Irrtum nach § 119 BGB?

Hallo,

ich habe ein Fallbeispiel zum Thema „Inhalts- und Erklärungsirrtum“ gelesen und würde gerne wissen, ob ich das richtig verstanden habe (bzw. ob das auf die Situation übertragbar ist, an die ich als erstes denke).

Bei der Erklärung des Falls steht, dass „eine Irrtumsanfechtung nach §§119 ff. BGB möglich ist, wenn jemand eine vorgelegte Urkunde unterschreibt und dabei von ihrem Inhalt eine unrichtige Vorstellung hat.“

Jetzt frage ich mich, ob das auf AGB anwendbar ist. Denn oft genug unterschreiben Leute ja Verträge (z. B. Handyvertrag) ohne die AGB zu lesen. So, also die Frage:

Wenn ich einen Handyvertrag abschließen würde, die AGB nicht lese und der Meinung bin, dass ich nach diesen ein monatliches Kündigungsrecht habe, in Wirklichkeit jedoch nur nach Ablauf von 2 Jahren kündigen kann (wie es ja allgemein üblich ist), könnte ich dann den Vertrag nach §119 BGB anfechten?

In § 119 Abs. 2 steht ja auch, dass dies auch für Eigenschaften gilt, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden. Wenn ich nun aber nicht wüsste, dass man Handyverträge oft erst nach 2 Jahren kündigen kann?

Oder noch weiter gedacht: Was ist, wenn ich wüsste, dass dies im Allgemeinen so gemacht wird und trotzdem anfechten will?

Es geht hier nur um einen fiktiven Fall, das war eben das Erste, was mir dazu eingefallen ist.

Wieder allgemein: Würde mein Recht, den Vertrag in diesem Fall anfechten zu können heißen, dass ich „nach Lust und Laune“ Verträge abschließen kann und wenn mir hinterher irgendwas in den (bei Vertragsabschluss nicht gelesenen) AGB nicht passt, kann ich den Vertrag einfach anfechten?

Ich würd mich freuen, wenn ihr mir weiterhelfen würdet, vor allem auch dann, wenn ich falsch liege (wo liegt dann mein Denkfehler?).

Liebe Grüße
Timid

Bei der Erklärung des Falls steht, dass „eine
Irrtumsanfechtung nach §§119 ff. BGB möglich ist, wenn jemand
eine vorgelegte Urkunde unterschreibt und dabei von ihrem
Inhalt eine unrichtige Vorstellung hat.“

Ich würd mich freuen, wenn ihr mir weiterhelfen würdet, vor
allem auch dann, wenn ich falsch liege (wo liegt dann mein
Denkfehler?).

Liebe Grüße
Timid

Sicher kannst Du das tun, aber 119BGB verpflichtet Dich Schadenersatz zu leisten.

daag

Pascal

Hallo Pascal,

Sicher kannst Du das tun, aber 119BGB verpflichtet Dich
Schadenersatz zu leisten.

Sch***, daran hatte ich echt nicht gedacht *schäm*

Aber wie würde der Schadensersatz aussehen (im Handyvertrag - Beispiel)? Grundgebühr zahlen bis zum Ablauf von 2 Jahren?

(Von Schadensersatz hab ich sowas von gar keine Ahnung… :smile:

Timi

Du musst Ihn so stellen, als ob es ´Deinen Fehler´ nicht gegeben hätte.
Also den Gewinn zahlen, den er gehabt hätte.
daag
Pascal

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo nochmal

Du musst Ihn so stellen, als ob es ´Deinen Fehler´ nicht
gegeben hätte.
Also den Gewinn zahlen, den er gehabt hätte.

Hm, meine dummen Fragen nehmen kein Ende… :smile:

Wozu kann man dann überhaupt anfechten? Wo ist denn der Unterschied, ob ich einen Vertrag abschließe, ihn anfechte und dann Schadensersatz zahlen muss oder dann einfach den Vertrag erfülle?

