Kündigung und Betriebsrat

Hallo,

in der Regel besteht ja der Betriebsrat aus mehreren Personen. Wenn aber ein Arbeitnehmer gekündigt werden soll, muß vorher der Betriebsrat gehört werden. Gibt es eigentlich eine juristische Regel, nach welcher bei der Anhörung mindestens einer der dem Betriebsrat zugehörigen Personen gehört werden muß, oder eine Mindestzahl, oder muß der gesamte Betriebsrat gehört werden? Danke für Antworten.

Gruß Rüdiger

Gute Frage.

Meines Wissens nach muss der Betriebsrat als Ganzes gehört werden. Ob das in der Praxis allerdings soweit kommt, sei dahingestellt…

HTH mfg M.L.

Hallo Markus,

grundsätzlich muss der Betriebsrat vor jeder Kündigung (also sowohl ordentlich als auch außerordentlich) gehört werden. Nachzulesen in § 102 I BetrVG. Voraussetzung ist natürlich die Existenz eines Betriebsrats, § 1 BetrVG.

So wie sieht das mit der Anhörung in der Praxis aus? Bei etwas größeren Betrieben tagt der Betriebsrat in regelmäßigen oder auch in unregelmäßigen Abständen. Für diese Sitzung gibt es eine Tagesordnung und darauf sind dann auch Punkte wie Kündigungen und Co. In diesem Kreis wird die Sache besprochen und mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder beschlossen (§ 33 I BetrVG). Das ganze muss natürlich entsprechend niedergeschrieben werden. (§ 34 I BetrVG)

Es reicht also nicht, wenn nur einem Mitglied die Kündigung „unter die Nase gehalten“ wurde. Es kommt natürlich auch vor, das der Betriebsrat bei sehr kleinen Unternehmen solche Geschichten am Mittagstisch abhandelt…

Hoffe es hat dir geholfen
Viele Grüße
Gerahart

Hallo.

Die einzelnen Mitglieder des BR sind zunächst in vollem Umfang vertretungsberechtigt für das Gremium. Für eine ordnungsgemäße Anhörung reicht es aber nicht aus, einem einzelnen BR den Wisch unter die Nase zu halten, sondern es müssen ein paar Voraussetzungen erfüllt sein.

Ordnungsgemäß angehört wurde der BR, wenn die Kü. nebst der erforderlichen Unterlagen dem BR zuging und die vorgesehenen Fristen eingehalten wurden. Bei ordentlicher Kü. ist das eine Woche, bei außerordentlicher drei Tage. So lange hat der BR Zeit, Bedenken oder Widerspruch gegen die Kü. zu äußern. Zugegangen ist die Kü. dann, wenn ein BR sie entgegengenomen hat. Üblicherweise lässt sich die Personalabteilung dieses bestätigen.

Hat der Arbeitgeber irgend einem BR- Mitglied die Kü. zugehen lassen, ist er damit aus seiner Bringschuld heraus. Verschlampert der BR die Unterlagen, gilt die Anhörung trotzdem als erfolgt. Kann dem einzelnen BR das Verschlampern nachgewiesen werden, bestehen seitens des Arbeitnehmers ggf. Schadensersatzansprüche gegen das einzelne Mitglied. Das BR- Gremium, der Arbeitgeber oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft kann in einem solchen Falle auch die Amtsenthebung wegen grober Amtspflichtsverletzung betreiben.

Jetzt zur Anhörung des BR selbst :

Im Regelfalle, d.h. wenn nicht durch Geschäftsordnung anderweitig geregelt, ist das gesamte BR- Gremium für die Anhörung zuständig. In diesem Falle ist die Angelegenheit innerhalb der o.g. Frist als Tagesordnungspunkt mit Beschlussfassung auf der BR- Sitzung zu behandeln. Für eine ordnungsgemäße Beschlussfassung müssen mehr als die Hälfte der regelmäßigen BR- Mitglieder (oder Ersatzmitglieder) bei der Abstimmung anwesend sein. Wird die Kü. nicht innerhalb der Frist behandelt, gilt die Zustimmung zur Kü. als erteilt. Zurechnungsfähige Arbeitgeber lassen sich normalerweise auf eine vom BR zu beantragende Fristverlängerung ein, falls die notwendige Anzahl von BR- Mitgliedern, wegen Urlaub oder Ähnlichem, nicht zu Stande kommt. Eine Verpflichtung dazu besteht jedoch nicht.

Hat der BR in der Geschäftsordnung einen Ausschuss (Personalausschuss/-kommission) mit der selbständigen Erledigung von Kü. ausdrücklich beauftragt, git das oben Gesagte sinngemäß für die zuständige Kommission.

