Versteckte Mängel und Schadensersatzansprüche

Nach welchen BGB-Vorschriften ist bestimmt, dass aus Sachmängeln entstende Schadensersatzansprüche gegen denjenigen, der den Mangel arglistig verschwiegen hat, auch dann geltend gemacht werden können, wenn die Sache bereits einem anderen gehört und der die Sache nur gutgläubig weiterveräußert hat? Lässt sich andernfalls gegenüber dem Gutgläubigen etwas über die Einrede erreichen, falls der Kaufpreis noch nicht entrichtet worden ist? Für hilfreichen Rat ein cool-sonniges Dankeschön.

Hallo!

Also ich verstehe ehrlich gesagt erstens die Frage nicht genau und zweitens sehe ich das Problem nicht. Vielleicht könntest du das etwas genauer und einfacher schildern.

Ich verstehe auch nicht ganz, wieso jemand, der in der ViKA als Beruf „Jura“ angibt, keinen Paragraphen über Arglist im BGB findet.

Gruß
Tom

Hallo!

Schadensersatzansprüche aufgrund bestehender Sachmängel können dem Leistungspflichtigen (B) gegenüber leider nicht geltend gemacht werden, wenn ihm weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit vorwerfbar ist. Wegen dieses Problems suche ich nach einem dennoch gangbaren Anspruchsweg. Vielleicht lässt sich die Person (A) haftbar machen, die dem Leistungspflichtigen die Sache veräußert und den Sachmangel arglistig verschwiegen hat. Könnte es vielleicht nützen, wenn der Gläubiger © die Kaufpreisforderung des Leistunspflichtigen noch nicht erfüllt hat?

Nun bin ich gespannt.

Gruß zurück

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Drittschadensliquidation
Hallo!

Jetzt habe ich verstanden. Also nach deutschem Recht kann ich dir nicht sagen, wie man das löst.

In Österreich gibt es da eine Lehre (und ich glaub der OGH sieht das auch so) von der Drittschadensliquidation bei bloßer Schadenüberwälzung. Das Problem ist ja dass C keinen Anspruch hat, weil B kein Verschulden trifft und B gegen A keinen Anspruch hat, weil er (auf Grund des Verkaufes) keinen Schaden (mehr) hat. Dies gilt jedenfalls soweit man vom Mangelschaden und nicht vom Mangelfolgeschaden spricht.

D.h. C könnte direkt gegen A einen Schadenersatzanspruch geltend machen, da es von B zu C zu einer bloßen Schadensüberwälzung gekommen ist. Frag mich aber bitte nicht nach der rechtsdogmatischen Begründung, irgendwo im Wortlaut des ABGB findet man das nicht.

Wenn du von Mangelfolgeschäden sprichst, dann wüsste ich jetzt auch keine Lösung, denn da hat B ja eigentlich gar keinen Schaden auf Grund des Mangels, der überwälzt wird. Ehrlich gesagt, das habe ich mir noch nie angeschaut.

Gruß
Tom

Hallo, Tom!

vielen Dank für Dein Statement. Damit hast Du genau auf den Kern des Problems getroffen. Die Kux liegt in der Rechtsdogmatik. Ne harte Nuss. Vielleicht lässt sich darüber ein Infoaustausch in größer Chatrunde mit den Übrigen inszenieren, die Interesse haben?

Fürs erst sommercoole Grüße und nochmals vielen Dank für die Mühe.

Hallo!

Jetzt habe ich verstanden. Also nach deutschem Recht kann ich
dir nicht sagen, wie man das löst.

In Österreich gibt es da eine Lehre (und ich glaub der OGH
sieht das auch so) von der Drittschadensliquidation bei bloßer
Schadenüberwälzung. Das Problem ist ja dass C keinen Anspruch
hat, weil B kein Verschulden trifft und B gegen A keinen
Anspruch hat, weil er (auf Grund des Verkaufes) keinen Schaden
(mehr) hat. Dies gilt jedenfalls soweit man vom Mangelschaden
und nicht vom Mangelfolgeschaden spricht.

D.h. C könnte direkt gegen A einen Schadenersatzanspruch
geltend machen, da es von B zu C zu einer bloßen
Schadensüberwälzung gekommen ist. Frag mich aber bitte nicht
nach der rechtsdogmatischen Begründung, irgendwo im Wortlaut
des ABGB findet man das nicht.

Wenn du von Mangelfolgeschäden sprichst, dann wüsste ich jetzt
auch keine Lösung, denn da hat B ja eigentlich gar keinen
Schaden auf Grund des Mangels, der überwälzt wird. Ehrlich
gesagt, das habe ich mir noch nie angeschaut.

Gruß
Tom

Hallo,

meiner Recherche zufolge, gilt es bei der Drittschadensliquidation zwischen Ansprüchen zu unterscheiden, die einen primären oder sekundären Anspruch des Anspruchgegners gegen den unmittelbar beteiligten jedoch nicht vertraglich einbezogenen Schädiger vorausssetzen und solchen, gegen den nur mittelbar (!) Beteiligten (sog. vertragliche Ansprüche mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, §§ 280 I, 311 III S.1 BGB). Beispiel: Unzulässige Eingriffe des Fahrzeugerstbesitzers (A) am Motor von dessen Fahrzeug. Der Zweitbesitzer (B) weiß nichts davon und der Drittbesitzer ©sitzt dem vorsätzlich verschwiegenen Mangel des Erstbesitzers auf.

Beste Grüße

Hallo, Tom!

vielen Dank für Dein Statement. Damit hast Du genau auf den
Kern des Problems getroffen. Die Kux liegt in der
Rechtsdogmatik. Ne harte Nuss. Vielleicht lässt sich darüber
ein Infoaustausch in größer Chatrunde mit den Übrigen
inszenieren, die Interesse haben?

Fürs erst sommercoole Grüße und nochmals vielen Dank für die
Mühe.

Hallo!

Jetzt habe ich verstanden. Also nach deutschem Recht kann ich
dir nicht sagen, wie man das löst.

In Österreich gibt es da eine Lehre (und ich glaub der OGH
sieht das auch so) von der Drittschadensliquidation bei bloßer
Schadenüberwälzung. Das Problem ist ja dass C keinen Anspruch
hat, weil B kein Verschulden trifft und B gegen A keinen
Anspruch hat, weil er (auf Grund des Verkaufes) keinen Schaden
(mehr) hat. Dies gilt jedenfalls soweit man vom Mangelschaden
und nicht vom Mangelfolgeschaden spricht.

D.h. C könnte direkt gegen A einen Schadenersatzanspruch
geltend machen, da es von B zu C zu einer bloßen
Schadensüberwälzung gekommen ist. Frag mich aber bitte nicht
nach der rechtsdogmatischen Begründung, irgendwo im Wortlaut
des ABGB findet man das nicht.

Wenn du von Mangelfolgeschäden sprichst, dann wüsste ich jetzt
auch keine Lösung, denn da hat B ja eigentlich gar keinen
Schaden auf Grund des Mangels, der überwälzt wird. Ehrlich
gesagt, das habe ich mir noch nie angeschaut.

Gruß
Tom