Wenn ich das jetzt auf den Handyvertrag beziehe: Ich schließe den ab und will ihn im 2. Monat kündigen (was ich nach AGB nicht kann). Ich fechte den Vertrag an wegen angeblichem Irrtum (dachte, ich könnte monatlich kündigen, bla, bla), soweit alles wie in meinem ersten Posting.

So, also würde ich

  1. den Vertrag normal 2 Jahre lang nutzen (und dann kündigen) müsste ich zB 10 € Grundgebühr zahlen und noch mal 10 € Mindestumsatz haben. Macht 20 € x 24 Monate = 480 €.
    oder
  2. den Vertrag anfechten und Schadensersatz leisten müssen, müsste also auch 20 € (der entgangene Gewinn) á 24 Monate = 480 € zahlen. Eventuell sogar mehr, wenn ich zB bei Vertragsabschluss gesagt hätte, dass ich mindestens 50 € Umsatz pro Monat machen würde (dann also 50 € Umsatz + 10 € Grundgebühr = 60 € x 24 Mon = 1440 €?)?

Hab ich das soweit richtig verstanden? Wonach wird denn der entgangene Gewinn berechnet? Nach dem, was ich minimal hätte bezahlen müssen (also 480 €)? Oder danach, was Kunden, die den gleichen Vertrag wie ich haben durchschnittlich bezahlen? Oder nachdem, was der Anbieter gerne an Gewinn erzielt hätte?

Und noch mal die Frage: Wozu kann man dann eigentlich anfechten? Ich stelle mich doch in dem Moment schlechter, weil ich zwar den Vertrag nicht mehr habe aber auch die Leistung nicht in Anspruch nehmen kann. Also statt für meine 480 € noch wenigstens telefonieren zu können zahle ich nur das Geld und habe gar nichts.

Ich nehm jetzt noch mal ein anderes Beispiel: Letztens postete jemand, er hätte bei Ebay einen Artikel für 100 € weniger eingestellt (Sofort-Kauf) als er wollte. Der Artikel wurde natürlich verkauft. Abgesehen davon, dass er sich mit dem Käufer anders geeinigt hat:

Hätte er, wenn er den Artikel nicht für den Preis hätte verkaufen wollen dann also dem Käufer Schadensersatz leisten müssen? Wäre dieser dann die Differenz gewesen, die der Käufer zusätzlich ausgeben muss um sich den gleichen Artikel zu kaufen?

Da der Artikel wohl in der Regel mindestens 100 € mehr kostet hätte er im Endeffekt doch auch wieder draufgezahlt, oder? Denn in dem Moment hätte er zwar den Artikel behalten (und ihn dann für 100 € mehr verkaufen können), hätte aber dem Ex-Käufer vielleicht 110 € als Schadensersatz geben müssen (damit der den gleichen Artikel wieder bekommt) und so also noch mal 10 € mehr Verlust gehabt als wenn er einfach vom Käufer den um 100 € zu niedrigen Betrag genommen und den Artikel dafür abgegeben hätte.

(Ich hoffe jetzt mal, dass ich einigermaßen verständlich ausgedrückt habe, was ich meine :smile:

Auch hier wieder die Frage: Wozu anfechten, wenn man damit schlechter steht?
Ich weiß, vielleicht blöde Fragen, aber ich frag es mich halt und es wär schön, noch ne Antwort zu bekommen.

Liebe Grüße
Timid

Hallo Timid,

Denn oft
genug unterschreiben Leute ja Verträge (z. B. Handyvertrag)
ohne die AGB zu lesen.

Dummheit ist kein Anfechtungsgrund…

So, also die Frage:
Wenn ich einen Handyvertrag abschließen würde, die AGB nicht
lese und der Meinung bin, dass ich nach diesen ein monatliches
Kündigungsrecht habe, in Wirklichkeit jedoch nur nach Ablauf
von 2 Jahren kündigen kann (wie es ja allgemein üblich ist),
könnte ich dann den Vertrag nach §119 BGB anfechten?

Nein!!!

