Copyright bei Internet-Archivierung/Presseclipping

Hallo,

wie sieht das mit Urheberrecht- und Copyright-Bestimmungen aus, wenn eine Suchmaschine o.ä. von im Internet öffentlich zugänglichen Inhalten eine Kopie anlegt?

So speichert z.B. Google zusätzlich vollständige Kopien der indizierten Seiten und stellt sie dem Benutzer zur Verfügung. Andere Dienste wie archive.org speichern sogar mehrere Kopien (über die Zeit) von WWW-Seiten ab.

Angenommen, nun wollte eine Person digitale Kopien von Webseiten, bzw. Ausschnitte von digitalen Artikeln anlegen, um für sich ein elektronisches Archiv aufzubauen, dass sie durchsuchen und anderweitig weiterverabeiten könnte. Unter welchen Umständen dürfte sie dies tun?

Gibt es zu diesem Themenkomplex bereits Rechtssprechung und/oder eine herrschende Meinung?
Ich habe bisher nur das Urteil Landgericht Hamburg - 2. Mai 1996 - 308 O 88/96 gefunden (z.B. unter http://www.online-recht.de/vorent.html?LGHamburg9605…) Im folgenden versuche ich einige daraus entstandene Fragen zu formulieren - soweit ich das mit meinem Laienverständnis nachvollziehen konnte:

i) Papier- vs. elektronisches Archiv
Ist es entscheidend, ob diese Ausschnitte digital archiviert werden? Könnte jemand einen Text aus dem Internet ausdrucken und diesen Ausdruck in Papierform archivieren? Und andersrum: Dürfte ein Print-Text digitalisiert werden?

ii) Dienstleister- vs. Kunden-Archiv
Nicht ganz verstanden habe ich dabei die Formulierungen bzgl. der Standorte und des Besitzes der Archiv-Rechner. War dies lediglich im behandelten Fall relevant, oder ist dies immer von Bedeutung?

iii) Nutzerkreis vs. Nutzung
„Die danach allein zulässige Herstellung einzelner Kopien zum Zwecke der geordneten Aufbewahrung sei mit der Einrichtung eines elektronischen Archivs, das von einer Vielzahl von Nutzern ohne physische Beschränkungen genutzt werden könne, nicht gleichzustellen“ (Bestätigte (?) Formulierung des Urheberinhabers im Urteil)
Die Formulierung lässt darauf schließen, dass nicht die umfangreicheren technischen Möglichkeiten (Verschlagwortung, Indexierung, etc.) den Unterschied machen, sondern die Vielzahl von Nutzern. Würde es theoretisch einen Unterschied machen, wenn die archivierende Person die Nutzerzahl und deren Zugriff auf das Archiv einschränke?

iv) Kopie vs. Index
Gibt es hierin Unterschiede zwischen der vollständigen Kopie eines Inhalts (wie es Google im Cache speichert) und einem Index, also der Speicherung aller Worte - ohne Reihenfolge oder gar Sätze - in einer Datenstruktur, die eine Volltextsuche ermöglicht (wie es Google im allgemeinen Fall macht)?
In der Begründung des obigen Urteils (LG Hamburg) wird gesagt: „Eine derartige Nutzung dient nicht der Sammlung und Aufbewahrung, sondern - jedenfalls auch - der unmittelbaren Wahrnehmbarmachung und Verarbeitung von Werken, wie bereits der Umstand zeigt, daß seitens der Antragsgegner die Übergabe der Daten in ein vorgegebenes Volltextsystem des Kunden angeboten wird.“

(Nicht direkt relevant hingegen ist das Urteil vom Landgericht München 1 - 1. März 2002 - 21 O 9997/01, das besagt, dass man Deep Links auf die Originalfundstellen setzen und weiterverbreiten darf.)

