Ausfahrt freihalten, auch gegenüber !

Hallo Allerseits,

angenommen „jemand“ stellt sich mit seinem Fahrzeug auf der gegenübeliegenden Seite einer Hofeinfahrt, an der ein solches Schild:„Ausfahrt freihalten, auch gegenüber !“ angebracht ist.

Kann man „jemand“ rechtlich belangen ? Oder abschleppen lassen ?
Gibt es hierzu ein Gerichtsurteil ?

Danke für die Antworten,

Micha

Hallo Micha,

genau diesen Fall habe ich erlebt,der Schildaufsteller rief die Polizei und die meinte nur: Hätten sie sich einen Kasten Bier gekauft wäre das Geld sinnvoller angelegt worden.
Aufhängen kann man so ziemlich alles,nur nützen tut es in diesem Fall rein gar nichts.

Gruss Jochen

Also ich habe mal vor Jahren in der Fahrschule gelernt,
das gegenüber von engen Ein- und Ausfahrten nicht geparkt
werden darf. Sollte irgendwo in der STVO stehen.

Anmerkung
Weil die Polizei dafür nicht zuständig wäre,
sondern das Ordnungsamt.
Das Problem wäre :
Wenn ich jemanden abschleppen lasse, dann trage ich erstmal die
Kosten selber und kann mir diese von der „Gegenseite“ einfordern.
-Viel Spaß beim Gericht …

Polizei UND Ordnungsamt

Weil die Polizei dafür nicht zuständig wäre,
sondern das Ordnungsamt.

Sorry, aber da geht mir der Hut hoch. Der Polizeivollzugsdienst (= Polizei) ist genauso zuständig wie die Ortspolizeibehörde (= Ordnungsamt).

Hallo, ist nicht das parken vor „abgesenkten Bordsteinen“ grundsätzlich verboten? vielleicht kann man darüber was machen?

Also ich habe mal vor Jahren in der Fahrschule gelernt,
das gegenüber von engen Ein- und Ausfahrten nicht geparkt
werden darf. Sollte irgendwo in der STVO stehen.

Hallo, ist nicht das parken vor „abgesenkten Bordsteinen“
grundsätzlich verboten? vielleicht kann man darüber was
machen?

Beim Parken vor nem abgesenkten Bord muß der Bord als solcher auch erkennbar sein, d.h. im besten Falle ne andere Pflasterung und ne Grenzmarkierung. Dann muß das Auto auch direkt davor stehen, das heißt in Fahrtrichtung am Bordstein.
Mit dem Tatbestand läßt sich nix machen.
Allerdings ist laut §12 Abs.3 Pkt. 3 das Parken vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber verboten.
Fragt sich dann halt nur, ab wann eine Fahrbahn schmal ist…

Grüßle,

Bea

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Hallo, ist nicht das parken vor „abgesenkten Bordsteinen“
grundsätzlich verboten? vielleicht kann man darüber was
machen?

Ich habe in der Fahrschule etwas anderes gelernt. Bei privaten Grundstücksausfahrten ist es dem Ordnungsamt sehr egal, ob da jemand parkt oder nicht. Wenn der Grundstückseigner etwas dagegen hat, kann er einen Abschleppdienst bestellen, muß dann aber die Kosten zumindest vorstrecken. Evtl. kann er das Geld zurückfordern, aber das ist sicherlich mit Aufwand verbunden. Ärgerlich ist es allemal für den Parkenden, der sein Auto erst mal sonst wo abholen muß.

Bis denne
Schnoof

Dem Ordnungsamt ist es egal…
…weil (so doof das klingen mag) durch den falschparkenden Pkw kein öffentliches Interesse berührt wird. Das betrifft natürlich nur eine kleine Privateinfahrt. Wenn das Auto vor der Tiefgaragenausfahrt am Einkaufscenter Potsdamer Platz stünde, sähe die Sache vollkommen anders aus.

Keine Sorge…hast Recht…zuständig wäre die Polizei schon…
Aber aktiv werden = das meistens nicht.