Ein Inhaltsirrtum gem. § 119 I, 1. Alt läge vor, wenn Du Dich darüber
geirrt hättest, was Du mit der Unterschrift bewirkst, z.B. weil Du
dachtest, mit der Unterschrift würdest Du gerade Deine Ablehnung
erklären.

Ein Erklärungsirrtum gem. § 119 I, 2. Alt läge vor, wenn Du dachtest,
jemand wolle ein Autogramm von Dir.

Ein Irrtum nach § 119 II kann hier IMHO schon deshalb nicht
vorliegen, weil kein Irrtum sondern ein Nichtwissen aufgrund
Unterlassen vorliegt. Abgesehen davon ist die Kundigungsregelung
sicher keine im Verkehr wesentliche Eigenschaft der Sache…

Wieder allgemein: Würde mein Recht, den Vertrag in diesem Fall
anfechten zu können heißen, dass ich „nach Lust und Laune“
Verträge abschließen kann und wenn mir hinterher irgendwas in
den (bei Vertragsabschluss nicht gelesenen) AGB nicht passt,
kann ich den Vertrag einfach anfechten?

Das ist natürlich Quatsch, vergl. oben. Regelmäßig wird es den Leuten
nicht gelingen, einen Irrtum zu beweisen. Eher eine Anfechtung
aufrund arglistiger Täuschung, § 123.

Gruß - Jaschiii

Hallo!

Ein Erklärungsirrtum gem. § 119 I, 2. Alt läge vor, wenn Du
dachtest,
jemand wolle ein Autogramm von Dir.

Ich hab ja von der deutschen Irrtumsanfechtung keine Ahnung, aber ist der von dir beschriebene Irrtum wirklich ein Erklärungsirrtum? Ein solcher liegt doch dann vor, wenn die tatsächliche Erklärung mit der Erklärung, die man geglaubt hat abzugeben, nicht übereinstimmt oder liege ich da falsch?

Gruß
Tom

Hallo Tom,

also ehrlich gesagt finde ich es immer wieder schwierig, die beiden
Alternativen des 119 I auseinanderzuhalten. Selbst den Lehrbüchern
gelingt es ja oft nicht, das deutlich zu machen. Deshalb merke ich
mir die drei Bestandteile einer Willenserklärung
(Handlungsbewußtsein, Erklärungsbewußtsein und Geschäftswille). Dann
schaue ich, woran es mangelt. Ich halte diese Unterscheidung im 119 I
auch für recht akademisch…

Ich hab ja von der deutschen Irrtumsanfechtung keine Ahnung,
aber ist der von dir beschriebene Irrtum wirklich ein
Erklärungsirrtum? Ein solcher liegt doch dann vor, wenn die
tatsächliche Erklärung mit der Erklärung, die man geglaubt hat
abzugeben, nicht übereinstimmt oder liege ich da falsch?

Ein solcher soll dann vorliegen, wenn gewolltes und gewähltes
Erklärungszeichen nicht übereinstimmen, ja. Schätze, dann war mein
Beispiel doch falsch. Oder bloß schlecht? Egal…

Gruß - Jaschiii

Hallo Jaschii,

Denn oft
genug unterschreiben Leute ja Verträge (z. B. Handyvertrag)
ohne die AGB zu lesen.

Dummheit ist kein Anfechtungsgrund…

Nee, mir ging es ja auch eher um „bei Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum“ sein :smile:
Wenn ich also der Überzeugung wäre, dass in den AGB die monatliche Kündigung steht und das nicht so ist bin ich im Irrtum. Deswegen hatte ich gedacht, das wäre so richtig.

Würde denn ein Schuh draus werden, wenn ich die AGB lesen würde und da stände drin, dass nach 24 monatiger Vertragslaufzeit die monatliche Kündigung (oder Kündigung zum Monatsende oder wie auch immer) möglich ist, ich mich jedoch verlese bzw. das „nach 24 monatiger Vertragslaufzeit“ überlese?

Ein Inhaltsirrtum gem. § 119 I, 1. Alt läge vor, wenn Du Dich
darüber
geirrt hättest, was Du mit der Unterschrift bewirkst, z.B. weil
Du
dachtest, mit der Unterschrift würdest Du gerade Deine Ablehnung
erklären.

