Hallo,
mal wieder ein hypothetischer Fall:
Herr X (Verbraucher) kauft bei Fa. Y über dessen Webshop Ware.
Fa. Y schickt Mail, wieviel zu zahlen sei, Ware wird von X bezahlt.
Firma Y liefert nicht und stellt sich dumm und taub.
Herr X möchte Mahnbescheid erwirken und muss dort zuständiges Gericht eintragen. ZPO § 29 sagt Gerichtsstand ist der Erfüllungsort. Da es sich um einen Fernabsatzvertrag handelt setllt sich mir die Frage: Wo ist der Erfüllungsort. Das LG Kleve hat am 22.11.2002 (5 S 90/02) geurteilt, dass dies der Wohnort des Käufers ist. Im Internet gibt´s nur spärliche Infos.
Wäre es nun richtig, wenn Herr X seinen Wohnort als Gerichtsstand angibt ?
Antworten wenn möglich mit Quellenangabe.
Danke
Gruß
Matthias
Hallo,
mal wieder ein hypothetischer Fall:
Herr X (Verbraucher) kauft bei Fa. Y über dessen Webshop Ware.
Fa. Y schickt Mail, wieviel zu zahlen sei, Ware wird von X
bezahlt.
Firma Y liefert nicht und stellt sich dumm und taub.
Herr X möchte Mahnbescheid erwirken und muss dort zuständiges
Gericht eintragen. ZPO § 29 sagt Gerichtsstand ist der
Erfüllungsort. Da es sich um einen Fernabsatzvertrag handelt
setllt sich mir die Frage: Wo ist der Erfüllungsort. Das LG
Kleve hat am 22.11.2002 (5 S 90/02) geurteilt, dass dies der
Wohnort des Käufers ist. Im Internet gibt´s nur spärliche
Infos.
Wäre es nun richtig, wenn Herr X seinen Wohnort als
Gerichtsstand angibt ?
Gerichtsstand ist immer beim Beklagten, es sei denn, beide sind Vollkaufleute. Die können wirksam den Gerichsstand vereinbaren.
Quelle leider nicht: Hinterkopfwissen.
Jakob
Antworten wenn möglich mit Quellenangabe.
Danke
Gruß
Matthias