Hi,
egal, ob er eine Krankenkassenzulassung hat oder nicht, das Führen der Bezeichnung „Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut“ ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft, die im Psychotherapeutengesetz (PsychThG) geregelt sind.
Als Voraussetzungen sind bestimmte Ausbildungsinhalte festgeschrieben und, für den geschilderten Fall der entscheidende Passus, in § 2 Abs. 1 Nr. 3 folgende Regelung „sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt“ bzw. wenn man eine Persönlichkeitsstörung mit Paraphilie bei dem genannten Therapeuten unterstellt auch § 2 Abs. 1 Nr. 4 „nicht wegen eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner geistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen einer Sucht zur Ausübung des Berufs unfähig oder ungeeignet ist“.
Jetzt wäre, vorausgesetzt er ist ordnungsgemäß approbiert, die Approbation aus den genannten Gründen zu widerrufen. Rechtsgrundlage wäre § 3 Abs 2 „Die Approbation ist zu widerrufen, wenn nachträglich die Voraussetzung nach § 2 Abs.1 Nr.3 wegfällt. Gleiches gilt im Falle des nachträglichen, dauerhaften Wegfalls einer der Voraussetzungen nach § 2 Abs.1 Nr.4“
Zuständig für den Widerruf ist gemäß § 10 Abs. 2 PsychThG die jeweils zuständige Landesbehörde des Landes, in dem er tätig ist. Das sollte das Gesundheitsministerium deines Bundeslandes sein. Wenn es (vermute ich nach deiner Visitenkarte) NRW ist, dann ist es das Ministerium für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie (MGSFF NRW), Abt. III Gesundheit, Fürstenwall 25, 40219 Düsseldorf, Tel.: 0211 855-5, Fax: 0211 855-3211.
Zu tun wäre nun, dem Gesundheitsministeriums des Bundeslandes den Umstand schriftlich mitzuteilen. Ich würde zunächst im Gesundheitsministerium anrufen, erfragen, wer zuständig ist, dem zuständigen Bearbeiter das mündlich schildern und dann einen Brief hinterher. Bezieh dich in dem Brief auf die von mir genannten Paragraphen. Dann sollte das Problem in angemessener Frist behebbar sein.
Ebenso würde ich dies der Psychotherapeutenkammer des Bundeslandes mitteilen (in NRW Psychotherapeutenkammer NRW, Willstätterstraße 10, 40549 Düsseldorf, Telefon: 0211 - 52 28 47 – 0, Fax: 0211 - 52 28 47 – 15). Die Psychotherapeutenkammer könnte eventuell ein berufsgerichtliches Verfahren gemäß Heilberufsgesetz NRW (oder dem entsprechenden Gesetz eines anderen Bundeslandes) einleiten und die „Unwürdigkeit zur Ausübung des Berufs“ feststellen. Hier wäre allerdings eine Verletzung der Berufspflichten notwendig, die ja von dir zunächst nicht berichtet wurde.
Eventuell kannst du das auch dem Gericht, vor dem er verurteilt worden ist, mitteilen, denn bei der Strafaussetzung zur Bewährung ist während der Bewährungszeit nicht nur die Erfüllung dezidierter Auflagen sondern auch die allgemeine Lebensführung des Verurteilten zu berücksichtigen. Eventuell kann deswegen die Bewährung widerrufen werden. Also schreibe vielleicht auch ein formloses Briefchen an das Gericht.
Gruß
Bernd
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