die (nicht mehr ganz) neue EU-Gewährleistung beträgt zwei Jahre, das bisher übliche halbe Jahr war ja auch oft einfach zu kurz.
Wie ist das aber mit Gütern, die von vornherein nur einer beschränkten Lebensdauer unterliegen, z. B Glühbirnen?
Das Gesetz enthält m. W. keine diesbezügliche Einschränkung. D. h. also, jemand kann kurz vor Ablauf von 2 Jahren nach Kauftermin, falls er die Quittung noch hat, eine defekte Glühbirne gegen eine neue eintauschen.
D. h. also, jemand kann kurz vor Ablauf von 2 Jahren nach
Kauftermin, falls er die Quittung noch hat, eine defekte
Glühbirne gegen eine neue eintauschen.
Sofern er denn beweisen kann, dass die Glühbirne (eigentlich heißt es Glühlampe, oder?) schon beim Kauf defekt war. Und das wird schwierig zu beweisen sein
Ich denke mal, dass die Gewährleistung bei sowas nicht gilt,
weil man die Glühbirne im Laden testen kann
weil auf der Packung meistens draufsteht, wie lange sie brennt (100 Stunden oder so) und 2 Jahre sind länger als 100 Stunden also denke ich mal, man müsste erstmal beweisen, dass sie eben erst 20 Stunden gebrannt hat.
Schlussendlich: Wär mir ehrlich gesagt zu mühsam 2 Jahre lang die Quittung für jeden Cent - Artikel aufzubewahren…
Liebe Grüße
Timid
PS: Ich bin selbst nur Laie und geben „Keine Gewährleistung laut EU - Recht“ auf meine Antworten
Hier die technische Sicht
Hi,
Die Lebensdauer von Glühbirnen wird in einer Art und Weise angegeben, die ein Absterben bereits beim ersten Einschalten nicht ausschliesst, um es mal überspitzt zu formulieren.
Das ist technisch aber auch kaum anders machbar. Man kann keine Garantie geben für eine bestimmte Lebensdauer.
Gruss,
(du hast hoffentlich nichts dagegen, dass ich deinen Nick übersetze? Kommt bei mir sofort gefühlsmäßig hoch, wenn ich auf deutsch antworte. Auf Spanisch würde ich natürlich Timid sagen.
die Glühbirne (eigentlich heißt es Glühlampe, oder?)
Nein, es ist eine Glühbirne. Und die schraubt man in eine Lampe.
… schon beim Kauf defekt war. Und das wird schwierig zu beweisen sein
Ich denke mal, dass die Gewährleistung bei sowas nicht gilt,
weil man die Glühbirne im Laden testen kann
Der Test bedeutet gar nichts. Viele Produkte funktionieren beim Kauf, geben ihr Leben aber vor Ablauf der Gewährleistungsfrist auf, weil ein Mangel da war, den weder Laien noch Fachleute (häufige Ausrede: da steckt man nicht drin) gar nicht feststellen können.
weil auf der Packung meistens draufsteht, wie lange sie
brennt (100 Stunden oder so) und 2 Jahre sind länger als 100
Stunden also denke ich mal, man müsste erstmal beweisen, dass
sie eben erst 20 Stunden gebrannt hat.
Na, die Stundengarantie ist erheblich höher. Und wer muss dann beweisen, dass diese Zeit überschritten wurde oder nicht? In selten besuchten Abstellräumen, Dachböden etc. werden selbst in Jahrzehnten nur wenige Stunden erreicht.
Schlussendlich: Wär mir ehrlich gesagt zu mühsam 2 Jahre lang
die Quittung für jeden Cent - Artikel aufzubewahren…
War mir und vermutlich den meisten von uns allen bisher auch lästig. Aber es geht nicht nur um Cents (bei Energiesparleuchtkörpern oft sogar um mehr als 10 EU) und nicht mehr nur um ein halbes Jahr. Da müssen wir doch mehr aufbewahren als bisher. Bisher gingen viele Dinge, nicht nur Glühbirnen, auch teure Sachen wie PCs, immer exakt nach 6 Monaten und wenigen Tagen kaputt. Quittungen aufbewahren kann deshalb heuzutage, nach Erweiterung der Gewährleistungsfrist, dramatisch sparen helfen.
angegeben, die ein Absterben bereits beim ersten Einschalten
nicht ausschliesst, um es mal überspitzt zu formulieren.
