Hallo,
ich habe ein Fallbeispiel zum Thema „Inhalts- und Erklärungsirrtum“ gelesen und würde gerne wissen, ob ich das richtig verstanden habe (bzw. ob das auf die Situation übertragbar ist, an die ich als erstes denke).
Bei der Erklärung des Falls steht, dass „eine Irrtumsanfechtung nach §§119 ff. BGB möglich ist, wenn jemand eine vorgelegte Urkunde unterschreibt und dabei von ihrem Inhalt eine unrichtige Vorstellung hat.“
Jetzt frage ich mich, ob das auf AGB anwendbar ist. Denn oft genug unterschreiben Leute ja Verträge (z. B. Handyvertrag) ohne die AGB zu lesen. So, also die Frage:
Wenn ich einen Handyvertrag abschließen würde, die AGB nicht lese und der Meinung bin, dass ich nach diesen ein monatliches Kündigungsrecht habe, in Wirklichkeit jedoch nur nach Ablauf von 2 Jahren kündigen kann (wie es ja allgemein üblich ist), könnte ich dann den Vertrag nach §119 BGB anfechten?
In § 119 Abs. 2 steht ja auch, dass dies auch für Eigenschaften gilt, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden. Wenn ich nun aber nicht wüsste, dass man Handyverträge oft erst nach 2 Jahren kündigen kann?
Oder noch weiter gedacht: Was ist, wenn ich wüsste, dass dies im Allgemeinen so gemacht wird und trotzdem anfechten will?
Es geht hier nur um einen fiktiven Fall, das war eben das Erste, was mir dazu eingefallen ist.
Wieder allgemein: Würde mein Recht, den Vertrag in diesem Fall anfechten zu können heißen, dass ich „nach Lust und Laune“ Verträge abschließen kann und wenn mir hinterher irgendwas in den (bei Vertragsabschluss nicht gelesenen) AGB nicht passt, kann ich den Vertrag einfach anfechten?
Ich würd mich freuen, wenn ihr mir weiterhelfen würdet, vor allem auch dann, wenn ich falsch liege (wo liegt dann mein Denkfehler?).
Liebe Grüße
Timid

