Mutterschaftsgeld nicht pfändbar - Bank darf alles

Habe eine interessante Situation zur Diskussion:

Person X (Mutter von 2 Kindern) befindet sich momentan in der Vorbereitungsphase zur Privatinsolvenz. Briefe zum aussergerichtlichen Einigungsversuchs sind bereits an die Gläubiger versendet worden.

Das Girokonto ist hiervon ebenfalls betroffen. Dispokredit wurde zwischenzeitlich gekündigt.

Durch einen Fehler der Krankenkasse wurde nun das Mutterschaftsgeld auf dieses Konto ueberwiesen. Person X hat zwar das Konto eines Bekannten angegeben, aber durch einen Fehler wurde die Kontoänderung bei der Krankenkasse wieder auf das betroffene Konto zurueckgeaendert. Die Bank will nun das Geld nicht ausbezahlen sondern zum Dispoausgleich einbehalten.

Ist dies gesetzlich ueberhaupt zulaessig? Und welche Moeglichkeiten hat Person X um an ihr Geld zu kommen?

Person X benoetigt dieses dringend, da sie ihre Miete bezahlen muss und ihre Kinder 1 Monat davon ernaehren soll.

Nun ja,

rein logisch betrachtet muss die Bank den Betrag herausgeben, WENN 100% bewiesen werden kann, dass die Krankenkasse den Fehler begangen hat.
Zudem muss der Nachweis her, dass das Geld zum Lebensunterhalt dient
Aber hier wird nach dem Gesetzbuch und nicht nach der Logik entschieden ;-D &gt:wink:
(Bin kein Experte auf dem Gebiet, deswegen erhebe ich auf obiges auch keinen Wahrheitsanspruch)

In diesem Sinne
mfg M.L.

Hallo, hat die Bank das Geld denn gepfändet? Pfänden tun doch die Gerichtsvollzieher. Wenn der Dispo gekündigt und unausgeglichen ist, wird hier doch lediglich die eine Forderung gegen die andere aufgerechnet (sie schuldet der Bank doch noch geld!?) und das ist doch meines Wissens nach zulässig?! Ich lass mich hier gern von den fachleuten eines Besseren belehren, aber ich denke bis die Bank das Geld rausrückt, ist der Monat eh um und was den Bedarf von Bargeld zur Sicherung des Lebensunterhaltes angeht, wird die Bank (zurecht?) auf das Sozialamt verweisen…?! Greetz, Bommel

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Hallo Katja,
wenn die Krankenkasse nachweislich den Fehler begangen hat, kannst
du von der Kasse das Geld nochmal verlangen - die Bank ist nicht
verpflichtet den Betrag auszuzahlen, da das Geld ja für die Konten-
inhaberin bestimmt war.
Inwieweit die Krankenkasse sich das Gels von der Bank zurückholen
kann steht auf einem anderen Blatt.

Gruss

Günter Czauderna

Hallo…

Warum muss das geld denn nochmal gezahlt werden? Es ist doch auf ein namentlich korrektes Konto gezahlt worden…?!? Eine Verpflichtung, der Krankenkasse zur Mitwirkung dabei, Löhne oder Lohnersatzleistungen den Gläubigern zu entziehen, gibt es meines Erachtens nach nicht. Deswegen sehe ich keine Verschulden bei der Krankenkasse, und die Bank rechnet Ihre Forderungen gegen. Für mich fällt das unter „dumm gelaufen“ aber Ihr seid die Fachleute, klärt mich auf… Greetz, Bommel

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Hallo Guenter

wenn die Krankenkasse nachweislich den Fehler begangen hat,
kannst
du von der Kasse das Geld nochmal verlangen - die Bank ist
nicht
verpflichtet den Betrag auszuzahlen, da das Geld ja für die
Konten-
inhaberin bestimmt war.

