Be-/entlastende Unterlagen

Hallo,

angenommen, es wurden X0.000,-- Euro durch die Tochter eines Herrn X
veruntreut. Eine andere der Töchter hat alle Unterlagen und Quittungen über den
Verbleib des Geldes. Nach übereinstimmender Auskunft der Richterin und meines
Anwaltes kann sie im Zivilprozess nicht gezwungen werden, diese Unterlagen
auszuhändigen. Muss man da erst Strafantrag stellen ?

Gruss

Andreas

Hi,

ich bin zwar kein Jurist, aber ich habe einiges mit der ZPO zu tun. Leider habe ich den Zöller (ausführliche Kommentierung) auf Arbeit, schauen wir mal auf den Gesetzestext.
Es gibt für beide Seiten im Zivilprozess Vorlegungspflichten für Urkunden. Die Paragraphen 428 bis 431 ZPO beschäftigen sich mit dem Fall, wenn sich die Urkunden in den Händen Dritter befinden.
Im §429, letzter Satz, steht, daß der Dritte zur Vorlegung der Urkunde nur im Klagewege gezwungen werden kann.
Es muss also einen weiteren Zivilprozess gegen die Tochter geführt werden, die die Unterlagen hat. Wenn der Prozess gewonnen wird, kann man sich mit dem (rechtskräftigen, also vollstreckbaren) Urteil an einen Gerichtsvollzieher wenden, der die Unterlagen einzieht, wenn sie sie nicht freiwillig rausrückt.

Wie gesagt, ich bin kein Jurist, aber ich verstehe nicht, wie Anwalt und Richter zu der Auffassung kommen. Vielleicht ist gemeint, dass sie im GEGENWÄRTIGEN Prozess nicht gezwungen kann, die Unterlagen herauszugeben, das ist richtig, da sie nicht Beklagte ist.

Muss man da erst Strafantrag stellen ?

Mit Strafrecht hat das Ganze nichts zu tun.

Gruss Hans-Jürgen
***

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Hallo,

angenommen, es wurden X0.000,-- Euro durch die Tochter eines
Herrn X
veruntreut. Eine andere der Töchter hat alle Unterlagen und
Quittungen über den
Verbleib des Geldes. Nach übereinstimmender Auskunft der
Richterin und meines
Anwaltes kann sie im Zivilprozess nicht gezwungen werden,
diese Unterlagen
auszuhändigen. Muss man da erst Strafantrag stellen ?

Ja weil die Zivilgerichte interessieren sich nicht f. StPO und das StGB.
Hier käme in Betracht
Begünstigung oder je nach Lage mgl.
Beihilfe zum Betrug sowie Beihilfe zur Untreue

zu Protokoll bei der Polizei.

mfG Jakob

Gruss

Andreas

Ergänzung
Hi,

nach dem Posting von Jakob ist mir aufgefallen, dass ich die „Veruntreuung“ in der Frage übersehen habe. Somit hat das Ganze natürlich auch einen strafrechtlichen Aspekt.

Gruss Hans-Jürgen
***