Hausverbot eigenes Grundstück

Angenommen A hat eine Doppelhaushälfte mit Vorgarten und Doppelgarage zur Strasse.
Auf der anderen Strassenseite befinden sich Wohblöcke mit Sozialwohnungen.
Angenommen immer wieder würden Kinder und Jugendliche, die in diesen Wohnblöcken wohnen, die Vorgärten und Garagenplätze betreten und teilweise auch wild bespielen.
Kann A hier ein Hausverbot für das Grundstück aussprechen?
Kann A bei weiterer Missachtung die Polizei rufen und Anzeige wegen Hausfriedensbruch stellen?Angenommen, immer wieder wird durch die Kinder und Jugendlichen mit Obstresten und sonstigen Gegenständen auf das Haus geworfen, kann A da die Polizei rufen- wenn es denn sozusagen auf frischer Tat ist?

Vielen Dank für euren fiktiven Antworten auf diese fiktive Situation.

Angenommen A hat eine Doppelhaushälfte mit Vorgarten und
Doppelgarage zur Strasse.
Auf der anderen Strassenseite befinden sich Wohblöcke mit
Sozialwohnungen.
Angenommen immer wieder würden Kinder und Jugendliche, die in
diesen Wohnblöcken wohnen, die Vorgärten und Garagenplätze
betreten und teilweise auch wild bespielen.
Kann A hier ein Hausverbot für das Grundstück aussprechen?

Sicher

Kann A bei weiterer Missachtung die Polizei rufen und Anzeige
wegen Hausfriedensbruch stellen?

Na klar die müssen kommen wg Personalienfeststellung
aber auch um Hilfsleistung zu erbringen 32StGB
Aber auch §§858 859 BGB Besitzstörung !
§ 859 Selbsthilfe des Besitzers

  1. Der Besitzer darf sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren.
  2. Wird eine bewegliche Sache dem Besitzer mittels verbotener Eigenmacht weggenommen, so darf er sie dem auf frischer Tat betroffenen oder verfolgten Täter mit Gewalt wieder abnehmen.
  3. Wird dem Besitzer eines Grundstücks der Besitz durch verbotene Eigenmacht entzogen, so darf er sofort nach der Entziehung sich des Besitzes durch Entsetzung des Täters wider bemächtigen.
  4. Die gleichen Rechte stehen dem Besitzer gegen denjenigen zu, welcher nach § 858 Abs. 2 die Fehlerhaftigkeit des Besitzes gegen sich gelten lassen muß.

Jakob

Angenommen, immer wieder wird
durch die Kinder und Jugendlichen mit Obstresten und sonstigen
Gegenständen auf das Haus geworfen, kann A da die Polizei
rufen- wenn es denn sozusagen auf frischer Tat ist?

Vielen Dank für euren fiktiven Antworten auf diese fiktive
Situation.

Hi !

Aber auch §§858 859 BGB Besitzstörung !
§ 859 Selbsthilfe des Besitzers

mir wurde mal von einem Polizisten mitgeteilt, dass die für bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten nicht zuständig sind. Also alles, was BGB betrifft, hat sie nicht zu kümmern. Erst wenn es in den Bereicht Straftaten/Ordnungswidrigkeiten reingeht, müssen sie als „verlängerter Arm der Staatsanwaltschaft“ tätig werden.

Wurde mir das damals falsch berichtet? Oder gelten diese Ausführungen aufgrund des Landespolizeigestzes nur in Berlin?

BARUL76

Hi !

Aber auch §§858 859 BGB Besitzstörung !
§ 859 Selbsthilfe des Besitzers

mir wurde mal von einem Polizisten mitgeteilt, dass die für
bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten nicht zuständig sind.
Also alles, was BGB betrifft, hat sie nicht zu kümmern. Erst
wenn es in den Bereicht Straftaten/Ordnungswidrigkeiten
reingeht, müssen sie als „verlängerter Arm der
Staatsanwaltschaft“ tätig werden.

Wurde mir das damals falsch berichtet?

Nein, das ist überall so, deshalb steht da Personalienfeststellung!!
„Na klar die müssen kommen wg Personalienfeststellung
aber auch um Hilfsleistung zu erbringen 32StGB“

Jakob

Oder gelten diese
Ausführungen aufgrund des Landespolizeigestzes nur in Berlin?

BARUL76

A wollte so vorgehen:

  1. Mündliche Ansprache an Kinder und Jugendliche:
    Hiermit erteilt A euch Hausverbot für dieses Grundstück. Bie Zuwiderhandlungen erfolgt Anzeige wegen Hausfriedensbruch.