Der BR / die Kommission hat mehrere Möglichkeiten, auf eine Kündigung zu reagieren :

Frist verstreichen lassen => Zustimmung zur Kündigung gilt als erteilt.
ausdrücklich zustimmen
Bedenken gegen die Kü. formulieren => diese hat der Arbeitgeber mit dem BR zu klären, was aber nicht bedeutet, dass die Kü. unwirksam ist
Widerspruch gegen die Kü. einlegen => dies ist dem betroffenen Arbeitnehmer mitzuteilen und eine gute Voraussetzung für eine Kündigungsschutzklage
Im übrigen soll der BR den betroffenen Arbeitnehmer zum Sachverhalt hören. Das ist eine „starke Soll- Bestimmung“, die nicht ganz so heftig ist wie ein „Muss“; um sich hier nicht dem Vorwurf der Amtspflichtsverletzung auszusetzen, müssen gravierende Gründe vom BR ins Spiel gebracht werden, weshalb die Anhörung des Betroffenen nicht erfolgte. In der Praxis kann das z.B. heißen : Ein Arbeitnehmer in Dauernachtschicht soll gekündigt werden. Der BR ist üblicherweise in der Nachtschicht nicht im Betrieb; der AN nicht am Tage. In diesem Falle wird der BR vernünftiger Weise z.B. zwei Mitglieder beauftragen, den Betroffenen während der Nachtschicht aufzusuchen. Ein wenig bemühen muss sich der BR also schon …

Gruß kw

Hallo,

es sind mE einige Klarstellungen erforderlich.

Eine Anhörung ist eine Information an den BR. Für die Entgegennahme von Informationen, ob mündlich oder schriftlich, ist der Vorsitzende, im Verhinderungsfalle der Stellvertreter und, soweit bestellt und schriftlich angehört wird, der Postbevollmächtigte zuständig.

Der Vorsitzende hat dann eine Sitzung einzuberufen, das Mitgeteilte an die BR-Kollegen weiterzugeben und darüber zu beraten und einen Beschluß zu fassen. Das ist alles ein reines BR-Internum, mit dem der Arbeitgeber nichts zu tun hat.

Der Arbeitgeber wartet nun auf die Stellungnahme des BR. Hört er eine Woche (ordentliche Kündigung) bzw. 3 Tage (außerordentliche Kündigung) lang nichts, kann er kündigen, da dann nach § 102 BetrVG die Zustimmung als erteilt gilt. Kommt der Vorsitzende vor Fristablauf zu ihm und teilt ihm die Stellungnahme des BR mit (Zustimmung, Bedenken, Enthaltung, Widerspruch), kann er schon dann kündigen.

Ob der BR bei seiner Sitzung vollständig und richtig zusammengesetzt war (Ersatzmitglieder sind bei Verhinderung von BR-Mitgliedern in der Reihenfolge entsprechend Stimmen bei BR-Wahl mit dem zusätzlichen Problem Minderheitsgeschlecht zu laden etc.) ist für die Wirksamkeit der Anhörung und die Berechtigung zur Kündigung ohne Bedeutung, solange der Arbeitgeber keine Kenntnis von solchen Fehlern hat. War er nicht bei der Sitzung dabei, wird er die im Regelfall nicht haben. Muss er aber z.B. wissen, dass gar keine Sitzung stattgefunden hat (im Informationsgespräch mit dem BR-Vorsitzenden erteilt dieser gleich seine Zustimmung, ohne mit den Kollegen beraten zu haben), kann er sich nicht auf die Anhörung berufen.

Der Arbeitgeber kann alternativ den BR-Vorsitzenden bitten, eine Sitzung direkt einzuberufen, an der der Arbeitgeber teilnimmt und den Kündigungssachverhalt schildert. Dann sieht er natürlich, ob der BR vollzählig und richtig besetzt ist und muss auch Fehler gegen sich gelten lassen.

Wenn ausnahmsweise eine Zustimmung nötig ist (§ 103 BetrVG, z.B. bei der Kündigung von BR-Mitgliedern), kommt es immer auf die Zusammensetzung des BR beim Beschluß an. Fehler machen den zustimmenden Beschluß dann unwirksam.

Grüße

E.K.

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Aushebelung der Kündigungsfrist?

Zurechnungsfähige Arbeitgeber lassen sich normalerweise auf
eine vom BR zu beantragende Fristverlängerung ein, falls die
notwendige Anzahl von BR- Mitgliedern, wegen Urlaub oder
Ähnlichem, nicht zu Stande kommt. Eine Verpflichtung dazu
besteht jedoch nicht.