Bonusfragen:

v) Robots
Die Inhalte werden von Suchmaschinen ja durch automatische Programme gespeichert (sog. Crawler oder Robots). Diese Robots sollten sich an bestimmte Anweisungen halten, die auf dem Quellserver vorhanden sind. Es geht insbesondere um die „no-archive“- oder „no-cache“-Anweisung, die die Speicherung in Archiven verhindern soll. Haben diese Anweisungen (als Meta-Tags oder in der robots.txt) eine rechtliche Relevanz oder ist dies lediglich „Netiquette“?

vi) Verwertung nach Erwerb?
Wie sähe es aus, wenn nun eine Person eine (oder mehrere) Print-Ausgabe einer Zeitung gekauft hat. Dürfte die Original-Ausgabe im Keller gelagert werden? Dürfte diese auch digitalisiert und digital archiviert werden? Dürften die Artikel, die in der Print-Ausgabe enthalten sind, per Internet heruntergeladen und archiviert werden?

Leider ist dieser Text ziemlich lang geworden. Ich freue mich auch, wenn nur Teile diskutiert werden oder jemand interessante Links dazu weiß.

Vielen Dank und viele Grüße,
Till

Hi,
das sind ja sehr Umfangreiche Fragen.
Ich will jetzt keine direkt beantworten, da ich denke das vieles einfach wirklich
nicht oder nicht so ausgiebig judiziert wurde.
Aber zum Verständnis ist zu sagen daß gerade Suchmaschinen und insbesonders das
Webarchiv von Urhebern selbst zur Recherche der Verletzung Ihrer Schutzrechte
verwendet wird, da leisten diese Dienste ja wirklich jedem der auf der Suche ist
wer seine Werke verwendet und wie lange, eine enorme Effizienz, also denke ich
wird von Seiten der Urheber hier hierbei kaum zu Beanstandungen kommen.
Geht es hingegen auch um die Beseitigung und Unterlassung und eV, könnte es
allerdings dazu kommen, daß der Primärnutzer, der ja auch den wirtschaftlichen
Vorteil nützen will, dazu verurteilt wird sich um die Löschung aus diesen
Diensten zu bemühen.
Für mich als Urheber, käme es nicht in Betracht, die mich bei der Suche und dem
Nachweis der Dauer einer Schutzrechtsverletzung unterstützen, dafür zu klagen.

Was die Digitalisierungen betrifft, denke ich ist entscheidend ob es anschliesend
zu Verbreitungen und oder Veröffentlichungen kommt.
Dann ist nähmlich das Digitalisieren der Beginn der Urheberrechtsverletzung.
Es sind ja gerade die digitalen Daten die ein unbegrenztes und verlustfreies
Kopieren ermöglichen, das eigentliche Kernproblem der ganzen nun so populären
Copyrightdiskussionen.
einmal digitalisiert 100xxxfach kopiert und verbreitet.
Selbst wenn ein Urheber die Einspeicherung in Datenverarbeitungsanlagen nicht
bewilligt hat, es aber zu keiner Verbreitung führen sollte, wird er kaum beweisen
können das die Einspeicherung besteht.
Trotzdem die Einspeicherung illegal ist.
Es mag nun duraus Sinn machen Dinge vor Ablauf der Schutzfrist zu digitalisieren
(wenn zb. Das Original kaputt geht (Foto)), um später nach Ablauf der Schutzfrist
es Verwerten zu können.
Ich denke das war dann illegal, aber wenn eine Verbreitung nie stattgefunden hat,
vor Ablauf der Schutzfrist, ist es aufgrund der Unbeweisbarkeit nicht Einklagbar.

Eigentlich genügt ein einfacher Satz um das Urheberrecht nachvollziehen zu können
Der Urheber ist der Eigentümer, und wer anderer eben nicht.
Dem anderen steht es aber frei selbst Urheber zu werden oder von einem anderen
Urheber Nutzungsbewilligungen zu erwerben.
Erwirbt er keine Nutzungsbewilligung dann hat er eben keine.
Außer dem sogenannten Recht auf Privatkopie gibts da nix.

Es verhält sich ähnlich einem Patent, nur muß es nicht angemeldet werden.
Wenn ich einen Walkman nachbaue und nur im Keller für mich benutze und aufhebe,
werde ich niemals ein Problem bekommen.
Wenn ich allerdings vier Buchstaben draufschreibe und das Ding Millionenfach
verkaufe, dann müsste ich irgendwann zahlen.

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