Psychotherapeut mit Vorstrafe

Hallo
Angenommen ein Sozialpädagoge mit Therapieausbildung ist vorbestraft wegen 14 fachem Kindesmissbrauch (auf Bewährung ).Er macht sich noch während der Strafzeit selbstständig und eröffnet eine Praxis für Psychotherapie und berät Kinder und Jugendliche (die essgestört oder sexuell missbraucht sind ).
Was kann man dagegen unternehmen ?
Ob er eine Krankenkassenzulassung hat ist nicht bekannt.

Gruss
Kosmokatze

Hi Kosmokatze!

Hier hast du eine sehr ähnliche Frage ausführlichst beantwortet:

http://www.wer-weiss-was.de/cgi-bin/forum/showarchiv…

Schönen Gruß
Helena

Hi,

egal, ob er eine Krankenkassenzulassung hat oder nicht, das Führen der Bezeichnung „Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut“ ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft, die im Psychotherapeutengesetz (PsychThG) geregelt sind.

Als Voraussetzungen sind bestimmte Ausbildungsinhalte festgeschrieben und, für den geschilderten Fall der entscheidende Passus, in § 2 Abs. 1 Nr. 3 folgende Regelung „sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt“ bzw. wenn man eine Persönlichkeitsstörung mit Paraphilie bei dem genannten Therapeuten unterstellt auch § 2 Abs. 1 Nr. 4 „nicht wegen eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner geistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen einer Sucht zur Ausübung des Berufs unfähig oder ungeeignet ist“.

Jetzt wäre, vorausgesetzt er ist ordnungsgemäß approbiert, die Approbation aus den genannten Gründen zu widerrufen. Rechtsgrundlage wäre § 3 Abs 2 „Die Approbation ist zu widerrufen, wenn nachträglich die Voraussetzung nach § 2 Abs.1 Nr.3 wegfällt. Gleiches gilt im Falle des nachträglichen, dauerhaften Wegfalls einer der Voraussetzungen nach § 2 Abs.1 Nr.4“

Zuständig für den Widerruf ist gemäß § 10 Abs. 2 PsychThG die jeweils zuständige Landesbehörde des Landes, in dem er tätig ist. Das sollte das Gesundheitsministerium deines Bundeslandes sein. Wenn es (vermute ich nach deiner Visitenkarte) NRW ist, dann ist es das Ministerium für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie (MGSFF NRW), Abt. III Gesundheit, Fürstenwall 25, 40219 Düsseldorf, Tel.: 0211 855-5, Fax: 0211 855-3211.

Zu tun wäre nun, dem Gesundheitsministeriums des Bundeslandes den Umstand schriftlich mitzuteilen. Ich würde zunächst im Gesundheitsministerium anrufen, erfragen, wer zuständig ist, dem zuständigen Bearbeiter das mündlich schildern und dann einen Brief hinterher. Bezieh dich in dem Brief auf die von mir genannten Paragraphen. Dann sollte das Problem in angemessener Frist behebbar sein.

Ebenso würde ich dies der Psychotherapeutenkammer des Bundeslandes mitteilen (in NRW Psychotherapeutenkammer NRW, Willstätterstraße 10, 40549 Düsseldorf, Telefon: 0211 - 52 28 47 – 0, Fax: 0211 - 52 28 47 – 15). Die Psychotherapeutenkammer könnte eventuell ein berufsgerichtliches Verfahren gemäß Heilberufsgesetz NRW (oder dem entsprechenden Gesetz eines anderen Bundeslandes) einleiten und die „Unwürdigkeit zur Ausübung des Berufs“ feststellen. Hier wäre allerdings eine Verletzung der Berufspflichten notwendig, die ja von dir zunächst nicht berichtet wurde.

Eventuell kannst du das auch dem Gericht, vor dem er verurteilt worden ist, mitteilen, denn bei der Strafaussetzung zur Bewährung ist während der Bewährungszeit nicht nur die Erfüllung dezidierter Auflagen sondern auch die allgemeine Lebensführung des Verurteilten zu berücksichtigen. Eventuell kann deswegen die Bewährung widerrufen werden. Also schreibe vielleicht auch ein formloses Briefchen an das Gericht.

Gruß

Bernd

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DANKE
Hallo
das ist eine sehr gute kompetente Antwort für die ich Dir sehr danke.
Der beschriebene Fall ist in Niedersachsen(das Gericht ,das das Urteil gesprochen hat in Paderborn). Hast du auch die zuständige Adresse aus Niedersachsen?

Nochmal herzlichen Dank.

Kosmokatze

Hi,

für die Approbation ist in Niedersachsen das

Landesprüfungsamt für Heilberufe,
Deisterstr. 17 A,
30449 Hannover,
Tel.: 0511 1671 0

zuständig, die Psychotherapeutenkammer hat folgende Anschrift

Psychotherapeutenkammer Niedersachsen,
Roscherstr. 12,
30161 Hannover,
Tel. 0511 850 304 0

Die Rechtsgrundlage der Kammer bildet das Niedersächsische Kammergesetz für die Heilberufe (Heilkammergesetz - HKG).

Gruß

Bernd

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Moien!

Wenn du schon weißt wo das Urteil gesprochen wrude bekommst du bestimmt auch heruas welcher Staatsanwalt zuständig war/ist! Wenn du das Glück hast nen gescheiten zu erwischen (und keinen Karrieregeier), dann wird er sich über einen Anruf bestimmt freuen und von sich aus dann tätig werden…

Bernd