Noch mal die Frage, ob ich richtig verstehe: Wenn ich im Grunde den (Handy-) Vertrag abschließen will kann ich den nicht mehr wegen Irrtum anfechten (außer bei Täuschung)?

Zwischenfrage: Was meinst du mit Alt? Ist der geändert worden? Wenn ja, wann? (Hab die Version von 2002 vor mir)

Ein Irrtum nach § 119 II kann hier IMHO schon deshalb nicht
vorliegen, weil kein Irrtum sondern ein Nichtwissen aufgrund
Unterlassen vorliegt.

Klingt logisch, noch mal die Frage: Wie sieht das aus, wenn man zwar grundsätzlich liest aber irgendetwas überliest?

Abgesehen davon ist die Kundigungsregelung
sicher keine im Verkehr wesentliche Eigenschaft der Sache…

Hm… m. E. ist eine Vertragslaufzeit von 24 Monaten (und damit erst die Kündigung nach dieser Zeit) schon eine Wesentliche Eigenschaft von Handyverträgen…

Wie sieht denn das mit dem Ebay – Beispiel und Schadensersatz (siehe mein Posting von 9:14) aus?

Timid

PS: Wenns geht kannst du auch freundlich antworten :smile:

Hallo Timid,

Wenns geht kannst du auch freundlich antworten :smile:

Ach so, na denn mach ich dass auch :wink:

Nee, mir ging es ja auch eher um „bei Abgabe einer
Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum“ sein :smile:
Wenn ich also der Überzeugung wäre, dass in den AGB die
monatliche Kündigung steht und das nicht so ist bin ich im
Irrtum. Deswegen hatte ich gedacht, das wäre so richtig.

Hmm, zugegeben, das Thema ist tricky und ich bin da sicher nicht der
Beste, was die Vermittlung angeht. Vielleicht klappt´s so: was Du
oben geschrieben hast,ist zwar richtig, aber dort liegt kein Irrtum
ÜBER die Willenserklärung vor. Man muss hier die Willenserklärung
bestimmen und DARAUF abstellen. Die Willenserklärung ist Deine
Unterschrift. Du hast aber keinen Irrtum in Bezug auf diese (Du
weisst was Du tust und willst das auch). Vielleicht verdeutlicht Dir
folgender Klassiker den Problemkreis:

http://www.medizinerboard.de/lexikon/index.php/
Trierer_Weinversteigerung

Würde denn ein Schuh draus werden, wenn ich die AGB lesen
würde und da stände drin, dass nach 24 monatiger
Vertragslaufzeit die monatliche Kündigung (oder Kündigung zum
Monatsende oder wie auch immer) möglich ist, ich mich jedoch
verlese bzw. das „nach 24 monatiger Vertragslaufzeit“
überlese?

Wenn ich oben gute Erklärungsarbeit geleistet habe, dann müsstest Du
jetzt selber auf die richtige Antwort kommen: nein.

Noch mal die Frage, ob ich richtig verstehe: Wenn ich im
Grunde den (Handy-) Vertrag abschließen will kann ich den
nicht mehr wegen Irrtum anfechten (außer bei Täuschung)?

Nicht, wenn Du weisst, dass Du einen Handyvertrag abschliessen
willst, richtig.

Zwischenfrage: Was meinst du mit Alt? Ist der geändert worden?
Wenn ja, wann? (Hab die Version von 2002 vor mir)

Entschuldige, dass ist die Abkürzung für Alternative. 119 I hat zwei
Alternativen: Inhalts- & Erklärungsirrtum (oder anders herum).

Ein Irrtum nach § 119 II kann hier IMHO schon deshalb nicht
vorliegen, weil kein Irrtum sondern ein Nichtwissen aufgrund
Unterlassen vorliegt.

Klingt logisch, noch mal die Frage: Wie sieht das aus, wenn
man zwar grundsätzlich liest aber irgendetwas überliest?

