Hallo,
angeregt durch die Wegerechtdiskussion kamen mir einige Gedanken.
Welche Pflichten hat ein Eigentümer, auf dessen Grund ein Wegerecht verläuft?
Muß er den Weg unterhalten? Z.B. Schlaglöcher ausbessern, Schnee räumen usw?
Angenommen jemand kommt beim Benutzen des Wegs zu Schaden, kann er vom Grundstückeigentümer Schadensersatz/Schmerzensgeld verlangen?
Darf der Grundstückseigentümer einen Zaun und ein Tor am Weg anbringen, um z.B. ein Tier oder ein Kind am Verlassen des Grundstücks zu hindern?
Gerhard
Hi,
ich kann nur über die Situation wie sie in BW vorherrscht was sagen (und soweit sie mir hoffentlich korrekt erklärt wurde).
Das Wegerecht, das als Baulast im Baulastenverzeichnis eingetragen ist, ist eine vertragliche Vereinbarung zwischen der GEMEINDE(!) und dem Grundstückseigentümer!! Aus diesem Grund ist auch der Nutznießer des Wegerechts erst einmal nicht in der Verpflichtung sich an irgendwelche Maßnahmen zu beteiligen (Reparatur, Räumdienst). Und: Der Grundstückseigentümer kann im Prinzip zur Gemeindeverwaltung latschen und mitteilen, dass der Grund für die Notwendigkeit dieser Baulast nicht mehr gegeben ist und um Löschung bittet!!
Aus diesem Grund wird eine Baulast auch noch ins Grundbuch eingetragen, da hat dann der Nutznieser der Baulast eine direkte Sicherheit dem Lastengeber gegenüber. Das führt aber wiederum dazu, dass der Lastengeber seinerseits eine Sicherheit will, dass nicht er allein für den Weg zuständig ist…
Grüße
Wolfgang