Videoüberwachung von Aufzügen

Sind Verwalter von großen Wohnanlagen (Bewohner: Mieter und Wohnungseigentümer) berechtigt, ohne besondere Ankündigung Überwachungskameras in der Aufzugkabine anzubringen, und zwar im hinteren, durch eine Zwischentür verschlossenen Kabinenteil, der normalerweise nur dem Hausmeister zugänglich ist, der aber von Unbekannten unrechtmäßig mit einem Nachschlüssel geöffnet und dann verschmutzt wird. „Normale“ Aufzugbenutzung werden also von der Überwachungskamera nicht erfasst.

Nach § 6b Bundesdatenschutzgesetz ist nur die Überwachung öffentlicher Räume besonders gesetzlich eingeschränkt, das ist bei dem hinteren verschlossenen Teil des Aufzugs nicht der Fall. Also geht es um die Frage Persönlichkeitsrecht kontra Eigentumsrecht. Da es offensichtlich einen unberechtigten Inhaber eines Schlüssels gibt, der außerdem noch das Eigentum stört bzw. verletzt, tritt das Persönlichkeitsrecht zurück.

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Hallo,

hier zunächst einmal der wichtigste Passus aus dem GG:

„Die heimliche Überwachung mit Videokameras stellt einen Eingriff in das durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Persönlichkeitsrecht des Betroffenen dar. Beweise, die durch solche Eingriffe erlangt werden, können einem Verwertungsverbot unterliegen. Das Gericht darf ein solches Beweismittel nur dann berücksichtigen, wenn besondere Umstände, z.B. eine notwehrähnliche Lage, den Eingriff rechtfertigen. Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren.“

Konkret auf deinen Fall angewandt,hieße das zum B.,das es sich hier um
Aufwendige (Teuere) Verunreinigungen handeln müsste (wie Farbsprühereien oder ä.).Ansonsten währe die Video-Ü. unzulässig.

mfg

Frank