Mir war mal so, dass selbst be einem gesfändeten Konto der Kontoinhaber 7 Tage lang Zeit hat sich Geld auszahlen zu lassen. Das war im Zusammenhang mit Sozialhilfe, nach dem Motto: Was du nach 7 Tagen nicht geholt hast wirst du nicht brauchen und kann gepfändet werden.

Wenn das so richtig ist müsste sich das Geld in diesem Fall doch eigentlich auch abheben lassen bis 7 Tage verstrichen sind, oder?

Liebe Grüße
Timid

Hi

Durch einen Fehler der Krankenkasse wurde nun das
Mutterschaftsgeld auf dieses Konto ueberwiesen. Person X hat
zwar das Konto eines Bekannten angegeben, aber durch einen
Fehler wurde die Kontoänderung bei der Krankenkasse wieder auf
das betroffene Konto zurueckgeaendert. Die Bank will nun das
Geld nicht ausbezahlen sondern zum Dispoausgleich einbehalten.

Ist dies gesetzlich ueberhaupt zulaessig? Und welche
Moeglichkeiten hat Person X um an ihr Geld zu kommen?

Es erhebt sich für mich erstmal die Frage, ob es gesetzlich in D. überhaupt zulässig ist, daß Mutterschaftsgeld einfach auf das Konto eines Bekannten überweisen zu lassen. Vorallem wenn man weiß, daß eine Privatinsolvenz bevorsteht und das eigene Konto gepfändet wird.

Wenn es hart auf hart kommt, könnte das unter Umständen als Betrugsabsicht ausgelegt werden und die Lage der Frau noch verschlimmern.

Gruß
Edith

Hallo!

Ist die Lage nicht vielleicht so (ich ignoriere einfach mal, dass hier auch das öffentliche Recht im Spiel ist):

Die Krankenkasse hat nicht schuldbefreiend geleistet, weil sie auf das falsche Konto überwiesen hat, sie müsste daher nochmals überweisen.

Die Kontoinhaberin ist aber durch die Überweisung auf das falsche Konto um eben diesen Betrag unrechtmäßig bereichert und muss diesen zurückzahlen.

Die Krankenkasse rechnet mit ihrem bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch gegen den Anspruch auf nochmalige Zahlung auf und muss sohin im Endeffekt nicht nochmals zahlen.

Gruß
Tom

Hallo,
also hier die Aufklärung !
Die Versicherte hat eine Geldleistung von der Kasse zu erhalten,
das steht fest. Ob Sie anderweitige Schulden hat ist hier bedeutungslos, sowie der Kasse keine Verrechnungsersuchen einer
anderen Stelle vorliegt.
Also, die Versicherte gibt der Kasse schriftlich eine Bankverbindung
an auf die das Geld überwiesen werden soll (Sie hätte auch einen
Barscheck oder im Extremfall die Barauszahlung erhalten können).
Die Kasse hat dem Wunsche der Versicherten zu entsprechen. Wenn nun
die Kasse fahrlässig oder gar grob fahrlässig gegen den Willen
der Versicherten handelt muss die Kasse dafür der Versicherten
gerade stehen !!
Im übrigen hat sich in diesem Falle die Versicherte doch wohl
nicht unrechtmäßig bereichert - das Geld stand ihr zu.

Ich habe leider schon solche Fälle erlebt (Krankengeld, Mutterschaftsgeld) erlebt und es gibt da wohl auch schon
Urteile dazu.

Gruss

Günter Czauderna

Hallo,
natürlich hat sie anspruch auf zahlung des betrages, aber dieser ist doch auch überwiesen worden, die karankenkasse kann doch nix für ihre schulden bei der bank, und diese haben sich ja durch die zahlung auch verringert. ein entsprechendes urteil würde ich gern mal lesen. eine fahrlässigkeit, geschweige denn eine grobe fahrlässigkeit halte ich auch nciht zwingend für gegeben, wenn sie dieses konto ehemals für solche zahlungen angegeben hatte, in grossen firmen mit hochautomatisierten abläufen sind überweisungen manchmal schwer anderweitig zu dirigieren. ausserdem frage ich mich, ob die krankenkasse nun den schwarzen peter hat oder ob ein erstattungsanspruch gegenüber der bank existiert. ferner fände ich es interessant zu wissen, ob der sachverhalt ein anderer wäre, wenn es sich nicht um leistungen der krankenkasse sondern um gehalt von einem arbeitgeber handeln würde. wären der sachverhalt analog? bin immer bereit, dazu zu lernen, greetz, bommel