Auch ein Automotor kann beim ersten Einschalten, wie du es nennst, absterben. Aber du hast Garantie für x Jahre und y Kilometer. Würdest du sonst ein Auto kaufen?
Man kann keine Garantie geben für eine bestimmte Lebensdauer.
Wird vom Gesetz aber (zu Recht) verlangt. Und wurde schon bisher von allen Lieferanten geboten, oft sogar über die gesetzlichen 6 Monate hinaus.
Sofern er denn beweisen kann, dass die Glühbirne (eigentlich
heißt es Glühlampe, oder?) schon beim Kauf defekt war. Und das
wird schwierig zu beweisen sein
Eigentlich ist eine Lampe, das ganze Ding, also mit Fassung, Lampenschirm usw.
Wenn du die Gesammtheit der Auswechselbaren leuchtenden Dinger meinst, heissendi, unabhängig von der Technologie, Leuchtmittel.
die (nicht mehr ganz) neue EU-Gewährleistung beträgt zwei
Jahre, das bisher übliche halbe Jahr war ja auch oft einfach
zu kurz.
Wie ist das aber mit Gütern, die von vornherein nur einer
beschränkten Lebensdauer unterliegen, z. B Glühbirnen?
Das Gesetz enthält m. W. keine diesbezügliche Einschränkung.
D. h. also, jemand kann kurz vor Ablauf von 2 Jahren nach
Kauftermin, falls er die Quittung noch hat, eine defekte
Glühbirne gegen eine neue eintauschen.
Richtig?
Irgendwo steht noch der Zusatz „bei bestimmungsgemässem Gebrauch…“
Willst du dein Schnitzel dann auch nach 2 Jahren beim Metzger umtauschen ??
Es gibt einen minimalen Streitwert, darunter wird sich das Gericht nicht mit einer einzelnen Glühbirne auseinandersetzten.
Bei deinem Auto gilt die Garantie aber nicht für Verbrauchsmaterial wie Öl, Benzin, Scheibenwischflüssigkeit, Pneus usw.
Bei einer Lampe wird das Leuchtmittel normalerweise als Verbrauchsmaterial eingestuft, weswegen es auch auswechselbar ist.
Es ist allgemein bekannt, dass Leuchtmittel eine begrenzte Lebensdauer haben, welche unter diesen 2 Jahren liegt.
Ich ärgere mich auch über die in den letzten Jahren im Handel befindlichen Glühbirnen. Hier wären die Verbraucherverbände gefordert, durch einen entsprechenden Normtest, dem Hersteller nachzuweisen, dass die angegebenen Brennstunden nicht erreicht werden und allenfalls ein Betrug vorliegt.
zunächst einmal sind „Glühlampen“ (ich bleibe bei diesem Begriff,da er sich seit Jahrzehnten fest im Volke eingeprägt hat…)
aufgrund ihrer Konstruktion schon mal empfindliche Bauteile.Die
sogenannte „Glühwendel“ im Innern reagiert empfindlich auf Erschütterungen…
Desweiteren ist es auch von der Versorgunsgspannung abhängig,wie lange
so eine Glühlampe hält…
Bei der Deutschen Bahn z.B. werden die in den Signalen eingesetzten
Glühlampen nicht mit Ihrer „Nennspannung“ betrieben,sondern mit einer
reduzierten Spannung,damit diese ebend länger halten und nicht sooft
gewechselt werden müssen…
(und wer von den „Älteren Semestern“ hier sich noch daran erinnern,kann wie oft man beim Mopped wechseln musste,weil die
„einfachen“ Lichtmaschinen mal wieder zuviel „Saft“ gegeben hatten…)
Von daher wird es wohl Illusorisch sein,das auf die Produkthaftung
(Gewährleistung) zu schieben…
Außerdem sollte man,da wo es geht,ohnehin auf die Glühlampen verzichten und lieber Energiesparlampen nehmen…
Dort wo Licht länger gebraucht wird sind diese den Glühlampen in Punkto Lichtausbeute und Nutzungsgrad überlegen…
Glühlampen müssten eigentlich mehr als „Heizkörper“ verkauft werden…*g*…
Das Gesetz enthält m. W. keine diesbezügliche Einschränkung.
