Übernahme des Leasing-Autos - Garantie?

Hallo liebe Experten,

ich hätte da mal wieder eine Problemchen:

Angenommen, jemand macht einen Leasing-Vertrag für ein Auto, was ja nicht wirklich was Ungewöhnliches ist. Aufgrund beruflicher Veränderungen fährt er jedoch wesentlich mehr als ursprünglich geplant und will daher nach Ende der Laufzeit das Auto übernehmen, da sich die Nachzahlung der Kilometer wirklich nicht lohnt (ist laut Vertrag ähnlich hoch wie der zu zahlende Restwert bei Übernahme).

Nun taucht jedoch das Problem auf, dass der Autohändler zusätzlich zum im Vertrag festgehaltenen Restwert noch Geld für eine weiterlaufende Garantie haben will, da das nun seit neuestem gesetzlich vorgeschrieben sein soll.

Nun meine Frage: Gibt’s da wirklich ein Gesetz zu und wenn ja, wieviel ist in einem solchen Fall üblich (Garantiezeit: 3 Jahre, Auto: Nissan Micra ohne Sonderausstattung)?

Vielen Dank schonmal für Eure Hilfe.

Grüße, Nina

hallo,

es ist seit kurzem so das ein händler eine garantie auf das produkt geben muß das er verkauft, egal ob dies nur neu oder gebraucht ist.

in deinem fall ist der händler also zu einer garantie auf dein auto verpflichtet. seine zwickmühle ist hierbei das er dir zwar ein auto gibt das du schon seit 1,2,3 jahren fährst, er aber einen neuen vertrag abschließt. im normalfall hätte er dein auto genommen, durchchecken lassen, gereinigt, die kosten für durchsicht und garantieversicherung aufgeschlagen und dann wieder in den showraum gestellt.

da er dir die garantie geben muß, ob du sie willst oder nicht, will er die natürlich von dir bezahlt haben.

du hast da auch keine andere wahl, dein leasingvertrag ist ausgelaufen und du willst jetzt einen anderen neuen vertrag abschließen. da dies 2 unabhängige vorgänge sind ist das nicht zu ändern. mit dieser übernahmeklausel in deinem leasingvertrag hast du nur das vorkaufsrecht zu einem vergünstigten preis - mehr nicht

Hallo chris,

Vielen Dank schonmal für Deine Antwort. Ich hätte da aber doch noch ein paar Ungereimtheiten:

Das mit der Garantie ist ja auch nicht wirklich schlecht. Mich würde jedoch interessieren, wieviel er dafür verlangen darf, nachdem im ursprünglichen Leasing-Vertrag kalkulierter Restwert festgeschrieben steht. Es ist ja, so, dass ich, wenn ich mehr fahre als erlaubt oder wenn das Auto beschädigt ist, ich einen gewissen Betrag nachzahlen muss. Der kalkulierte Restwert ist meines Verständnisses nach doch der Betrag, den das Auto Wert ist, wenn ich es mit der vorgegebenen Kilometerleistung und ohne Mängel zurückgebe, also auch der Betrag, den ich zu zahlen hätte, wenn ich das Auto dann übernehme.

du hast da auch keine andere wahl, dein leasingvertrag ist
ausgelaufen und du willst jetzt einen anderen neuen vertrag
abschließen. da dies 2 unabhängige vorgänge sind ist das nicht
zu ändern. mit dieser übernahmeklausel in deinem
leasingvertrag hast du nur das vorkaufsrecht zu einem
vergünstigten preis - mehr nicht

Wieso darf er denn dann einen höheren Betrag verlangen, als im ersten (=Leasing-) Vertrag vereinbart?

Grüße, Nina

Garantie vs. Gewährleistung !!!
Hallo auch,

hier mal wieder die typische Verwechslung Gewährleistung/Garantie:

es ist seit kurzem so das ein händler eine garantie auf das
produkt geben muß das er verkauft, egal ob dies nur neu oder
gebraucht ist.

Falsch. Er muss ggf. eine gesetzliche Gewährleistung dafür übernehmen, dass der Kaufgegenstand bei Übergabe mangelfrei ist. Zur Garantie ist KEINER verpflichtet.

Da ein Leasingnehmer für gewöhnlich kein Verbraucher im Sinne des BGB ist, kann der Verkäufer die Gewährleistung bei gebrauchten Sachen rechtswirksam ausschließen.

So isses.

Gruß

Matthias

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Hallo Matthias,

Falsch. Er muss ggf. eine gesetzliche Gewährleistung dafür
übernehmen, dass der Kaufgegenstand bei Übergabe mangelfrei
ist. Zur Garantie ist KEINER verpflichtet.

Darf denn für eine Gewährleitstung nochmals extra was verlangt werden?

Da ein Leasingnehmer für gewöhnlich kein Verbraucher im Sinne
des BGB ist, kann der Verkäufer die Gewährleistung bei
gebrauchten Sachen rechtswirksam ausschließen.

In diesem Fall handelt es sich um einen Verbraucher im Sinne des BGB.

So isses.

Dankeschön.

Gruß

Grüße

Matthias

Nina