Bei erneuten Betreten des Grundstücks Anruf bei der Polizei mit Hinweis- bitte Personalien feststellen und Anzeigenaufnahme wegen Hausfriedensbruches. Die müssten doch dann kommen.
Praktisch könnte es dann jedoch sein, dass die Personen weg sind. Wie geht A dann weiter vor?

Hi !

Aber auch §§858 859 BGB Besitzstörung !
§ 859 Selbsthilfe des Besitzers

mir wurde mal von einem Polizisten mitgeteilt, dass die für
bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten nicht zuständig sind.
Also alles, was BGB betrifft, hat sie nicht zu kümmern. Erst
wenn es in den Bereicht Straftaten/Ordnungswidrigkeiten
reingeht, müssen sie als „verlängerter Arm der
Staatsanwaltschaft“ tätig werden.

Wurde mir das damals falsch berichtet?

Nein, das ist überall so, deshalb steht da
Personalienfeststellung!!
„Na klar die müssen kommen wg Personalienfeststellung
aber auch um Hilfsleistung zu erbringen 32StGB“

Jakob

Oder gelten diese
Ausführungen aufgrund des Landespolizeigestzes nur in Berlin?

BARUL76

A wollte so vorgehen:

  1. Mündliche Ansprache an Kinder und Jugendliche:
    Hiermit erteilt A euch Hausverbot für dieses Grundstück. Bie
    Zuwiderhandlungen erfolgt Anzeige wegen Hausfriedensbruch.

Bei erneuten Betreten des Grundstücks Anruf bei der Polizei
mit Hinweis- bitte Personalien feststellen und
Anzeigenaufnahme wegen Hausfriedensbruches. Die müssten doch
dann kommen.
Praktisch könnte es dann jedoch sein, dass die Personen weg
sind. Wie geht A dann weiter vor?

Nach § 127 StPO ist jedermann auch ohne richterliche Anordnung - sprich: Haftbefehl - zur vorläufigen Festnahme Beschuldigter befugt, wenn jemand auf frischer Tat - also bei Begehung einer Straftat - angetroffen wird und entweder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann oder der Täter der Flucht verdächtig ist.

Also vorläufige Festnahme n. 127 StPO erklären.
und Polizei rufen. Die müssen kommen Personalienfeststellung.
Darf man nicht wenn bekannt ist wer es ist.
Unter Flucht verdächtig ist gemeint Flucht in Ausland!!!
Jakob

Hi !

Aber auch §§858 859 BGB Besitzstörung !
§ 859 Selbsthilfe des Besitzers

mir wurde mal von einem Polizisten mitgeteilt, dass die für
bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten nicht zuständig sind.
Also alles, was BGB betrifft, hat sie nicht zu kümmern. Erst
wenn es in den Bereicht Straftaten/Ordnungswidrigkeiten
reingeht, müssen sie als „verlängerter Arm der
Staatsanwaltschaft“ tätig werden.

Wurde mir das damals falsch berichtet?

Nein, das ist überall so, deshalb steht da
Personalienfeststellung!!
„Na klar die müssen kommen wg Personalienfeststellung
aber auch um Hilfsleistung zu erbringen 32StGB“

Jakob

Oder gelten diese
Ausführungen aufgrund des Landespolizeigestzes nur in Berlin?

BARUL76

Hallo!

A wollte so vorgehen:

  1. Mündliche Ansprache an :Kinder und Jugendliche. :Hausverbot für dieses :Grundstück.

Herr A sollte sich ins stille Kämmerlein zurückziehen und klären, was er erreichen möchte. Will er auf Rechtsstandpunkten herumreiten? Will er sich lächerlich machen? Hat er Lust auf fruchtlosen Kleinkrieg? Will er gegen Kinder vor Gericht ziehen :smile:? Falls ja, kann ich ihm auch nicht helfen. Will vor allen Dingen nicht helfen.

Wenn Herr A sich aber nicht gar zu kleinkariert oder pingelig anstellt, etwas erreichen will und bereit ist, einen winzigen Bruchteil der Zeit, die fruchtlose Aufreger kosten, in Beschäftigung mit den Kindern zu investieren, würde ich im Letzteres empfehlen. Spielen die Kinder mit dem Ball, möge Herr A einfach ein paar Minuten mitspielen und immer daran denken, daß der Ton die Musik macht. Während 5 Minuten Ballspiels hat Herr A, sofern er sich nicht gar zu oberlehrerhaft aufführt, mehr und nachhaltigere Einflußmöglichkeiten auf die Kids, als alle herbeigerufenen Polizisten.