D. h. also, jemand kann kurz vor Ablauf von 2 Jahren nach
Kauftermin, falls er die Quittung noch hat, eine defekte
Glühbirne gegen eine neue eintauschen.
Richtig?
nein. Immer wieder gern: FAQ:1152
Wenn die Birne nach über einem halben Jahr kaputt geht, muß der Käufer nachweisen, daß die Ursache dafür bereits beim Kauf vorhanden war. Nur wenn die Birne innerhalb der ersten sechs Monate den Geist aufgibt, kannst Du theoretisch diskussionsfrei in den Laden zurücktragen. Ob es Händler gibt, die zunächst nachbessern wollen, entzieht sich meiner Kenntnis.
Im übrigen gibt es da ein kleines Beweisproblem, denn der Kassenbon beweist nicht, daß Du genau diese Birne in dem Laden und vor weniger als sechs Monaten gekauft hast.
Nur wenn die Birne innerhalb der ersten sechs
Monate den Geist aufgibt, kannst Du theoretisch
diskussionsfrei in den Laden zurücktragen.
das diskussionsfrei würde ich hier ernsthaft bezweifeln. Neben dem von Dir erwähnten Beweißproblem kann man hier diskutieren ob die Art des Defekts nicht von vornherein ausschließt das der Mangel bei Übergabe bestand.
Zumindest ist die Vorstellung, mit dem Gewährleistungsrecht wäre eine „Garantie“ auf eine bestimmte Lebensdauer verbunden, grundfalsch.
Nur wenn die Birne innerhalb der ersten sechs
Monate den Geist aufgibt, kannst Du theoretisch
diskussionsfrei in den Laden zurücktragen.
das diskussionsfrei würde ich hier ernsthaft bezweifeln. Neben
dem von Dir erwähnten Beweißproblem kann man hier diskutieren
ob die Art des Defekts nicht von vornherein ausschließt das
der Mangel bei Übergabe bestand.
richtig, aber dafür gibts die - vielkritisierte - Beweislastumkehr für die ersten sechs Monate. Daß man nicht auf helle Begeisterung stößt, wenn man kaputte Glühbirnen in den Laden zurückträgt und sein Geld zurük verlangt, ist wohl klar.
Bleibt die Frage, wie sehr man einen an der Klatsche haben muß, um bei einem Artikel im Wert
richtig, aber dafür gibts die - vielkritisierte -
Beweislastumkehr für die ersten sechs Monate.
die Beweißlastumkehr ist aber eingeschränkt ("…es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.") und darauf ziehlte mein Beitrag. Die Frage, ob man z.B. 5 Monate nach Kauf einer Glühbirne nicht davon ausgehen muß daß der Mangel nicht schon bei Übergabe bestand, ist richterlich meines Wissens nicht geklärt. Und es ist zumindest diskussionswürdig, aber dazu gehören sehr viel mehr Infos, als wir sie hier zur Verfügung haben…
Sofern er denn beweisen kann, dass die Glühbirne (eigentlich
heißt es Glühlampe, oder?) schon beim Kauf defekt war. Und das
wird schwierig zu beweisen sein
Das ist der Punkt. Der Mangel muss beim Gefahrübergang vorgelegen haben. Dass eine Glühbirne dem Verschleiß unterworfen ist, ist allgemein bekannt.
weil auf der Packung meistens draufsteht, wie lange sie
brennt (100 Stunden oder so)
Länger als vier Tage kann man heutzutage schon erwarten…
Nein, das ist nicht so, denn für die Sachmängelhaftung kommt es auf einen Mangel bei der Übergabe (!!) an, daran ändert die Beweislastumkehr innerhalb der ersten sechs Monate nichts und daran ändert auch die Verjährungsfrist von zwei Jahren nichts (die schreibt nur vor, binnen welcher Frist ein bei der Übergabe vorhandener Mangel gerichtlich geltend zu machen ist).
