Rückstand Unterhaltszahlungen einfordern

Hallo,

angenommen, ein Ehepaar bekommt in Österreich ein Kind. Die Eltern lassen sich scheiden und es gibt einen Vergleich, nachdem der Vater 1.000,- Schilling (DM 140,-) monatlich Unterhalt an das Kind zahlen muss. Die Mutter geht mit dem Kind nach Deutschland zurück in Ihre Heimatstadt. Während der Jugendzeit übernimmt das Jugendamt die Beistandschaft zur Geltendmachung der Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den Vater. Als das Kind dann 18 Jahre alt wird, zieht das Jugendamt den Unterhalt nicht mehr heran, allerdings gibt es einen nicht unerheblichen Zahlungsrückstand.

Dem „Kind“ liegt der vollstreckbare Unterhaltstitel vor. Wie müsste das „Kind“ vorgehen, um an den noch ausstehenden Unterhalt zu kommen. Wann verjähren solche Ansprüche?

Viele Grüße,
Alex

No answer

Dem „Kind“ liegt der vollstreckbare Unterhaltstitel vor. Wie müsste das „Kind“ vorgehen, um an den noch ausstehenden Unterhalt zu kommen. Wann verjähren solche Ansprüche?

Solche Fragen beantworte ich net (Solidarität aller Beschissenen, Entrechteten, als Zuchthengst und Zahlvater Mißbrauchten).
Nur eins: Im Regelfall begeht das „Kind“ einen tötlichen Fehler, der es dem Opfer ermöglicht, sich allen Nachzahlungen völlig regulär zu entziehen.

  • Django -

Sag mal Django…
… könntest du in Zukunft davon absehen, Antworten bezgl. Kindesunterhalt hier zu posten?
Du bist -aus welchen Grund auch immer- voreingenommen und wirfst alle Mütter die Kindesunterhalt beziehen in einen Topf.

Ich interessiere mich kein bißchen für deine persönliche Vendetta. Ich möchte hier sachliche Informationen.

Und ein sogenannter Rechtsanwalt, der offenbar schwach in Grammatik aber stark in persönlichen Rachefeldzügen ist, ist hier im Forum nicht sonderlich hilfreich.

Gruß Marianne
*kopfschüttelnd*

Wir scheint aber …
… daß außer dem „sogenannten“ Rechtsanwalt niemand in der Lage ist, hier etwas zu antworten.

  • Django -

Hallo!

Also ich gehe einmal davon aus, es handelt sich um einen österreichischen Unterhaltstitel. Die rückständigen Ansprüche hinsichtlich der einzelnen Raten verjähren, da tituliert, erst in 30 Jahren.

Sollte der Vater noch in Österreich aufhältig sein, so müsste das Kind am Bezirksgericht des Wohnsitzes des Verpflichteten einen Exekutionsantrag stellen. Dabei müsste jetzt erstmal ausgerechnet werden, wie hoch genau der rückständige Betrag ist und über diesen führt man dann Exekution (also die Exekution bekommt man über jeden Betrag bewilligt, der im Titel ist, wenn aber ein Teil schon beglichen ist und man beantragt trotzdem die Exekution, dann könnte sich der Verpflichtete über diesen Betrag mit einer sog. Oppositionsklage wehren, was natürlich kosten würde).

Wenn sich das Kind das zutraut, dann einfach den Antrag unter www.bmj.gv.at downloaden, die Pauschalgebühren an das Bezirksgericht überweisen und Antrag hinschicken (wenn der Betrag unter 10000,- Euro liegt, muss man den Titel nicht mitschicken). Wenn nicht bekannt ist, ob der Verpflichtete eine Liegenschaft besitzt oder so, dann würde ich zunächst die Gehaltsexekution mit unbekanntem Drittschuldner nach § 294a EO (=Lohnpfändung, das Gericht findet dabei den Arbeitgeber über eine Abfrage bei der Sozialversicherung automatisch) sowie die Fahrnisexekution (=Exekution auf bewegliche Sachen) beantragen - am Antragsformular muss man das nur ankreuzen.

Noch eines: es liegt ein vollstreckbarer Titel vor und für die Vergangenheit lässt sich hier sicher alles einfordern, weil da ist es egal, ob der Titel zu Recht oder Unrecht besteht: für die Zukunft wird der Vater gegen den Titel vorgehen können, da sich der Sachverhalt maßgeblich geändert hat. Erstens hat das anwendbare Unterhaltsrecht gewechselt (auf deutsches Recht) und zweitens ist Volljährigkeit eingetreten. Es kann also sein, dass sich der Unterhaltsberechtigte für die Zukunft einen neuen Titel besorgen muss, soferne er noch Unterhaltsansprüche geltend machen will.

Gruß
Tom

WARNUNG!!!

Also ich gehe einmal davon aus, es handelt sich um einen österreichischen Unterhaltstitel. Die rückständigen Ansprüche hinsichtlich der einzelnen Raten verjähren, da tituliert, erst in 30 Jahren.

Ich kenne das österreichische Recht nicht. In Deutschland könnte die Auskunft des Herrn Anwärters z.T. richtig, z.T. gravierend falsch sein:
a) Wenn meinetwegen im Jahre 2003 ein Urteil über die VOR 2003 liegenden Unterhaltsbeträge ergeht, dann gilt in der Tat nach § 197 I Nr. 3 BGB die dreißigjährige Verjährung.
b) Betrifft das 2003er Urteil aber Unterhaltsbeträge NACH 2003, dann bleibt es für den künftig fällig werdenden Unterhalt bei der dreijährigen Regelverjährungsfrist, § 197 II BGB.
Bei Unterhalt ist also „Titel = 30 Jahre Verjährung“ nur bedingt richtig.

  • Django -

Hallo!

Die rückständigen Ansprüche
hinsichtlich der einzelnen Raten verjähren, da tituliert, erst
in 30 Jahren.

Ich habe zwar rückständig geschrieben, das war aber etwas missverständlich, da unvollständig, wie Django bereits richtig geschrieben hat.

Ich meinte 30 Jahre für einzelne Unterhaltsforderungen die zum Zeitpunkt der Schaffung des Titels rückständig sind. Für Forderungen, die nach Schaffung des Titels fällig werden, gilt die „normale“ Verjährungsfrist im Unterhaltsrecht von 3 Jahren.

Gruß
Tom