Natürlich hat Herr A das gar nicht nötig. Schließlich ist er Eigentümer und die Kinder stammen nur aus den Sozialwohnungen gegenüber. Wenn Herr A dieser Meinung ist, kann man ihm nur viel Freude bei seinem zukünftigen Leben in der Gegend wünschen.

Gruß
Wolfgang

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Hallo,
Ist denn Ihr Grundstück durch ein Zaun abgegrenzt?
Müssen die Personen ihren Zaun überwinden um auf Ihr Grundstück zu gelangen?
Sollte nämlich Ihr Grundstück nicht durch Hindernisse ( Zaun etc.)
abgegrenzt sein, dann zählt diese Fläche als öffentl. Straßenland.
Und wenn Sie im öffentl. Straßenland jemand festhalten, gegen seinen Willen, kann Ihnen ganz schnell eine Anzeige wegen Freiheitsberaubung ereilen. Fazit, Ihr Grundstück muß sichtbar u. eindeutig abgegrenzt sein.
Zum Hausfriedensbruch;
Hausfriedensbruch ist ein Antragsdelikt. Bestraft wird, wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentl. Dienst o. Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt oder, wenn er ohne Befugnis darin verweilt u. der Aufforderrung des Berechtigten sich nicht entfernt ( § 123 StGB ).
MfG

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Hallo,
auch meine Meinung. Er sollte sich zudem klar machen, daß er in Auseinandersetzungen dieser Art de fakto nur der Verlierer sein kann.

Gruss
Enno

Rechtliche Handhabe ergibt sich aus dem 859 BGB „MIT GEWALT ERWÄHREN“
Niemand spricht von Hausfriedensbruch sondern von einer Besitzstörung.
Sonst parke ich demnächst in Ihren Vorgarten.
viele Grüße
Jakob.

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Hallo,

danke für den Tipp. Hat E R sich klar gemacht- Verlierer ist er schon:
Garagentorlampe eingeschossen
Wintergartenglasdach durch Steinwürfe beschädigt
Fast tägliche Ablage von Müll im Vorgarten

klar E R ist der Verlierer

Nochmal danke für deinen tollen Tip

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Hallo,
auch meine Meinung. Er sollte sich zudem klar machen, daß er
in Auseinandersetzungen dieser Art de fakto nur der Verlierer
sein kann.

Grüß Dich Enno, nun

Nicht unbedingt aber manchmal- es kommt auf die Klientel an.

Ist der Ruf mal ruiniert sündigt es sich ungeniert.

MfG Jakob

Gruss
Enno

Hallo,
und jetzt glaubt er, er könnte sich gegen eine vermutlich deutlich überzählige Menge von „Assis“ durch rechtliche Schritte behaupten ? Da ist doch im Vorfeld schon einiges schief gelaufen.

Gruss
Enno

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Hallo,
und jetzt glaubt er, er könnte sich gegen eine vermutlich
deutlich überzählige Menge von „Assis“ durch rechtliche
Schritte behaupten ? Da ist doch im Vorfeld schon einiges
schief gelaufen.

Ohne Frage ja, aber was will man tun.
Bürgermeister helfen manchmal durch umsetzten der größten Störer.
Jakob

Gruss
Enno

Hallo,

Ohne Frage ja, aber was will man tun.
Bürgermeister helfen manchmal durch umsetzten der größten Störer.

warum denke ich dabei an die Flodders *g*.

Gruss
Enno

Hallo,
soweit ich es in dem einleitenen Artikel gelesen habe, handelt es sich um Hausfriedensbruch, wenn jemand ohne meine Erlaubnis mein Grundstück betritt, vorausetzung ist, daß mein Grundstück sichtbar durch eindeutige Abgrenzungen die überwunden werden müssen, abgegrenzt ist. Desweiteren würde ich mich defenitiv nicht nach 859 BGB " mit Gewalt erwähren" verhalten sondern die Polizei anfordern, um vor Ort die Sache zu klären. Die Polizei muß nach Anforderung zum Ort kommen.
( Schutz privater Rechte ).
Ihr Auto in meinem Vorgarten kein Problem, bringen Sie bitte Grillfleisch u. einen Kasten Bier mit, sonst macht es keinen Spaß.
Alles Gute, MfG F. K.

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