Anliegerbeteiligung (?): Widerspruch

Hallo Experten:
Folgender Fall: An einer Landestraße in einem Dorf wurden ein Gehweg sowie Straßenbeleuchtung gebaut. Beides befindet sich auf der dem Grundstück gegenüberliegenden Straßenseite. Da es sich bei dem Grundstück um eine landwirtschaftliche Nutzfläche handelt und die beiden Baumassnahmen keinerelei positive Auswirkungen (§ 8 Kommunalabgabengesetz)auf das Grundstück haben, wurde Widerspruch gegen den Kostenbescheid eingelegt. Kann mit der schriftlichen Anzweifelung des Kostenbescheides bzw. der Anliegerbeteiligung generell auch eine Aufschiebung der Zahlung (§ 80 Verwaltungsgerichtsordnung) verbunden werden? Was kann gegen diese sachlich wie inhaltlich unbegründete Heranziehung zur Kostendeckung solcher nicht gewollten Kommunalkosten unternommen werden?
Hans

Hallo,
ob der Kostenbescheid begründet ist oder nicht, kann ich so nicht sagen. Die aufschiebende Wirkung muß im einstweiligen Rechtsschutzverfahren angeordnet werden, da der Widerspruch wohl gem. § 80 II S. 1 Nr. 1 VwGO oder gem. § 80 II S. 1 Nr. 3 VwGO iVm. einer entsprechenden landesrechtlichen Norm keine aufschiebende Wirkung hat. Der Erfolg richtet sich dann nach den Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren.

Hallo cmd.dea,
dank für Deine Antwort. Darauf jedoch weitere Fragen:

  1. Wo oder/und wie muss die aufschiebende Wirkung angeordnet werden? Hat es der Betroffene „selbst in der Hand“?
  2. In wiefern ergibt sich das Hauptsacheverfahren? Wie gestaltet sich denn der allgemeine Verlauf eines solchen „Falles“?
    Nochmals vielen Dank
    Hans

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