Umtauschrecht bei Bestellung im Internet

Hallo,
meine Freundin hat für ihre Tochter ein Computerspiel im Internet bestellt. Nach Lieferung stellte sich heraus, daß das Spiel eigentlich mehr eine Art Tamagochi ist. Sie wollte es umtauschen und mailte an die Firma. Die wollte die Ware nicht zurücknehmen und verwies auf ihre AGB: dort ist der Umtausch ausgeschlossen.
Meine Frage: Darf die Firma den Umtausch auschließen.
Die Firma hat ihren Sitz in Deutschland.

Andrea

Hallo Andrea,

ein Kauf im Internet, im Kaufhaus oder wo auch immer stellt einen Vertrag dar. Dazu gehört eine beiderseitige Willenserklärung. Der Verkäufer erklärt, daß er die Ware zu einem bestimmten Preis verkaufen möchte und der Käufer will die Ware zu diesem Preis erwerben. Das ist der Hintergrund, auch wenn die Sache in der Praxis nicht so förmlich abläuft. Zum Vertragsabschluß gehören also immer mindestens 2 Leute, die sich einig geworden sind. Die gleichen Leute müssen auch einverstanden sein, wenn der Vertrag rückgängig gemacht werden soll. Einseitig läuft da nichts. So weit und so umständlich meine Erklärung dafür, daß es ein Umtauschrecht entgegen landläufiger Meinung schlicht nicht gibt. Wenn der Verkäufer in den Umtausch einwilligt, ist es sein Entgegenkommen, aber nicht seine Pflicht. Eine Ausnahme gibt es, wenn beim Kauf ein Umtauschrecht vereinbart wurde. Es herrscht Vertragsfreiheit und man kann schließlich alles Mögliche vereinbaren.
Ein allgemeines Umtauschrecht gibt es nicht einmal bei mangelhafter Ware. Der Verkäufer hat zunächst Gelegenheit zur Nachbesserung. Erst wenn das nicht funktioniert, kann man auf Umtausch bestehen oder den Kauf rückgäng machen.

Gruß
Wolfgang

Umtausch/Stornierung ab Juni
Hi,

kleine Ergänzung zu den (vollkommen richtigen) Bemerkungen:

Ab 1. Juni tritt das Fernabsatzgesetz in Kraft. Erst dann hat man 14taegiges Ruecktrittsrecht.

Link:
http://www.warentest.de/wtest/plsql/sw_blick.blick_m…

gruss
wl

Ein allgemeines Umtauschrecht gibt es
nicht einmal bei mangelhafter Ware. Der
Verkäufer hat zunächst Gelegenheit zur
Nachbesserung. Erst wenn das nicht
funktioniert, kann man auf Umtausch
bestehen oder den Kauf rückgäng machen.

Meines Wissens:
Wenn die Ware Defekt ist, kann man „den Vertrag wandeln“, d.h. Geld zurückverlangen, oder den „Kaufpreis mindern“ und/oder „Nachbessern“ lassen. Dies kann man als Käufer entscheiden.
Gesetzliche „Gewährleistung für Sachmängel“, 6 Monate ab Kaufdatum.
Gruss, peter

Ein allgemeines Umtauschrecht gibt es
nicht einmal bei mangelhafter Ware. Der
Verkäufer hat zunächst Gelegenheit zur
Nachbesserung. Erst wenn das nicht
funktioniert, kann man auf Umtausch
bestehen oder den Kauf rückgäng machen.

Ein Nachbesserungsrecht habe ich als Händler allerdings nur, wenn dies in meinen AGB so steht und diese dem Kunden bekannt waren. Auch dann muß die Nachbesserungsfrist im angemessenen Rahmen liegen.

Hallo,

das umstrittene Fernabsatzgesetz ist an den Vermittlungsausschuss weitergeleitet und somit erstmal gekippt. Grund: Die Buchhändler sind auf die Barrikaden gegangen, weil laut diesem Gesetz die Möglichkeit bestünde, ein Buch zu bestellen, es zu lesen oder zu kopieren und es dann auf Kosten des Buchversenders wieder abholen zu lassen.

Gruß

Matthias

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