Hallo.
Die einzelnen Mitglieder des BR sind zunächst in vollem Umfang vertretungsberechtigt für das Gremium. Für eine ordnungsgemäße Anhörung reicht es aber nicht aus, einem einzelnen BR den Wisch unter die Nase zu halten, sondern es müssen ein paar Voraussetzungen erfüllt sein.
Ordnungsgemäß angehört wurde der BR, wenn die Kü. nebst der erforderlichen Unterlagen dem BR zuging und die vorgesehenen Fristen eingehalten wurden. Bei ordentlicher Kü. ist das eine Woche, bei außerordentlicher drei Tage. So lange hat der BR Zeit, Bedenken oder Widerspruch gegen die Kü. zu äußern. Zugegangen ist die Kü. dann, wenn ein BR sie entgegengenomen hat. Üblicherweise lässt sich die Personalabteilung dieses bestätigen.
Hat der Arbeitgeber irgend einem BR- Mitglied die Kü. zugehen lassen, ist er damit aus seiner Bringschuld heraus. Verschlampert der BR die Unterlagen, gilt die Anhörung trotzdem als erfolgt. Kann dem einzelnen BR das Verschlampern nachgewiesen werden, bestehen seitens des Arbeitnehmers ggf. Schadensersatzansprüche gegen das einzelne Mitglied. Das BR- Gremium, der Arbeitgeber oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft kann in einem solchen Falle auch die Amtsenthebung wegen grober Amtspflichtsverletzung betreiben.
Jetzt zur Anhörung des BR selbst :
Im Regelfalle, d.h. wenn nicht durch Geschäftsordnung anderweitig geregelt, ist das gesamte BR- Gremium für die Anhörung zuständig. In diesem Falle ist die Angelegenheit innerhalb der o.g. Frist als Tagesordnungspunkt mit Beschlussfassung auf der BR- Sitzung zu behandeln. Für eine ordnungsgemäße Beschlussfassung müssen mehr als die Hälfte der regelmäßigen BR- Mitglieder (oder Ersatzmitglieder) bei der Abstimmung anwesend sein. Wird die Kü. nicht innerhalb der Frist behandelt, gilt die Zustimmung zur Kü. als erteilt. Zurechnungsfähige Arbeitgeber lassen sich normalerweise auf eine vom BR zu beantragende Fristverlängerung ein, falls die notwendige Anzahl von BR- Mitgliedern, wegen Urlaub oder Ähnlichem, nicht zu Stande kommt. Eine Verpflichtung dazu besteht jedoch nicht.
Hat der BR in der Geschäftsordnung einen Ausschuss (Personalausschuss/-kommission) mit der selbständigen Erledigung von Kü. ausdrücklich beauftragt, git das oben Gesagte sinngemäß für die zuständige Kommission.
Der BR / die Kommission hat mehrere Möglichkeiten, auf eine Kündigung zu reagieren :
Frist verstreichen lassen => Zustimmung zur Kündigung gilt als erteilt.
ausdrücklich zustimmen
Bedenken gegen die Kü. formulieren => diese hat der Arbeitgeber mit dem BR zu klären, was aber nicht bedeutet, dass die Kü. unwirksam ist
Widerspruch gegen die Kü. einlegen => dies ist dem betroffenen Arbeitnehmer mitzuteilen und eine gute Voraussetzung für eine Kündigungsschutzklage
Im übrigen soll der BR den betroffenen Arbeitnehmer zum Sachverhalt hören. Das ist eine „starke Soll- Bestimmung“, die nicht ganz so heftig ist wie ein „Muss“; um sich hier nicht dem Vorwurf der Amtspflichtsverletzung auszusetzen, müssen gravierende Gründe vom BR ins Spiel gebracht werden, weshalb die Anhörung des Betroffenen nicht erfolgte. In der Praxis kann das z.B. heißen : Ein Arbeitnehmer in Dauernachtschicht soll gekündigt werden. Der BR ist üblicherweise in der Nachtschicht nicht im Betrieb; der AN nicht am Tage. In diesem Falle wird der BR vernünftiger Weise z.B. zwei Mitglieder beauftragen, den Betroffenen während der Nachtschicht aufzusuchen. Ein wenig bemühen muss sich der BR also schon …
Gruß kw