung ein
anteiliger Betrag zu bezahlen (IMHO mehr als die Hälfte). Diese
Pflicht zur Zahlung entfiele nur, wenn der Vertragspartner
anderweitig vermieten kann, wobei ich selbst dann eine
pauschalierte Aufwandsentschädigung für möglich halte.

Noch einmal in Kürze: der Vertrag als solcher besteht. Grundsätzlich
kein Rücktritts-/Widerrufsrecht, ausnahmsweise Rechte dieser Art
vorliegend nicht ersichtlich, dass heisst Zahlungspflicht, komplett.
Der Vermieter hat sich zu mühen, den Schaden zu mindern, § 254 II
BGB. Schafft er es, wäre eine Aufwandsentschädigung fair, ob
rechtlich verbindlich, weiss ich nicht genau. Schafft er es nicht,
ist zu zahlen.

Ergo: eine Genehmigung der AGB ist, je nachdem, was dort drin steht,
vielleicht nicht der schlechteste Weg.

Gruß - Jaschiii

Hallo Jaschiii,

vielen Dank für Deine Mühe, aber da werde ich jetzt nicht so ganz schlau daraus.
Wenn der Stornierer die AGB nie gesehen hat, er auch nicht auf diese hingewiesen
wurde und auch sonst mit keiner Unterschrift zugestimmt hat, wie kann dann das
Hotel sich auf seine AGBs berufen? Bei allem benötigt man die Zustimmung, dass
man die AGB kennt und jetzt sind sie trotzdem wirksam? Und: immerhin wurde 40
Tage vorher storniert. Ein anderes Hotel nimmt 5 Euro Gebühren, wenn 30 Tage
vorher storniert wird und bei erst genanntem Hotel muss der Stornierer
anscheinend den kompletten Ausfall zahlen?

Warum sollte der Stornierer jetzt nicht mit einem Fax rückantworten, indem er dem
Hotel sagt, dass er die AGB nicht kennt und auch nicht zugestimmt hat, er also
nichts für einen eventuellen Ausfall zahlen wird?

Viele Grüße und nochmals herzlichen Dank
Fredda

Hallo Fredda,

entschuldige bitte, dass es so unverständlich ist. Ich bin bin
besser, wenn ich mündlich erklären kann, fällt mir immer wieder auf.
Das liegt wohl aber auch ein bißchen am Recht (hoffe ich)…

Also, erst zu Deinen Fragen und dann versuche ich´s nochmal
klarzustellen:

Wenn der Stornierer die AGB nie gesehen hat, er auch nicht auf
diese hingewiesen
wurde und auch sonst mit keiner Unterschrift zugestimmt hat,
wie kann dann das
Hotel sich auf seine AGBs berufen?

Gar nicht. Es sei denn, Du genehmigst die AGBs. Warum das uU sinnvoll
sein kann, ist aber der letzte Gedankenschluss. Also erstmal weiter:

Bei allem benötigt man die
Zustimmung, dass
man die AGB kennt und jetzt sind sie trotzdem wirksam?

Nein, sind sie nicht. Den Anfang der Frage verstehe ich nicht. Bei
allem „was“?? Ist glaube ich aber auch egal.

Und:
immerhin wurde 40
Tage vorher storniert. Ein anderes Hotel nimmt 5 Euro
Gebühren, wenn 30 Tage
vorher storniert wird und bei erst genanntem Hotel muss der
Stornierer
anscheinend den kompletten Ausfall zahlen?

Da steckt der Denkfehler. Du gehst von falschen Voraussetzungen aus.
Ich kann in dem von Dir geschilderten Fall zunächst mal einen
gültigen Vertrag, aber weit und breit kein „Storno“-Recht sehen. Das
ist der Knackpunkt. Pacta sund servanda - Verträge sind zu erfüllen.
Dein Recht aus diesem Vertrag: Unterbringung etc. Deine Pflicht:
Zahlung. Stornorecht: gibt´s nicht! Jedenfalls nicht aus dem Gesetz.
Es sei denn a) es steht in den AGBs (die man deshalb z.B. genehmigen
könnte, um dann das vertraglich vereinbarte Stornorecht zu nutzen)
oder b) es wäre ein Fernabsatzgeschäft. Das ist es auch, dort sagt
das Gesetz aber für genau diesen Fall: Rücktrittsrecht
ausgeschlossen.
Also zurück auf Anfang: Du hast kein Recht, weder 500, 50 noch 5 Tage
vorher, Dich von dem Vertrag zu lösen!

Warum sollte der Stornierer jetzt nicht mit einem Fax
rückantworten, indem er dem
Hotel sagt, dass er die AGB nicht kennt und auch nicht
zugestimmt hat, er also
nichts für einen eventuellen Ausfall zahlen wird?

Weil dann die gesetzliche Regelung greift, die ganz klar sagt: nein,
Rücktritt ist nicht, Deine Zahlungspflicht bleibt bestehen. Diese
kann sich dann nur vermindern, wenn der Vermieter doch vermieten
kann. Denn sonst bekäme er ja 2 Mal Geld. Ausnahmen, die Dir ein
Rücktrittsrecht gäben (Anfechtung, Vorschriften aus den
Fernabsatzverträgen u.ä.) sehe ich hier nicht einschlägig.

Zum Abschluss zwei Dinge: bitte lese diesen post und den vorherigen
aufmerksam mehrmals und versuch die Geankengänge nachzuvollziehen.
Zweitens wird klar, dass das so auch nicht himmelschreiend ungerecht
ist, wenn Du Dir vorstellst, Du wärst der Vermieter, müsstest alles
vorhalten und könntest Dich im Zweifel nicht auf Zusagen verlassen.
Das würde Deine Gläubiger auch nicht interessieren.

Gruß - Jaschiii

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Hallo Jaschiii,

jetzt hab ichs verstanden. Vielen Dank nochmals für Deine Mühe! Dann bin ich ja
mal gespannt, was daraus wird.

Zweitens wird klar, dass das so auch nicht himmelschreiend
ungerecht
ist, wenn Du Dir vorstellst, Du wärst der Vermieter, müsstest
alles
vorhalten und könntest Dich im Zweifel nicht auf Zusagen
verlassen.
Das würde Deine Gläubiger auch nicht interessieren.

Das stimmt schon, dafür gibt es ja auch - aus meiner Sicht für beide Seiten
gerechte und nachvollziehbare - Vereinbarungen/AGB wie man sie von den meisten
Hotels kennt. Also Null % (oder eine Bearbeitungsgebühr) bei bspw. 30 Tagen vor
Reiseantritt, X % bei 20 Tagen, XX % bei 15 Tagen, etc. Das ist auch völlig okay.
Aber nahezu den kompletten Preis zahlen müssen, obwohl man 40 Tage vorher
storniert hat, finde ich schon … na sagen wir mal … heftig. Dass bei
derartigen AGB oder was auch immer, der Vermieter/das Hotel dann nicht unbedingt
bemüht ist, Ersatz zu schaffen, liegt nicht fern. Meine Meinung zumindestens.

Nichtsdestotrotz allerherzlichsten Dank für Deine Aufklärung!!

Viele Grüße und noch einen schönen Abend!

Fredda