In der Regel: Pech. Die Ausnahmen dürften weder hier noch anderswo
von belang sein.

Abgesehen davon ist die Kundigungsregelung
sicher keine im Verkehr wesentliche Eigenschaft der Sache…

Hm… m. E. ist eine Vertragslaufzeit von 24 Monaten (und damit
erst die Kündigung nach dieser Zeit) schon eine Wesentliche
Eigenschaft von Handyverträgen…

Sicher, aber das kann man wohl nur bei standartisierten Sachen so
sehen (Auto ohne Anlasser) - und dazu zählen Handyverträge wohl eher
nicht.

Wie sieht denn das mit dem Ebay – Beispiel und Schadensersatz
(siehe mein Posting von 9:14) aus?

So weit ich mich erinnere, lag dort der Haken bei der Unterscheidung
zwischen positivem und negativem Erfüllungsinteresse und dem
jeweiligen Schadensersatz. Sorry, aber das muss ich noch wiederholen,
zu ´ner Niederschrift hier im Forum reicht´s zZ nicht. Vielleicht in
ein paar Tagen *schäm*

Gruß - Jaschiii

Hallo nochmal

Du musst Ihn so stellen, als ob es ´Deinen Fehler´ nicht
gegeben hätte.
Also den Gewinn zahlen, den er gehabt hätte.

Hm, meine dummen Fragen nehmen kein Ende… :smile:

Wozu kann man dann überhaupt anfechten? Wo ist denn der
Unterschied, ob ich einen Vertrag abschließe, ihn anfechte und
dann Schadensersatz zahlen muss oder dann einfach den Vertrag
erfülle?

Wenn ich das jetzt auf den Handyvertrag beziehe: Ich schließe
den ab und will ihn im 2. Monat kündigen (was ich nach AGB
nicht kann). Ich fechte den Vertrag an wegen angeblichem
Irrtum (dachte, ich könnte monatlich kündigen, bla, bla),
soweit alles wie in meinem ersten Posting.

Siehe Jaschi´s Antwort.

Der Irrtum muss schon über einen wesendlichen Teil eines solchen Vertrages bestanden haben.
Ist eine Frage, ob die Möglichkeit jederzeit zu kündigen wesendlich ist? Hier ist wohl wesendlich telefonieren zu können. Der Preis wäre wesendlich wenn der Irrtum da bestand.

So, also würde ich

  1. den Vertrag normal 2 Jahre lang nutzen (und dann kündigen)
    müsste ich zB 10 € Grundgebühr zahlen und noch mal 10 €
    Mindestumsatz haben. Macht 20 € x 24 Monate = 480 €.
    oder
  2. den Vertrag anfechten und Schadensersatz leisten müssen,
    müsste also auch 20 € (der entgangene Gewinn) á 24 Monate =
    480 € zahlen. Eventuell sogar mehr, wenn ich zB bei
    Vertragsabschluss gesagt hätte, dass ich mindestens 50 €
    Umsatz pro Monat machen würde (dann also 50 € Umsatz + 10 €
    Grundgebühr = 60 € x 24 Mon = 1440 €?)?

Hab ich das soweit richtig verstanden? Wonach wird denn der
entgangene Gewinn berechnet? Nach dem, was ich minimal hätte
bezahlen müssen (also 480 €)? Oder danach, was Kunden, die den
gleichen Vertrag wie ich haben durchschnittlich bezahlen? Oder
nachdem, was der Anbieter gerne an Gewinn erzielt hätte?

Und noch mal die Frage: Wozu kann man dann eigentlich
anfechten? Ich stelle mich doch in dem Moment schlechter, weil
ich zwar den Vertrag nicht mehr habe aber auch die Leistung
nicht in Anspruch nehmen kann. Also statt für meine 480 € noch
wenigstens telefonieren zu können zahle ich nur das Geld und
habe gar nichts.

Ja leider.
So sinnlos ist §119 nicht, nur halt hier ist es so ungünstig und macht keinen Unterschied.

