Welche Anspruchsgrundlage ?!

Wie ist bei diesem Fall die Anspruchlage ?

Kurzform:

A. feiert mit Freunden auf einer Berghütte, sie haben Rotwein getrunken. A. kommt auf die Idee, die Leuchtraketen, die sich in der Hütte befinden, abzuschiessen. B sagt ihm, dass dies die Bergwacht alarmieren würde. A entgegnet, die schlafen doch schon. A. schiesst die Raketen ab, alle freuen sich und gehen schlafen. X sieht die RAketen und geht davon aus, dass sich Leute in Gefahr befinden und macht sich mit einem Trupp auf den Weg, mit Hubschrauber… Kostenpunkt: 30.000 EUR. Kann X (berechtigt und verpflichtet, dass Geld entgegenzunehmen) von A die Zahlung des Betrages verlangen?

Dienstvertrag??

A. feiert mit Freunden auf einer Berghütte, sie haben Rotwein getrunken. A. kommt auf die Idee, die Leuchtraketen, die sich in der Hütte befinden, abzuschiessen. B sagt ihm, dass dies die Bergwacht alarmieren würde. A entgegnet, die schlafen doch schon. A. schiesst die Raketen ab, alle freuen sich und gehen schlafen. X sieht die RAketen und geht davon aus, dass sich Leute in Gefahr befinden und macht sich mit einem Trupp auf den Weg, mit Hubschrauber… Kostenpunkt: 30.000 EUR. Kann X (berechtigt und verpflichtet, dass Geld entgegenzunehmen) von A die Zahlung des Betrages verlangen?

Wie wärs mit Dienstvertrag, § 611 BGB, wenn die Sache in Deutschland spielt? Das Abschießen von Leuchtraketen ist ne Willenserklärung („Ich bin kein Star, aber holt mich trotzdem hier raus“), darauf gerichtet, daß jemand zum Zweck des Rettens tätig wird.
Evtl. gibts auch ne spezialgesetzliche Regelung über den Mißbrauch von Berg-Notsignalen.

  • Django -

Hallo!

Wie ist bei diesem Fall die Anspruchlage ?

Das ist aus dem Stegreif heraus gar nicht so leicht zu sagen. Es wird erstens wahrscheinlich Sondergesetze geben, die möglicherweise hier jemand kennt. Sonst würde ich sagen, geht es um Schadenersatzansprüche. In der Höhe des Aufwandes ist den Rettern ja ein Schaden entstanden. Nach österreichischem Recht hätte ich gesagt, es ist eine (bedingt) vorsätzliche sittenwidrige Schädigung (soferne es kein Sondergesetz gibt - da wäre das schadenersatzrechtlich noch einfacher), woraus sich ein Schadenersatzanspruch ergibt. Ob man das in Deutschland so konstruieren kann, weiß ich nicht.

Das ganze über einen Dienstvertrag zu konstruieren, halte ich übrigens nicht für nachvollziehbar.

Gruß
Tom

GoA, Geschäftsführung ohne Auftrag

Hallo!

Da hab ich auch schon daran gedacht. Spricht aber nicht gerade das Leuchtsignal gegen „ohne Auftrag“? Es geht doch um einen Rettungseinsatz, der auf Grund eines missbräuchlich verwendeten Notsignals dessen durchgeführt wurde, zu Gunsten dessen der Einsatz durchgeführt wurde. Der Einsatz ist daher gerade nicht ohne Auftrag, weshalb GoA mE ausscheidet.

Gruß
Tom

Also, ich bin mir nicht ganz sicher, kann ich denn da einfach einen Dienstvertrag nehmen, denn ich denke nicht, dass A. sowas wie einen Erklärungswillen hatte, zumal er ja auch Alkohol hat… Nur weiss ich cniht wie dsa zu werten ist, genausowenig wie es zu werten ist, dass er dden Hinweis bekommt, die Bergwacht könnte kommen.

Hallo Tom.

Ja, auch IMHO scheidet GoA aus, denn ob ein Auftrag vorliegt oder
nicht, ergibt sich aus den allgemeinen Regeln.

