Mahnverfahren läuft, Rechnung kam nie

Nehmen wir mal folgenden Fall an:

Ein Internetprovider A hat von Privatperson B eine Einzugsermächtigung. B muß A für Leistungen monatlich 19,90 € zahlen.
Bei einer zurückgewiesenen Lastschrift entstanden nun Kosten in Höhe von 18,90 €.
Das erste, was B bekommt, ist bereits ein Mahnverfahren einer Inkasso-Firma C: Die 18,90 € + 28,84€ Mahngebühren.
B hat C per Fax informiert, keine Rechnung von A bekommen zu haben, und daher die Forderung nicht anzuerkennen.
Daraufhin hat A über C ein gerichtliches Mahnverfahren beginnen lassen, durch das bisher weitere 50€ Kosten entstanden sind.
Zu diesem Zeitpunkt wußte B immernoch nicht, woher die 18,90 offen sein sollen. Monatsbeitrag ist schließlich 19,90.
A gibt an, eine Rechnung geschickt zu haben, B hat keine Rechnung bekommen. Desweiteren hätte die offene Summe vom Konto von B eingezogen werden können, entweder mit den folgenden Monatsrechnungssummen (die allesamt erfolgreich eingezogen wurden), oder einzeln.

Sind nun die Kosten des Mahnverfahrens gerechtfertigt, oder hätte A B nicht auf anderem Wege (z.B. per Email, per weiterer Mahnung, oder wie üblich auf den folgenden Monatsrechnungen) von den noch offenen 18,90€ informieren müssen?

Es kann doch nicht sein, daß sich komplett auf eine einzige Rechnung verlassen wird, und wenn die abhanden kommt, gleich rd. 80€ Mahnkosten entstehen, nur weil A es nicht für nötig hält, seine Kunden ordentlich über offene Posten zu informieren, insbesondere, nachdem der Kunde bekannt gibt, bisher keine Rechnung bekommen zu haben!
SPÄTESTENS mit dieser Information hätte es doch einmal eine weitere Meldung von A bei B geben müssen, um B zu informieren. Stattdessen wurde von A einfach das Mahngericht bemüht.

Wie ist die Rechtslage, sollte B von einem Widerspruch absehen, oder stehen die Chancen gut, Recht zu bekommen und nur die Hauptforderung (18,90 €) bezahlen zu müssen?
Die restlichen Kosten sind ja schließlich nur durch die schlechte Kommunikation durch A entstanden! B hatte gar keine CHANCE, die Hauptforderung zu begleichen (außer: sie hätte, wie gesagt, einfach abgebucht werden können), von Anfang an waren Mahngebühren darauf.

Vielen Dank!

Nehmen wir mal folgenden Fall an:

Ein Internetprovider A hat von Privatperson B eine
Einzugsermächtigung. B muß A für Leistungen monatlich 19,90 €
zahlen.
Bei einer zurückgewiesenen Lastschrift entstanden nun Kosten
in Höhe von 18,90 €.

zurückgewiesen ??? von wem??? wenn selber schnell zahlen.

in Verzug per Vertrag (feststehende Zahlung)

Das erste, was B bekommt, ist bereits ein Mahnverfahren einer
Inkasso-Firma C: Die 18,90 € + 28,84€ Mahngebühren.
B hat C per Fax informiert, keine Rechnung ??? Vertrag !!!
von A bekommen zu
haben, und daher die Forderung nicht anzuerkennen.
Daraufhin hat A über C ein gerichtliches Mahnverfahren
beginnen lassen, durch das bisher weitere 50€ Kosten
entstanden sind.
Zu diesem Zeitpunkt wußte B immernoch nicht, woher die 18,90
offen sein sollen. Monatsbeitrag ist schließlich 19,90.

im Vertrag kucken.

A gibt an, eine Rechnung geschickt zu haben, B hat keine
Rechnung bekommen. Desweiteren hätte die offene Summe vom
Konto von B eingezogen werden können, entweder mit den
folgenden Monatsrechnungssummen (die allesamt erfolgreich
eingezogen wurden), oder einzeln.

Sind nun die Kosten des Mahnverfahrens gerechtfertigt, oder
hätte A B nicht auf anderem Wege (z.B. per Email, per weiterer
Mahnung, oder wie üblich auf den folgenden Monatsrechnungen)
von den noch offenen 18,90€ informieren müssen?

nicht unbedingt im Vertrag nachsehen.
mfG Jakob

Es kann doch nicht sein, daß sich komplett auf eine einzige
Rechnung verlassen wird, und wenn die abhanden kommt, gleich
rd. 80€ Mahnkosten entstehen, nur weil A es nicht für nötig
hält, seine Kunden ordentlich über offene Posten zu
informieren, insbesondere, nachdem der Kunde bekannt gibt,
bisher keine Rechnung bekommen zu haben!
SPÄTESTENS mit dieser Information hätte es doch einmal eine
weitere Meldung von A bei B geben müssen, um B zu informieren.
Stattdessen wurde von A einfach das Mahngericht bemüht.