Beispiel: ein Bauer schließt irrtümlich einen Kaufvertrag über eine Melkmaschine ab, einfach nicht gelesen das Vertragwerk. Wollte aber Abferkelboxen. Wenn der Händler jetzt die Maschine liefert, ist die schon nach einem Tag wesendlich weniger wert, als wenn der Bauer den Vertrag nach 119bgb anfechten würde und die Maschine wird gar nicht erst geliefert.

Für so was, ist der §119 eigentlich gedacht.

daag

Pascal

Ich nehm jetzt noch mal ein anderes Beispiel: Letztens postete
jemand, er hätte bei Ebay einen Artikel für 100 € weniger
eingestellt (Sofort-Kauf) als er wollte. Der Artikel wurde
natürlich verkauft.

Dumm gelaufen für den Verkäufer

Abgesehen davon, dass er sich mit dem
Käufer anders geeinigt hat:

Hätte er, wenn er den Artikel nicht für den Preis hätte
verkaufen wollen dann also dem Käufer Schadensersatz leisten
müssen? Wäre dieser dann die Differenz gewesen, die der Käufer
zusätzlich ausgeben muss um sich den gleichen Artikel zu
kaufen?

Ja.

Da der Artikel wohl in der Regel mindestens 100 € mehr kostet
hätte er im Endeffekt doch auch wieder draufgezahlt, oder?
Denn in dem Moment hätte er zwar den Artikel behalten (und ihn
dann für 100 € mehr verkaufen können), hätte aber dem
Ex-Käufer vielleicht 110 € als Schadensersatz geben müssen
(damit der den gleichen Artikel wieder bekommt) und so also
noch mal 10 € mehr Verlust gehabt als wenn er einfach vom
Käufer den um 100 € zu niedrigen Betrag genommen und den
Artikel dafür abgegeben hätte.

So ist es.

(Ich hoffe jetzt mal, dass ich einigermaßen verständlich
ausgedrückt habe, was ich meine :smile:

Auch hier wieder die Frage: Wozu anfechten, wenn man damit
schlechter steht?
Ich weiß, vielleicht blöde Fragen, aber ich frag es mich halt
und es wär schön, noch ne Antwort zu bekommen.

Liebe Grüße
Timid

Hallo und danke für die freundliche Antwort :smile:

Nee, mir ging es ja auch eher um „bei Abgabe einer
Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum“ sein :smile:
Wenn ich also der Überzeugung wäre, dass in den AGB die
monatliche Kündigung steht und das nicht so ist bin ich im
Irrtum. Deswegen hatte ich gedacht, das wäre so richtig.

Hmm, zugegeben, das Thema ist tricky und ich bin da sicher
nicht der
Beste, was die Vermittlung angeht. Vielleicht klappt´s so: was
Du
oben geschrieben hast,ist zwar richtig, aber dort liegt kein
Irrtum
ÜBER die Willenserklärung vor. Man muss hier die
Willenserklärung
bestimmen und DARAUF abstellen. Die Willenserklärung ist Deine
Unterschrift. Du hast aber keinen Irrtum in Bezug auf diese
(Du
weisst was Du tust und willst das auch).

Einigen wir uns darauf, dass ich es prinzipiell zwar verstanden habe aber mein Beipiel seltendämlich war und darauf einfach nicht übertragbar ist, ok?

Noch mal die Frage, ob ich richtig verstehe: Wenn ich im
Grunde den (Handy-) Vertrag abschließen will kann ich den
nicht mehr wegen Irrtum anfechten (außer bei Täuschung)?

Nicht, wenn Du weisst, dass Du einen Handyvertrag abschliessen
willst, richtig.

Ja, ich habe es verstanden *froi*

Zwischenfrage: Was meinst du mit Alt? Ist der geändert worden?
Wenn ja, wann? (Hab die Version von 2002 vor mir)

Entschuldige, dass ist die Abkürzung für Alternative. 119 I
hat zwei
Alternativen: Inhalts- & Erklärungsirrtum (oder anders herum).

Wieder was gelernt :smile:

Liebe Grüße
Timi