A musste nach der Aussage des B wissen, was die Raketen zur Folge
haben würden. Zwar hatte A keinen Rechtsbindungswillen, allerdings
bemißt sich die Frage, ob darin eine Willenserklärung lag nach dem
objektiven Empfängerhorizont. Danach lag also eine WE gerichtet auf
einen, nennen wir ihn Rettungsauftrag, vor, also ein typengemischter
Vetrag mit hauptsächlichen Dienstvertragselementen gemäß § 611 BGB.
Dass A diesbezüglich keinen Rechtsbindungswillen hat führt nicht
dazu, dass kein Auftrag vorliegt, sondern dass die WE uU anfechtbar
ist gemäß § 119 I, 2. Alt BGB. Dies würde ich vorliegend zwar
verneinen (aufgrund des Wortlauts der Norm), aber selbst wenn träfe
ihn im Falle der Anfechtung die Schadensersatzpflicht des § 122 BGB.

Gegen eine GoA spricht hier auch, dass die Bergwacht aus
Spezialgesetzen „sonst berechtigt“ iSd § 677 sein könnte.

Nach österreichischem
Recht hätte ich gesagt, es ist eine (bedingt) vorsätzliche
sittenwidrige Schädigung (soferne es kein Sondergesetz gibt -
da wäre das schadenersatzrechtlich noch einfacher), woraus
sich ein Schadenersatzanspruch ergibt. Ob man das in
Deutschland so konstruieren kann, weiß ich nicht.

Ja, die vorsätzliche Sittenwidrige Schädigung steht in § 826 BGB,
ansonsten käme hier aber auch § 823 II BGB, SchaErsatzPflicht wgn.
Verstoß gegen Verbotsgesetz, iVm § 145 StGB (Mißbrauch von Notrufen)
in Betracht.

Das ganze über einen Dienstvertrag zu konstruieren, halte ich
übrigens nicht für nachvollziehbar.

s.o.

Gruß - Jaschiii

Der Einsatz ist daher

gerade nicht ohne Auftrag, weshalb GoA mE ausscheidet.

Objektiv ist der Einsatz „ohne Auftrag“, denn der Raketenzünder wollte keinen Auftrag erteilen und hat keinen Auftrag erteilt.
Es sei denn es wäre so zu betrachten wie der Fall der berühmten Trierer Weinversteigerung, bei der ein Grußwinken objektiv nach der Verkehrssitte als Gebot im Rahmen der Versteigerung gilt.
Wenn es denn für das Zünden von Rettungsraketen aus Almhütten eine Verkehrsanschauug gibt…

Viel Spaß bei der Klausur
die zeigen soll, wie man mit bekannten Problemen und allgemeinen Regeln umgehen kann :wink:

GoA, Geschäftsführung ohne Auftrag

also wir vergessen diese Art der Geschäftsführung.

Bei einer Straftat

vgl Missbrauch von Rettungseinrichtungen oder so! § kann ich ja mal suchen.
mfg
Der Missbraucher ist Straftäter der andere Zeuge.
Jakob

Etwas durcheinander?
Hallo!

Was hat denn das Strafrecht mit dem zivilrechtlichen Ersatzanspruch zu tun??? -> wohl nichts oder?

Gruß
Tom

Der erste Blick sollte in das Brand- und Katastrophenschutzgesetz des entsprechenden Landes gehen. Dort könnte geregelt sein, daß bei mutwillig falscher Alarmierung die Einsatzkosten erstattet werden müssen.
Zum zweiten ist die Handlung an sich rechtswidrig (sogar mit Strafe bedroht: http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/stgb/__145.html ), daraus sollte sich doch ein Schadenersatzanspruch ergeben.

Gruß Stefan

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Ich würde den Vertrag sehr sehr kurz andiskutieren aber i.E. ablehnen. Oder vielleicht die neute Kategorie des Vertragsschlusses durch sozialAtypsiches Verhalten erfinden ? - das risiko, das ein lorrektur, schon die erwähnung des vertrages als

Der Schwerpunkt des Falles liegt M.E. bei der GOA irrtümliche Notgeschäftsführung oder so ähnlich, - welche Irrtumsregeln gelten ?

§826 BGB kommt schon deswegen nicht in Betrag, weil die Norm Bereichungsabsicht in der Form des dirketen Vorsatzes vorsieht, der auch den Schaden umfaßt.