Hallo,

wie ist denn das mit obiger Fristverlängerung? Kann dadurch auch die Frist ausgehebelt werden, daß eine fristlose Kündigung dem Betroffenen binnen 14 Tagen zugestellt sein muß? Und ist es richtig, daß zur „Anhörung“ eine SMS an den Betriebsrat reicht?

Rüdiger

Ergänzung
Hallo,

konkret sieht die Sache so aus, daß der Betriebsrat samt und sonders verreist sein dürfte oder nur teilweise erreichbar. Mit anderen Worten ergeben sich daraus doch nur zwei mögliche Konsequenzen:

  1. Der Vorsitzende des BR wird informiert und reagiert darauf oder auch nicht, weil ihm z.B. die Information wegen Abwesenheit entgangen war, dann ist die Kündigung rechtswirksam
  2. Der BR beantragt Fristenverlängerung, sodaß die Sache wochenlang verzögert wird, falls das überhaupt geht bei einer fristlosen Kündigung.

Ist das richtig? Danke für weitere Antworten.

Rüdiger

Hallo,

wer bei einem fristlosen Kündigungstatbestand als Arbeitgeber den BR nach dem 10. Tag nach Kenntnis vom Grund anhört oder auch noch die Frist verlängert, dürfte „nicht zurechnungsfähig“ sein.

Auch eine SMS kann reichen, allerdings muss sie

  • Angaben zur Person des Gekündigten (Name, Abteilung, Alter, Unterhaltspflichten, Betriebszugehörigkeit)
  • den Kündigungssachverhalt (welchen Fehler hat er wann begangen)
    enthalten.

Bei 160 Zeichen kann es da schon einmal eng werden :smile:

Grüße
E.K.

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Wenn alle (!) Betriebsratsmitglieder und alle (!) Ersatzmitglieder länger verreist sind, kann ich überhaupt niemanden anhören, da es dann keinen funktionsfähigen BR gibt.

Ist „irgendjemand“, und sei es das 17. Ersatzmitglied vorhanden, ist er empfangsverpflichtet für die mündliche oder schriftliche Anhörung. Den kann ich dann nehmen und das Anhörungsschreiben übergeben bzw. den Kündigungssachverhalt schildern.

Der BR kann aber vermutlich mangels Beschlußfähigkeit (nicht mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend) keine Beschlüsse fassen, so dass dann der Arbeitgeber nach Ablauf der 3-Tage-Frist kündigen wird.

Länger warten oder Fristverlängerung bis zur Rückkehr des BR gewähren wird kein vernünftiger Arbeitgeber, denn für die fristlose Kündigung gilt die 2-Wochen-Frist ohne Gnade.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Noch mal Hallo.

Ist kein einziger BR greifbar, kann logischerweise auch keine Anhörung durchgeführt werden. Da eine Kündigung ohne Anhörung des Betriebsrates unwirksam ist, kann es in diesem Fall sehr kritisch werden. Und eine SMS an den ggf. in Liverpool zum Schutthaldencamping weilenden Vorsitzenden ist m.E. in keinem Fall ausreichend.

Wenn man das weiter spinnt, könnte natürlich ein BR- Gremium eine Kündigung vereiteln, indem Nichtanwesenheit vorgegaukelt wird. Das funktioniert aber nicht, weil es für eine ordnungsgemäße Anhörung nicht erforderlich ist, den BR am Schlafittchen in seine Amtsräume zu schleppen. Der ordnungsgemäße Zugang der Kü. samt der erforderlichen Unterlagen - auch deswegen wird das mit der SMS nicht funktionieren! - würde aber in diesem Falle erreicht, indem dafür gesorgt wird, dass der BR zum fraglichen Zeitpunkt den Vorgang in seinem Posteingang hatte. Bearbeitet der BR, aus welchen Gründen auch immer, den Vorgang dann nicht, ist das nicht mehr das Problem des Arbeitgebers => die Anhörung ist erfolgt.

Was hinwiederum auch schon vorgekommen ist und dazu führte, dass die Anhörung vor dem Arbeitsgericht als „nicht erfolgt“ klassifiziert wurde : der BR war aufgrund von Abwesenheit regulärer Mitglieder nicht beschlussfähig und die Teilnahme von Ersatzmitgliedern wurde vom Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen verweigert …

Notfalls müsste der Arbeitgeber also die Kündigung und sonstigen Unterlagen beweisbar zustellen (lassen). Ich jedenfalls würde so vorgehen …

Im Übrigen war im Ausgangsposting nicht von einer außerordentlichen, sondern nur von einer Kündigung im Allgemeinen die Rede. Und da ist mein Einwand mit der möglichen Fristverlängerung durch den Arbeitgeber m.E. die stressloseste Variante - jedenfalls dann, wenn sich nicht Quartals- oder andere Termine, die auf den Kündigungstermin unmittelbaren Einfluss haben, damit beißen.