Merke: für Mängel, welche nach der Übergabe entstehen gibt es keine gesetzliche Sachmängelhaftung, es sei denn, die gesetzliche Sachmängelhaftung wurde vertraglich dahingehend modifiziert.
Es gibt einen minimalen Streitwert, darunter wird sich das
Gericht nicht mit einer einzelnen Glühbirne
auseinandersetzten.
Das gehört auch zu den weitverbreitetsten Irrtümern, ich hab das ja sogar schon von unvertretenen Parteien vor Gericht gehört.
Selbstverständlich kann ich wegen einer Glühbirne einen Prozess führen. Wenn mir jemand 1 Cent schuldet, dann kann ich den auch einklagen und im Zwangsvollstreckungsverfahren hereinbringen.
angegeben, die ein Absterben bereits beim ersten Einschalten
nicht ausschliesst, um es mal überspitzt zu formulieren.
Auch ein Automotor kann beim ersten Einschalten, wie du es
nennst, absterben. Aber du hast Garantie für x Jahre und y
Kilometer. Würdest du sonst ein Auto kaufen?
Na ja - manche Autofirmen wie zB VW haben ja die Garantie schon ganz abgeschafft. Eine außergewöhnliche Frechheit, was tatsächlich meinerseits den Kauf eines solchen Autos definitiv ausschließt.
Man kann keine Garantie geben für eine bestimmte Lebensdauer.
Wird vom Gesetz aber (zu Recht) verlangt. Und wurde schon
bisher von allen Lieferanten geboten, oft sogar über die
gesetzlichen 6 Monate hinaus.
Das ist mir neu!In welchem Gesetz soll denn das verlangt werden?
Wenn die Birne nach über einem halben Jahr kaputt geht, muß der
Käufer nachweisen, daß die Ursache dafür bereits beim Kauf vorhanden war.
Ich denke, das ist das entscheidende Argument.
Im übrigen gibt es da ein kleines Beweisproblem, denn der
Kassenbon beweist nicht, daß Du genau diese Birne in
dem Laden und vor weniger als sechs Monaten gekauft hast.
Das ist dann aber das Problem des Händlers, im ersten halben Jahr konnte man auch nach der alten Regelung umtauschen.
Du scheinst wirklich eine grundfalsche Vorstellung vom Gewährleistungsrecht zu haben.
Noch mal: Es gibt keinerlei Gewähr für eine bestimmte Lebensdauer. Weder sechs Monate noch zwei Jahre. Dies gab es noch nie, auch nicht nach altem Recht.
Es ist auch keineswegs sicher, daß in den ersten sechs Monaten die Beweißlast wirklich umgedreht ist, dazu fehlt die richterliche Klärung (die es sicher auch nie geben wird).
Der Punkt ist einfach, daß sich der Händler darauf berufen kann, daß die Glühbirne durch normalen Verschleiß kaputt gegangen ist. Der Kunde müßte dann klagen und persönlich glaube ich nicht an einen Erfolg (zumindest nicht, wenn die Reklamation nicht kurz nach dem Kauf erfolgte). Im Ergebnis müßte der Kunde dann den Defekt bei Übergabe beweisen, was er nicht können wird.
Wenn die Birne nach über einem halben Jahr kaputt geht, muß der
Käufer nachweisen, daß die Ursache dafür bereits beim Kauf vorhanden war.
Ich denke, das ist das entscheidende Argument.
Im übrigen gibt es da ein kleines Beweisproblem, denn der
Kassenbon beweist nicht, daß Du genau diese Birne in
dem Laden und vor weniger als sechs Monaten gekauft hast.
Das ist dann aber das Problem des Händlers, im ersten halben
Jahr konnte man auch nach der alten Regelung umtauschen.
Nein, zumindest diesen Beweiß muß der Käufer in jedem Fall erbringen.