Eingetretene Tür

Hallo,

ich hätte da mal eine Frage: Angenommen es wird durch die Polizei eine Tür gewaltsam geöffnet und es stellt sich raus, dass der Grund für die Öffnung im nachhinein völlig falsch war. Wer ersetzt den Schaden an der Tür?

Wo finden sich die gesetzlichen Regelungen für einen solchen Fall?

Vielen Dank und Grüße
Gerhart

Hallo Gerhart,

ich hätte da mal eine Frage: Angenommen es wird durch die
Polizei eine Tür gewaltsam geöffnet und es stellt sich raus,
dass der Grund für die Öffnung im nachhinein völlig falsch
war. Wer ersetzt den Schaden an der Tür?

Wo finden sich die gesetzlichen Regelungen für einen solchen
Fall?

Wahrscheinlich in den jeweiligen Landespolizeigesetzen, hier in NRW
z.B. verweist § 67 PolG NW auf die §§ 39 - 43 Ordnungsbehördengesetz.
Ich weiss zwar nicht genau, was Du mit „völlig falsch“ meinst, denke
aber, dass eine rechtswidrige Polizeimaßnahme vorliegen soll.
Demzufolge wäre wohl ein Schadensersatzanspruch gem. § 67 PolG iVm §
39 I b) OBG gegeben, der vor den Zivilgerichten geltend zu machen
ist, § 43 I OBG.

Daneben könnten uU Ansprüche aus Amtspflichtverletzung gegen den/die
Beamten bestehen, Art. 34 GG, § 839.

Denkbar wäre auch ein öffentlich-rechtlicher
Folgenbeseitigungsanspruch, der nicht gesetzlich geregelt aber
gewohnheitsrechtlich anerkannt ist, geltend zu machen vor dem
Verwaltungsgericht. Allerdings wird diesem Begehren wohl das
Rechtsschutzbedürfnis fehlen, wenn einer der o.g. Ansprüche besteht.

Gruß - Jaschiii

Hallo Gerhart!

Ich weiß zwar nicht genau, wie es in BaWü ist, aber in Brandenburg habe ich es so gelernt:

Zuerst musst du klären, ob die Maßnahme präventiv (dann PolG) oder repressiv (dann StPO) war. (Je nach dem, ob überwiegender Zweck Gefahrverhütung/-beseitigung oder Aufklärung/Verfolgung von Straftaten/OWis war, grob gesagt.)

Falls präventiv, dann wurde die Polizei vermutlich aufgr. der Standardermächtigung zum Betreten von Wohnungen (§ 31 PolG BaWü) bzw. der polzeirechtlichen Generalklausel tätig. Dazu ist sie z.B. berechtigt, wenn als Schutzgut Sachen von erheblichem Wert (Wohnungseinrichtung usw.) gefährdet sind (z.B. bei Einbruchsverdacht). Selbst wenn eine Gefahr tatsächl. nicht bestand, kann die Polizei aufgr. einer Anscheinsgefahr tätig werden (Gefahr liegt obj. nicht vor, Polizei durfte aber wegen hinreichend tatsächlicher Anhaltspunkte ohne Pflichtverstoß vom Bestehen einer Gefahr ausgehen). Beim Einbruchsverdacht wäre das z.B.: Geräusche + Licht in der Whg., Nichtöffnen trotz Klopfen, bekannte Urlaubsabwesenheit usw.
Diese Situation ist grundsätzlich „ex ante“ zu betrachten, d. h. im Zeitpunkt VOR dem Einschreiten.

Ersatzansprüche ergeben sich aus § 55 PolG BaWü, falls du als „Nichtstörer“ in Anspruch genommen wurdest, d.h. weder Verhaltens- noch Zustandsverantwortlich warst. Bsp. Einbruchsverdacht: Da ist der Dieb der Störer, durch Aufbrechen der Tür wird aber der Wohnungsinhaber als quasi unbeteiligter Dritter in Anspruch genommen.
Beachten solltest du noch, dass eine Entschädigungspflicht nicht besteht, wenn die polizeiliche Maßnahme zum Schutz der Person oder des Vermögens des Anspruchstellers getroffen wurde, § 55 I 2 PolG BaWü.

Sonst geht’s auch nach § 839 BGB/ Art. 34 GG, wobei die Polizei aber eine Amtspflicht verletzt haben muss. Beachten solltest du auch den Anspruchsausschluss nach § 839 III BGB. Ggf. muss man sich dabei aber auch Mitverschulden anrechnen lassen…

Hoffe, ich habe nicht zu sehr verwirrt. :smile:

Juli