Gruß kw

Hallo.

Der Vorsitzende des BR - oder auch jedes andere Mitglied - kann keine rechtswirksamen Beschlüsse im Namen des Gremiums fassen! Man kann einen Vorsitzenden herrlich auflaufen lassen, der einen Pups zu einem Thema lässt, bei dem ein Gremiums- oder Kommissionsbeschluss erforderlich ist. Es gibt keine Sonderrechte für einzelne Mitglieder, sondern immer nur das Votum des gesamten Gremiums oder einer eigens mit der selbständigen Erledigung von Aufgaben beauftragten Kommission. Jetzt kommt aber der Vertrauensgrundsatz ins Spiel : Der Arbeitgeber, oder auch eine andere Person außerhalb des BR, muss nicht dafür sorgen, dass die Beschlussfassung ordnungsgemäß erfolgt - das ist Aufgabe des BR. Was das dann für Weiterungen geben kann, wenn ein Vorsitzender, ohne einen Gremiumsbeschluss herbeigeführt zu haben, eine Willenserklärung für das Gremium abgibt, sprich, einen Vertrag schließt, mag man sich selbst ausmalen.

Gruß kw

Frist Arbeitsgericht
Hallo,

danke für die Stellungnahmen. Wenn ich das richtig verstehe, MUSS eine fristlose Kündigung binnen 14 Tagen im Briefkasten des zu Kündigenden sein, egal ob mit oder ohne Anhörung des BR. Ist das richtig?

  1. Und wenn die Kündigung dann da ist, wie lange dauert es dann in der Regel bis zum Verfahren vor dem Arbeitsgericht?

  2. Hat die Klage überhaupt Zweck, wenn der BR keinen Widerspruch eingelegt hat oder dies wegen Abwesenheit gar nicht tun konnte?

Rüdiger

Hi!

danke für die Stellungnahmen. Wenn ich das richtig verstehe,
MUSS eine fristlose Kündigung binnen 14 Tagen im Briefkasten
des zu Kündigenden sein, egal ob mit oder ohne Anhörung des
BR. Ist das richtig?

Richtig! 14 Tage nach Bekanntwerden des Grundes muss Dir die schriftliche Kündigung zugestellt sein!

  1. Und wenn die Kündigung dann da ist, wie lange dauert es
    dann in der Regel bis zum Verfahren vor dem Arbeitsgericht?

Das kommt aufs Gericht an!
Wenn Du in einem Kuhdorf wohnst, dann könnte es schneller zum Verfahren kommen, als bspw. in Essen, Berlin, München, Düsseldorf…
Länger als 2 Monate sollte aber der erste (Güte)termin nicht auf sich warten lassen!

Wichtig: Die Frist zur Feststellungsklage läuft drei Wochen nach Zugang der Kündigung ab! Bis dahin muss der Gekündigte beim Arbeitsgericht gesesen sein…

  1. Hat die Klage überhaupt Zweck, wenn der BR keinen
    Widerspruch eingelegt hat oder dies wegen Abwesenheit gar
    nicht tun konnte?

Sie es mal so: Was gibt es zu verlieren?

LG
Guido

Ich habe eben mit einem Rechtsanwalt telefoniert und der sagte mir, daß bei fristlosen Kündigungen in einem „angemessenen Rahmen“ der Zugang der fristlosen Kündigung auch länger als 14 Tage dauern darf. War ja auch kaum anders zu erwarten.

Rüdiger

Hi!

Du solltest Dir einen anderen Anwalt suchen!
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/__626.html

LG
Guido

Na ja,

ganz falsch liegt der Anwalt ja nicht. So wird die Frist trotz erster Kenntniserlangung vom Tatbestand durch weitere Ermittlungen gehemmt, außerdem wird vielfach der Fristbeginn erst ab einer Anhörung des Mitarbeiters angenommen.

Insofern kann auch später als 2 Wochen nach dem Vorfall in manchen Fällen noch rechtzeitig sein.

Greetz

E.K.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hi!

ganz falsch liegt der Anwalt ja nicht. So wird die Frist trotz
erster Kenntniserlangung vom Tatbestand durch weitere
Ermittlungen gehemmt, außerdem wird vielfach der Fristbeginn
erst ab einer Anhörung des Mitarbeiters angenommen.

Das sollte in DIESEM Fall beides nicht relevant sein!

LG
Guido