Gefälligkeitsrechnung - Tatbestand ?

hallo,

kann mich nur zu den steuerlichen auswirkungen äussern: sollte das finanzamt wind bekommen von der gefälligkeitsrechnung wird nochmal umsatzsteuer auf die eigentlich geleistete arbeit fällig (von dem leistenden unternehmer) und es besteht die gefahr der festsetzung einer geldstrafe wg. steuergefährdung…

gruß inder

Hi !

stand denn in der Rechung neben dem Rechungsadressaten auch das Objekt, in welchem die Leistung erbracht wurde? Mit wem wurde denn der Vertrag über die zu erbringende Leistung vereinbart? Wenn alles darauf hindeutet, dass das Unternehmen die Leistung empfangen sollte/hat, dann wäre es doch wohl ganz einfach. Die Rechung braucht nicht korrigiert zu werden. Da die Rechung ja seinerzeit auch nicht mit der Begründung des falschen Rechungsempfängers angefochten wurde, sollte/darf nun auch nicht mehr korrigiert werden.

ABER: wenn die Rechung in den Buchhaltungen der BEIDEN Beteiligten bisher ohne ausdrücklichen Hinweis auf den Rechungsempfänger erfasst ist, kann man sicherlich auch mal unter der Hand mauscheln (in den abgehefteten Belegen einfach die Rechungen austauschen).

Was war denn eigentlich damals der Grund dafür, die Rechnung auf das Unternehmen auszustellen? Da dürfte dann der eigentliche Tatbestand auch zu finden sein (Steuerhinterziehung oder Versicherungsbetrug, …)

BARUL76

Hi !

sollte
das finanzamt wind bekommen von der gefälligkeitsrechnung wird
nochmal umsatzsteuer auf die eigentlich geleistete arbeit
fällig (von dem leistenden unternehmer) und es besteht die
gefahr der festsetzung einer geldstrafe wg.
steuergefährdung…

Aber aus der Fallkonstellation geht doch hervor, dass die steuerlichen Pflichten ordnugsgemäß erfüllt waren, also:

  • korrekter Umsatzsteuerausweis
  • Vereinnahmung der in Rechung gestellten USt
  • Weiterleitung der vereinnahmten USt an das Finanzamt
  • Berücksichtigung der Einnahme in der FiBu und Gewinnermittlung.

Wo also liegt die Steuergefährdung. Darin, dass sich der andere Unternehmer nun Vorsteuer ziehen konnte?
Die Beweislage für das Finanzamt, dass der Vertrag mit dem Privatmann und nicht mit dem Unternehmen zu Stande gekommen ist, dürfte doch ziemlich dürftig sein. Vor allem, weil gegen die Rechung, die eindeutig das Unternehmen als Leistungsempfänger ausweist, nichts unternommen wurde.

BARUL76

hallo barul,

wenn es sich tatsächlich um eine gefälligkeitsrechnung handelt, in der falsche angaben über den gegenstand der lieferung oder leistung wissentlich gemacht wurden schuldet der unternehmer die in dieser rechnung ausgewiesenen umsatzsteuer n e b e n der umsatzsteuer für die tatsächlich ausgeführte leistung - ergo: wer gefälligkeitsrechnungen ausstellt, muss damit rechnen, dass er zweimal umsatzsteuer zahlt

gruß inder

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Wenn es dumm läuft, könnte aber auch Beilhilfe zur Steuerhinterziehung rauskommen (§ 27 StGB i.V.m 370 AO).

Grüße
Chris

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Und die Beweislage?
Hallo Inder,

wenn es sich tatsächlich um eine gefälligkeitsrechnung
handelt, in der falsche angaben über den gegenstand der
lieferung oder leistung wissentlich gemacht wurden schuldet
der unternehmer die in dieser rechnung ausgewiesenen
umsatzsteuer […]

Wie man jemals beweisen will, dass die Angaben wissentlich falsch gemacht (bzw. eher: übernommen) wurden, ist mir allerdings schleierhaft. Da könnte man auch böse Gedanken verbieten.

Grüße,

Anwar

hallo,

verstehe deine frage nicht ganz:

wissentlich heisst, der leistende U schreibt in seiner rg. vordach/ betriebsgebäude repariert - hat aber vordach/ privathaus repariert…

gruß inder

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