Zu prüfen wäre vielleichtn noch §823 Abs. 2 BGB i.V.m. irgendeiner Rechtsquelle, und sei es eine gemeindliche Verordnung, die das Abschießen von Feuerwekrskörper nur zu kultischen Anlässen oder so gestattet.

mfg jahn

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

addnote:
…der letzte satz zum vertrag mußte heißen, das risiko, das ein korrektor, das für abwegig hält, besteht aber.

zu denken, wäre noch ein 823 Abs. 2 i.V.m. §§242 oder 246 StGB. Aber nicht zu viel über Strafrecht schreiben. Letztlich ablehnen, weil die Retter nicht vom Schutzzweck des Verbotsgesetzes umfaßt werden.

… noch ne exotische idee, wäre vielleicht sich zu fragen, ob A und B ne BGB-Inngegesellschaft gegründet haben, weil halt zwei sind, scheitert aber nach oben gesagten am vertragsschluß.

Hallo!

Der erste Blick sollte in das Brand- und
Katastrophenschutzgesetz des entsprechenden Landes gehen. Dort
könnte geregelt sein, daß bei mutwillig falscher Alarmierung
die Einsatzkosten erstattet werden müssen.
Zum zweiten ist die Handlung an sich rechtswidrig (sogar mit
Strafe bedroht:
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/stgb/__145.html ),
daraus sollte sich doch ein Schadenersatzanspruch ergeben.

Das finde ich eine sehr gute Idee. Dann wäre wohl ein deliktischer Schadenersatzanspruch auf Grund des klar rechtswidrigen Verhaltens kein Problem. Ich denke, das wäre die logisch richtige Anspruchsgrundlage.

Die Sache über Verträge konstruieren zu wollen, halte ich immer noch für viel zu weit hergeholt, da wäre ja noch GoA eher denkbar.

Gruß
Tom

Hi Tom

So einfach geht es nicht
eine Anspruchsgrundlage muss vorhanden sein.
Darauf stützen sich dann Schadenersatzforderungen.
Auf nichts sonst.
Mitgefangen mitgehangen ist nur gültig wenn Täterwille vorhanden ist - der fehlt wohl, bei anderen, auch kann so ein Signalapparat nur von einer Person bedient werden, wenn dieser Täter angestiftet wurde, die Rettungseinrichtung zu missbrauchen, so wie „mach mach doch Feigling“ dann kommt eine gemeinsame Haftung e.v. in Frage. Neben einer strafrechtlichen Würdigung
§145StGB für die Mittäter bzw Anstifter und den Täter.
Für Folgeschäden (ausrücken der Bergwacht oder was auch immer) haften nur „Schuldige/Beteiligte aber so gut wie nie die Zuschauer, es sei denn es wären Garanten z.B. ein Bergführer wäre dabei gewesen“.

Wie wäre es mit §823BGB siehe Abs. 2 Schutzgesetz ist zB. auch das StGB (Die Liste der Schutzgesetze im Paland im Bezug auf §823BGB ist mehrere Seiten lang.)

Jakob

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

eine Anspruchsgrundlage muss vorhanden sein.

Genau. Und BitterMoon hat sie genannt.

Hallo!

Gut, das halte ich für nachvollziehbar und überzeugend, was den Auftrag anlangt, revidiere ich meine Meinung.

Ist es aber eine Geschäftsführung?

Gruß
Tom

Mit dem §677BGB (Geschäftsführung ohne Auftrag) hat der Gesetzgeber etwas anderes gemeint.
z.B. Paket Entgegennahme vom Postboten (ohne Auftrag) und sowas.
nie aber Missetaten solcher Art.

mfG Jakob.

eine Anspruchsgrundlage muss vorhanden sein.

Genau. Und BitterMoon hat sie genannt.

Schön und gut, aber …
Auch bei der Hausarbeit, die Nele B wohl zu schreiben hat, giolt der Grundsatz, dass vertragliche vor deliktischen Ansprüchen zu prüfen sind. Und auch wenn einige das einfach nicht wahrhaben wollen, die Anspruchsgrundlage ist „Geschäftsführung ohne Auftrag“.

GoA kein vertraglicher Anspruch
Hallo!

Selbst wenn Geschäftsführung ohne Auftrag die Anspruchsgrundlage sein sollte, so bleibt die GoA immer noch ein gesetzlicher und kein vertraglicher Anspruch.

Gruß
Tom