Wie ist die Rechtslage, sollte B von einem Widerspruch
absehen, oder stehen die Chancen gut, Recht zu bekommen und
nur die Hauptforderung (18,90 €) bezahlen zu müssen?
Die restlichen Kosten sind ja schließlich nur durch die
schlechte Kommunikation durch A entstanden! B hatte gar keine
CHANCE, die Hauptforderung zu begleichen (außer: sie hätte,
wie gesagt, einfach abgebucht werden können), von Anfang an
waren Mahngebühren darauf.

Vielen Dank!

Öh…

Wenn die Rücklastschrift erfolgt ist (wieso eigentlich?), dann ist doch klar, dass man in Verzug gerät.

Ich verstehe das Problem insofern nicht ganz…

Levay

Ganz einfach und wirkungsvoll …
Mein Tipp ist generell: Spar dir Stress und Mühe!
Denn die Inkassounternehmen bewegen sich gerne in rechtlich fragwürdigen Bereichen, und hoffen, dass der Beschuldigte klein bei (Anm.: schreibt man das so?) gibt, selbst wenn dieser im Recht ist. Schalte einen RA ein, der das für dich regelt (Rechtsschutzversicherung!!).

Ich spreche da aus Erfahrung.
Ich hatte mal so einen ähnlichen Fall, wo alles offenkundig rechtmäßig abgelaufen war, wo mir sogar das Inkassounternehmen schriftlich (!) versicherte, dass der Vorfall abgehakt sei, und dennoch kamen weitere Mahnungen etc.
Erst als ich das meinem Rechtsschutzanwalt übergab (er schrieb nur einen einzigen Brief an die Inkassofirma), war Ruhe.

☼ Markuss ☼

Also, war es mißverständlich?

Die 18,90 € sind durch die Lastschrift erst entstanden! Das sind also Lastschriftgebühren.

Es geht hier also nur um diese Lastschriftrückbuchungsgebühren von 18,90 + alle weiteren Mahnkosten für DIESE!

Und über diese 18,90 € habe es eine Rechnung gegeben, behauptet A, B hat diese aber nie bekommen, stattdessen beschriebenes Mahnverfahren…

Die Monatsgebühren sind alle durch B komplett bezahlt…

…nunja, wenn man eine Rechtsschutzversicherung hat, braucht man sein Risiko nicht abwägen.

B hat aber keine, deshalb ist eine Einschätzung der Chancen vor Gericht durchaus wichtig, bevor man dort auf sein Recht pocht.

Wenn die Rücklastschrift erfolgt ist (wieso eigentlich?),

Das Konto war zu dem Zeitpunkt nicht gedeckt.

ist doch klar, dass man in Verzug gerät.

Es geht NICHT um den Monatsbeitrag, auch nichtmal um die Rücklastgebühr 18,90 (diese sieht B ein und ist bereit zu zahlen), sondern um alle weiteren Mahngebühren, die mutwillig von A produziert wurden.

Was B also nicht bereit zu zahlen ist, ist das weitere Mahnverfahren für diese 18,90, da ihm aus seiner Sicht diese nie in Rechnung gestellt wurden.
Statt Kommunikation seitens A fand und findet nur ein sinnloses, teures und unnützes Mahnverfahren statt.
Und daher die Frage: Muß A für diesen Schwachsinn dann nicht selbst aufkommen, wenn B keine Rechnung bekommen hat, insbesondere für die Kosten, die weiterhin entstanden „wurden“, NACHDEM B mitgeteilt hat, immernoch nicht zu wissen, worum es gehe, da B keine Rechnung bekommen hat.

Konto nicht gedeckt, Fehler des Schuldners.

Natürlich darf der Gläubiger mahnen, und die Kosten sind vom Schuldner zu tragen (ob die Höhe hier gerechtfertigt ist, kann ich nicht beurteilen).

Ich sehe da kein Problem.

(Übrigens kann der Gläubiger nach neuer Rechtslage auch ohne zu mahnen gleich den Rechtsweg wählen, das wäre ungleich teurer.)

Levay

Konto nicht gedeckt, Fehler des Schuldners.

Natürlich darf der Gläubiger mahnen,

Also, nochmal: Es geht hier nicht um die Schuld, die zurückgebucht wurde. (Wie oft muß ich das eigentlich noch sagen?)

Es geht auch nicht um die Rücklastschriftgebühr, die ist B bereit zu zahlen.

Es geht hier darum, daß diese Rücklastschriftgebühr B nicht mitgeteilt wurde, es gab HIERÜBER keine Rechnung.
B hat dies A mitgeteilt, da B nicht wußte, welche Schuld hier offen sein soll, da die Hauptforderung (jawohl, die zurückgebuchte) LÄNGST bezahlt war.

Statt einer Antwort auf diese Mitteilung durch B wurde das Mahnverfahren obendrein noch FORTGESETZT!

(Übrigens kann der Gläubiger nach neuer Rechtslage auch ohne
zu mahnen gleich den Rechtsweg wählen, das wäre ungleich
teurer.)

Ohne zu MAHNEN vielleicht. Aber, ohne eine Rechnung zu stellen!?

Hallo!

Wann tritt eigentlich die Fälligkeit dieses Anspruches ein? Das Problem wird ja nicht sein, ob der Anspruch zusteht oder nicht, sondern ob er fällig ist.

Gruß
Tom