Abfindung

hallo zusammen,

zu diesem thema würden mich gleich mehrere fragen interessieren!

  1. wird eine abfindung vom arbeitgeber im arbeitslosengeld berücksichtigt? also wer eine abfindung bekommt, bekommt nur einen teil, oder kein stempelgeld?

  2. wenn jemand sein arbeitsverhältnis von sich aus kündigt, wie lange bekommt der dann sperre vom arbeitsamt?

  3. wenn es immer heist, dass man 12 monate stempelgeld bekommt - ist das gerechnet nach dieser sperre, oder incl. sperre? (also z.b.: 3 monate sperre + 9 monate geld beziehen = 12 monate arbeitslosengeld)?

wäre sehr dankbar wenn mir jemand diese drei fragen beantworten könnte, danke und gruss

roettges

Hallo,
folgende Texte hab ich bei der Bundesagentur für Arbeit herauskopiert.
Unter dieser Adresse kannst du alle weiteren Antworten abrufen.
http://www.arbeitsagentur.de/
Grüße Michael

Zurzeit stellt sich diese Frage leider häufig. In einer Firma stehen Entlassungen an. Im Rahmen der auszusprechenden Kündigungen werden den Arbeitnehmern Abfindungen zugesagt oder dies ist Gegenstand möglicher Aufhebungsverträge. Die Betroffenen möchten nun möglichst vorher wissen, ob sich diese Abfindungen negativ auf das zu erwartende Arbeitslosengeld auswirken.Für die Beantwortung dieser Frage ist maßgeblich, ob bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses die für den Arbeitgeber geltende Kündigungsfrist eingehalten wurde. Ist dies der Fall, wird die Abfindung in keiner Weise auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Es ist im Übrigen unerheblich, ob die Kündigung vom Arbeitgeber oder vom Arbeitnehmer ausging oder ein Aufhebungsvertrag geschlossen wurde. Wurde die für den Arbeitgeber geltende Kündigungsfrist dabei nicht eingehalten, so wird ein Teil der Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Der Arbeitnehmer erhält dann erst ab einem späteren Zeitpunkt Arbeitslosengeld. Je älter der Arbeitnehmer ist und je länger er im Betrieb beschäftigt war, desto geringer ist der Anteil der Abfindung, der angerechnet wird. Für konkrete Auskünfte im Einzelfall empfiehlt es sich, dass Arbeitnehmer sich direkt an ihre zuständigeder Agentur für Arbeit wenden. Vor Ort stehen so genannte Leistungsberater zur Verfügung, die diese Auskünfte gerne geben.

Wer sich nach einem Beschäftigungsverhältnis arbeitslos meldet, wird gefragt, weshalb er seine Arbeit verloren hat. Hat er selbst gekündigt oder einen Aufhebungsvertrag unterschrieben und hatte keinen wichtigen Grund dafür, zum Beispiel eine gesundheitliche Einschränkung, tritt automatisch eine Sperrzeit von zwölf Wochen ein. Dasselbe gilt für eine Kündigung durch den Arbeitgeber, wenn sie auf schuldhaftem Verhalten des Arbeitnehmers beruht, als Beispiel ist vertragswidriges Handeln zu nennen. In Ausnahmefällen, die genau definiert sind, kann sich diese Sperrzeit auf sechs oder drei Wochen verkürzen.

Der Einritt einer Sperrzeit bewirkt, dass Ihnen Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe im Regelfall für die Dauer von 12 Wochen nicht gezahlt werden kann (bei besonderen Tatbeständen verkürzt sich die Sperrzeit auf 3 bzw. 6 Wochen).

Ihre Anspruchsdauer vermindert sich außerdem um die Tage der Sperrzeit (bei einer 12-wöchigen Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe mindestens um ein Viertel der Anspruchsdauer).

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danke
danke, hat mir sehr geholfen !!!

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