Jemand hatte gegen Ende letzten Jahres den Job gekündigt (Einkommen ca. € 2200,- brutto mtl. bei 38,5 Std./Woche.) da er derzeit ein Fernstudium durchführt und beruflich weiterkommen will.
Meldung bei Arbeitsamt erfolgte und Arbeitslosengeld wurde gewährt. Von Januar bis Juni absolvierte er ein 6monatiges Praktikum im Ausland. In dieser Zeit war das A-Geld ausgesetzt.
Vor kurzem schickte das Arbeitsamt ein Jobangebot mit gleicher Berufsbezeichnung – befristet auf ein Jahr zu € 1600,- brutto mtl. bei 40 Std./Woche, bei dem er weiß, daß dieser Job ihn unterfordern wird (Arbeitgeber ist bekannt).
Hinzu kommt, daß bei bei ihm das Fernstudium in der Endphase steht und deshalb eine Stelle gesucht wird, die dahingehend Perspektiven bietet (über 10 Bewerbungen laufen derzeit nachweislich in diese Richtung).
Frage:
Muss er sich auf diesen Job bewerben bzw. muss er diesen Job (trotz „drohender“ Überqualifikation) annehmen? Gibt es Einschränkungen, die er akzeptieren muss (Unterschied zum letzten Gehalt)?
Muss er sich auf diesen Job :bewerben bzw. muss er diesen :Job (trotz „drohender“ :Überqualifikation) annehmen?
Ja, denn damit ist die Notlage der Arbeitslosigkeit beendet. Zudem bleibt es anheim gestellt, sich aus der vorhandenen Anstellung anderweitig zu bewerben.
Gibt es Einschränkungen, die :er akzeptieren muss Unterschied zum
letzten Gehalt)?
Die Differenz (früher 2200, neu 1600) ist ganz sicher zumutbar.
Btw: Mit dem Fernstudium in der Endphase solltest Du besser nicht argumentieren, weil eine wesentliche Voraussetzung zum Bezug von Arbeitslosengeld die Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt ist.
ich reduzier das jetzt hier mal nur auf den teil, der das gehalt betrifft
unzumutbar ist, wenn:
*in den ersten drei monaten der arbeitslosigkeit das zu erwartende bruttoeinkommen niedriger als 80 prozent des der berechnung des arbeitslosengeld zu grunde liegenden bruttoeinkommens ist
*vom vierten bis sechsten monat der arbeitslosigkeit das zu erwartende bruttoeinkommen niedriger als 70 prozent des der berechnung des arbeitslosengeld zu grunde liegenden bruttoeinkommens ist
*ab dem siebenten monat der arbeitslosigkeit das nettoeinkommen nach abzug der mit der beschäftigung verbundenen aufwendungen (werbungskosten) geringer ist als der anspruch auf arbeitslosengeld
da du durch die unterbrechung wahrscheinlich noch innerhalb der ersten 3 monate arbeitslosigkeit bist, würde die 80%-regelung gelten. wenn ich mich nicht verrechnet habe, wären das aber nur knapp 73% und damit nicht zumutbar.
Btw: Mit dem Fernstudium in der Endphase solltest Du besser
nicht argumentieren, weil eine wesentliche Voraussetzung zum
Bezug von Arbeitslosengeld die Verfügbarkeit für den
Arbeitsmarkt ist.
Ich frage mich grad, warum er überhaupt Arbeitslosengeld bekommt und jeder andere Student Bafög. Ich kenne mich zwar etwas mit Bafög aus, doch wenig bis fast gar nicht mit Arbeitslosengeld.
Warum ist die Banane krumm ?
Ganz einfach : das AA hat den Braten nicht
gerochen / kapiert. Sonst würde er dem
Markt „fiktiv“ nicht zur Verfügung stehen
und es wäre Ende.
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
warum sollte ich (als Steuerzahler) noch für diesen Jemand
zahlen ?
Falsche Frage…
Ist jemand, der offensichtlich aus eigenem Wunsch heraus studiert, überhaupt arbeitslos?
Verwunderte Grüße
Jürgen
*der sich gerade seine Abzüge auf seinem letzten Gehaltszettel anschaut und sich mal wieder über unseren „Sozialstaat“ wundert*
zunächst einmal: Ich bin nicht die Person, um die es geht. Ich habe glücklicherweise einen Job. Aber ich absolviere derzeit auch ein Fernstudium. In meinem Fall ist es ein Aufbaustudium, d.h. ein früherer „normaler“ Studienabschluss (als richtiger Student!) ist ebenfalls vorhanden.
Falsche Frage…
Ist jemand, der offensichtlich aus eigenem Wunsch heraus
studiert, überhaupt arbeitslos?
Das Fernstudium (in diesem Fall) ist nicht wie ein Präsenzstudium zu bewerten. Es ist ein berufsbegleitendes Studium und es werden monatlich z.T. hohe Studiengebühren bezahlt, die nur mit einem regelmäßgen Einkommen zu bewältigen sind. Daher stehe ich, wie auch die beschriebene Person, dem Arbeitsmarkt voll zur Verfügung und wir sind keine „Studenten“ im herkömmlichen Sinn (=Bafög-Empfänger, etc.).
Ich möchte nur nicht den Anschein erwecken, dass die Person irgendwelche „studentische“ Tricks oder Schlupflöcher ausnutzt um A-Geld abzukassieren.
Es geht hier nur um die Frage:
Muss z.B. (überspitzt!) ein arbeitsloser 3-Sterne-Koch eine Stelle als Tellerwäscher antreten? Bzw. wie weit ist eine Herabstufung der Qualifikation durch das Arbeitsamt noch annehmbar?