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hallo bommel,
die fahrlaessigkeit lag bei der krankenkasse, weil die kontodaten sehr wohl am 19.07. im system der kasse geaendert wurde, aber einen tag spaeter wurde diese kontodaten versehentlich wieder abgeaendert. insofern kann man der kasse eine fahrlaessigkeit anhaengen. es waere wohl kein aufwand gewesen bei unsicherheit der kontodaten beim versicherten nachzuhaken…

natürlich hat sie anspruch auf zahlung des betrages, aber
dieser ist doch auch überwiesen worden, die karankenkasse kann
doch nix für ihre schulden bei der bank, und diese haben sich
ja durch die zahlung auch verringert. ein entsprechendes
urteil würde ich gern mal lesen. eine fahrlässigkeit,
geschweige denn eine grobe fahrlässigkeit halte ich auch nciht
zwingend für gegeben, wenn sie dieses konto ehemals für solche
zahlungen angegeben hatte.

der sachverhalt ist komplett anders wenn es sich um lohn/gehalt handelt . sozialleistungen sind generell unpfaendbar. fuer lohn/gehalt muss ein ensprechender freistellungsbescheid beim amtsgericht beantragt werden, damit die nicht pfaendbaren betraege ausbezahlt werden.
hoffe, du bist jetzt ueberzeugt.
gruss

ferner fände
ich es interessant zu wissen, ob der sachverhalt ein anderer
wäre, wenn es sich nicht um leistungen der krankenkasse
sondern um gehalt von einem arbeitgeber handeln würde. wären
der sachverhalt analog? bin immer bereit, dazu zu lernen,
greetz, bommel

Es erhebt sich für mich erstmal die Frage, ob es gesetzlich in
D. überhaupt zulässig ist, daß Mutterschaftsgeld einfach auf
das Konto eines Bekannten überweisen zu lassen. Vorallem wenn
man weiß, daß eine Privatinsolvenz bevorsteht und das eigene
Konto gepfändet wird.

Wenn es hart auf hart kommt, könnte das unter Umständen als
Betrugsabsicht ausgelegt werden und die Lage der Frau noch
verschlimmern.

Hi,
die empfehlung mit dem konto eines bekannten kam von der krankenkasse selbst um diesen aerger zu vermeiden.
natuerlich ist es zulaessig, seine sozialleistungen auf konto von bekannten, freunden, verwandten ueberweisen zu lassen.
bedenke: es gibt trotz „girokonto fuer jedermann“ immer noch leute in deutschland, die nicht ueber ein eigenes konto verfuegen, weil sie sich von bankangestellten abwimmeln lassen und nicht ihre rechte kennen (schlichtungsstelle etc.)
gruss

Hallo Timid,

so ist es auch noch immer…

Nur leider sind unsere Banken ja nicht gerade als „rechtstreu“ bekannt…:smile:
ich sage nur BGH und Verbot der Berechnung von Rücklastschriftgebühren…

greets

Frank

Hi Katja

die empfehlung mit dem konto eines bekannten kam von der
krankenkasse selbst um diesen aerger zu vermeiden.

Ich finde die kleinen Unterschiede zwischen Ö. und D. immer wieder interessant. Bei uns in Ö. ist die Rechtslage dazu nämlich scheinbar völlig anders, denn hier wäre das nicht zulässig. Zahlungsemfänger und Leistungsemfänger müssen übereinstimmen. Höchstens ein gemeinsames Konto mit einem LAP oder Eltern und Kinder ist möglich.

