wenn ein Gläubiger (ohne Titel gegen einen Schuldner) vom Treuhänder in einem Privatinsolvenzverfahren die INfo bekommt das seine Forderung in die Inso.-tabelle mit aufgenommen wurde gleichzeitig aber davon spricht das mit einer Quote bei der Schlussverteilung nicht zu rechnen ist kann das angehen das Gläuibiger die z.B. einen Titel haben bevorzugt werden und daher der Gläubiger ohne Titel leer ausgeht?
Oder bekommen auch die anderen Gläubiger (mit Titel) keine Geld?
Wieviel kann so ein Treuhänder an Kostenbegleichung von der Insolvenzmasse verlangen ?
wenn ein Gläubiger (ohne :Titel gegen einen Schuldner) :vom Treuhänder in einem rivatinsolvenzverfahren die :INfo bekommt das seine :Forderung in die :Inso.-tabelle mit aufgenommen :wurde gleichzeitig aber davon :spricht das mit einer Quote :bei der Schlussverteilung :nicht zu rechnen ist…
Das heißt i. d. R., daß voraussichtlich keiner etwas bekommt, weil keine Masse vorhanden ist oder nur gerade so viel Masse, um die Verfahrenskosten zu decken. Manchmal wird das Verfahren nur eröffnet, weil der Schuldner einen Stundungsantrag für die Verfahrenskosten beim zuständigen Gericht gestellt hatte. Auch in diesen Fällen teilt der Inso-Verwalter den Gläubigern mit, daß vorausichtlich mit keiner Quote zu rechnen ist.
Die vorherige Unterscheidung von Forderungen tituliert/nicht tituliert hat nur insofern eine Bedeutung, als der Inso-Verwalter nicht titulierte Forderungen womöglich bestreitet. Wenn es aber nichts zum Verwerten gibt, erübrigt sich, über Forderungen zu reden und der Inso-Verwalter macht sich wegen irgendwelcher Einzelposten nicht einmal mehr die Mühe des Bestreitens. Es ist eben alles weg. Es gibt nichts mehr. Es sei denn, der Schuldner kommt plötzlich zu Geld. Hoffe lieber auf einen Sechser im Lotto als auf solchen Fall.
Wieviel kann so ein :Treuhänder an :Kostenbegleichung von der
Insolvenzmasse verlangen ?
Weiß ich nicht. Wenn es nichts zu holen gibt, liegen die reinen Verfahrenskosten in der Größenordnung 2.000 €.
Ist der Treuhänder :verpflichtet, einmal zum Ende :des Verfahrens, Rechenschaft :abzulegen was er mit dem :gepfändeten Beträgen gemacht :hat ?
Das Prozedere kenne ich im Detail nicht. Es gibt Gläubigerversammlungen, ich weiß aber nicht, zu welchen Zeitpunkten diese stattfinden. Bei einer Privat-Inso geht vermutlich keiner hin, weil es regelmäßig nichts gibt. Du sprichst von „gepfändeten Beträgen“. Da wird nix gepfändet. Spätestens mit Eröffnung des Verfahrens haben Zwangsvollstreckungen ein Ende. Der Schuldner muß während der Wohlverhaltensphase abliefern, was ihm der Verwalter nicht für eine bescheidene, angemessene Lebensführung zubilligt. Wärst Du Schuldner, würdest Du dann wie wild arbeiten, um möglichst viel abzuliefern? Siehste! Das macht kein Mensch. Also bleibt auch nichts übrig.
Kommt der Treuhänder auf die :Gläubiger zu falls :widererwarten der Schuldner :doch zu Geld kommt ?
So weit ich weiß, ja. Klammere Dich nicht an diesen rein theoretischen Fall. Er tritt nicht ein. Bei aller Ehrlichkeit und Kontrolle im Verfahren … beliebig unwahrscheinlich. Der Schuldner wird in den Jahren der Wohlverhaltensphase bis zur Restschuldbefreiung zusehen, daß er über die Runden kommt. Rein praktisch ist er mit Eröffnung des Verfahrens schuldenfrei, keiner kann vollstrecken, die Gläubiger können ihm den Buckel herunter rutschen.
Faktisch ist das Verfahren für Dich als Gläubiger beendet, sobald Du den Brief des Inso-Verwalters in Händen hälst, daß Deine Forderung erfaßt wurde, es aber voraussichtlich nichts zum Verteilen gibt. Mach den Deckel zu, schreib Deine Forderung in den Wind, da kommt ganz sicher nichts mehr, das Geld ist definitiv futsch.
Ist der Treuhänder verpflichtet, einmal zum Ende des
Verfahrens, Rechenschaft abzulegen was er mit dem gepfändeten
Beträgen gemacht hat ?
Ja, er erstellt einen Schlussbericht. Den können die Gläubiger im Gericht einsehen.
Kommt der Treuhänder auf die Gläubiger zu falls widererwarten
der Schuldner doch zu Geld kommt ?
Ja, zum Ende des Verbraucherinsolvenzverfahrens das erste Mal. Anschließend einmal jährlich bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung. Aber auch nur, wenn was zu verteilen da ist.
Also das stimmt so nicht ganz - damit die Restschuldbefreiung eintritt, muss ja eine bestimmte Quote den Gläubigern bezahlt werden. Es ist ja nicht so, dass der Konkurs eröffnet wird und dann plötzlich Restschuldbefreiung eintritt.
Also das stimmt so nicht ganz :- damit die :Restschuldbefreiung
eintritt, muss ja eine :bestimmte Quote den :Gläubigern bezahlt
werden.
Nein! Der Schulner muß sich während der Wohlverhaltensphase um Arbeit bemühen und abführen, was nach Bestreiten der Kosten für eine bescheidene Lebensführung übrig bleibt. Eine bestimmte Quote muß nicht bezahlt werden. Die Quote kann Null sein.
Es ist ja nicht so, dass der :Konkurs eröffnet wird und
dann plötzlich :Restschuldbefreiung eintritt.
Formal wird die Restschuldbefreiung erst nach dem Ende der Wohlverhaltensphase erteilt. Im praktischen Leben kann nach Eröffnung des Verfahrens nicht mehr vollstreckt werden. Weil die gezahlte Quote Null sein kann (und bei der Priv.-Insolvenz i. d. R. genau da liegt) ist der Fall abgesehen von ein paar Formalien mit der Verfahrenseröffnung für den Gläubiger als abgeschlossen zu betrachten.
Das sieht natürlich anders aus, wenn der Schuldner während der Wohlverhaltensphase wie ein Wilder Tag und Nacht schuftet und wie doll und verrückt zahlt… Aber warum sollte er das tun? So dusselig kann keiner sein.