Eigene Erfahrung.
Bsp: Vor einer Grundschule (!) parken Autos den Gehweg so zu,
das für Fußgänger maximal 40cm übrig bleiben.
Habe dann die Polizei angerufen…und erhielt die Auskunft,
das ich mich an das Ordnungsamt halten solle, da die dafür zuständig
wären.
Begründung : Es wäre nicht im direkten öffentlichen Interesse, da keine Gefahr ausgehe, -solange bis halt wirklich ein Schulkind auf
der Straße laufen müsste. Dann wäre es kein „hypothetischer Fall“
mehr, sondern das öffentliche Interesse vorhanden.
Ich habe das Ordnungsamt angerufen und nach 10min waren 2 Herren
anwesend und wurden tätig.
Fazit: Ich habe mich beschwert, es kam sogar bei uns in der Lokalzeitung und das war´s ebend.

Ende der Geschichte, nachdem sich mehr als 300 Leser gemeldet haben
hat man nun auf dem Gehweg ein Geländer entlang der Schule gesetzt.

Gerichtsurteil
Wird durch das Parken ein auf der gegenüberliegenden Seite einer schmalen Straße wohnender Fahrzeugbesitzer so behindert, daß er nur schwer oder gar nicht aus seiner Garage fahren kann, darf das behindernde Fahrzeug kostenpflichtig abgeschleppt werden (Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 7 A 12290/98).

Garage und Ausfahrt wäre der Unterschied.

Tja das ist leider ziemlich häufig so. Wir bekommen selber Sachen aus dem Lagezentrum der Polizei weitergeleitet, die die auch selber erledigen könnten.
Andererseits… die Polizei hat eben auch wichtigere Aufgaben, als Falschparker zu verwarnen, das muß man den Kollegen in Grün zu gute halten.

Sehe ich genauso…es gibt da wichtigeres…

Aber ich muß sagen, das es bei „solchen Dingen“ mit dem
Ordnungsamt besser klappt.

Hallo Micha,

§ 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO:
Das Parken ist unzulässig, vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber.

*snip*
Eine Fahrbahn ist i. S. d. § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO dann schmal, wenn die Grundstückseinfahrt oder -ausfahrt wegen eines gegenüber geparkten Fahrzeuges nicht mehr unter nur mäßigen Rangierens möglich ist. Ein einmaliges Rangieren ist dem die Ein- oder Ausfahrt benutzenden Kraftfahrer dabei zumutbar (OLG Saarbrücken, BEschl. v. 25.02.2994)
*snip*

Gruß

Frank

Hallo Micha,

Korrektur BEschl. v. 25.02.2004)

Gruß

Frank

das ist genau der Punkt

Fragt sich dann halt nur, ab wann eine Fahrbahn schmal ist…

Ich habe mal ein Knöllchen bekommen, weil ich angeblich in einer schmalen Straße gegenüber einer Ausfahrt geparkt habe. Witzig war nur, dass ich in dieser Straße wohnte und immer dort geparkt habe, was normalerweise gar kein Problem war. Nur an diesem Tag war auf der anderen Straßenseite eine kleine Baustelle, und darum hatte man eine Absperrung um einen Baum herum aufgestellt, der neben der Ausfahrt stand. Durch diese Absperrung, in Verbindung mit meinem gegenüber geparkten Auto, konnte man schlecht oder gar nicht mehr aus der Ausfahrt rausfahren, was mir aber nicht aufgefallen war.
Nun hatte ich einen Bekannten, der in einer viel schmalerer Straße als meiner wohnte, und der regelmäßig Probleme hatte, aus seiner Garage zu kommen, wenn gegenüber ein Auto stand. Auf seine Nachfrage bei der Stadtverwaltung, ob man nicht gegenüber ein Parkverbotschild aufstellen könnte, sagte man ihm, dass die Straße dafür nicht schmal genug (!) im Sinne der STVO sei.
Ich habe mein Knöllchen nicht bezahlt und Einspruch eingelegt. Schließlich kam der Fall vor Gericht, und ich schilderte dem Richter die Situation sowie die meines Bekannten. Daraufhin wurde der Fall eingestellt, ich musste nicht zahlen.
Eine „schmale Straße“ ist eben immer Auslegungssache.

Gruß
Nelly