Gruß
Edith

Hallo bommel,
es freut mich dass du deine kritische Haltung bzw. Skepsis beibehalten
hast, aber leider ist es in der Praxis so - ich kann dir ein
anderes Beispiel nennen:

Die Versicherte hat von uns Krankengeld erhalten - sie reichte
alle drei Wochen einen Krankengeldauszahlschein, auf dem u.a.
auch die Bankverbindung angegeben werden muss. Wir haben immer
das Geld auf das Konto überwiesen, dass dort angegeben war.
Im Laufe des Falles hat die Versicherte aber auf einmal ein anderes
Konto angegeben, da sie sich von ihrem Ehemann getrennt hatte und
statt des bisherigen gemeinsamen Kontos nun ein eigenes eröffnet
hatte. Der Ehemann hat das Geld sofort abgehoben und sie hatte
das Nachsehen.
Da wir entgegen der Anweisung der Versicherten auf ein falsches Konto überwiesen hatte, mussten wir nochmals zahlen.
Wir hatten auch bei der Bank kein Glück mit einer Rückbbuchung, da
für die Bank die Empfängerangaben eindeutig waren.

Gruss

Günter

Dann bleibt für mich noch die Frage ob die Bank das Geld zähneknirschend auszahlen muss (weil es eine unpfändbrae Sozialleistung) war, bzw. an die Kasse zurückschickt, oder ob die Kasse es einfach nochmal zahlen muss?

Wenn die Kasse es nochmal zahlen muss (also dann für einen Monat zweimal gezahlt hat), und die Mutter gewinnt nächste woche eine million im lotto, hat die Kasse dann anspruch auf erstattung der doppleten zahlung??

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Hallo!

Im übrigen hat sich in diesem Falle die Versicherte doch wohl
nicht unrechtmäßig bereichert - das Geld stand ihr zu.

Sie ist jedenfalls unrechtmäßig bereichert denn: sie hat einerseits nochmals einen Auszahlungsanspruch und andererseits hat sich ihr Negativsaldo bei der Bank reduziert, zahlt die Kasse nochmals, dann ist sie auch jedenfalls bereichert, denn dann wurde erstens ausbezahlt und zweitens die Schuld bei der Bank reduziert und ein Rechtsgrund existiert ja nur für die einmalige Auszahlung. Das ist also eine ganz klassische Bereicherung.

Ich habe durchaus gesagt, dass irgendeine öffentlich rechtliche Vorschrift, die ich nicht kenne, dagegen sprechen könnte, genannt hat eine solche aber bisher niemand, ich bin mir durchaus bewusst, dass es (eigentlich) um öffentliches Recht geht.

Zivilrechtlich denke ich, ist die Sache ganz klar, wenn es öffentlich rechtlich hier anders ist, dann würde mich die entsprechende Vorschrift interessieren.

Gruß
Tom

Hallo Katja

Gehe zu deinem zuständigen Amtsgericht und lass dir eine Einzweilinge Verfügung über dein Konto geben.
Dafür brauchst du Personalausweis , Geburtsurkunden deiner Kinder , Bescheid der Krankenkasse und denn Mietvertrag würde ich auch mitnehmen .
Zuständig ist die Rechtspflegeabteilung des Amtsgerichtes .

Gruß Hexe

Wenn die Kasse es nochmal zahlen muss (also dann für einen
Monat zweimal gezahlt hat), und die Mutter gewinnt nächste
woche eine million im lotto, hat die Kasse dann anspruch auf
erstattung der doppleten zahlung??

Hi Bommel,

das ist jetzt eine interessante Konstellation.
Ob die Kasse hier einen Anspruch auf Erstattung hat, kann ich Dir leider nicht beantworten. In diesem Fall wuerde ich jedoch der Kasse den Betrag zurueckerstatten und die restlichen Schulden auch sofort begleichen, weil es lebt sich dann einfacher…
Gruss