Hallo,
ich habe von jmd. gehört, der mehrere Anwälte hätte ihr erzählt, daß nach einer Scheidung auch lange nachher im Falle, daß einer der Geschiedenen zum Sozialfall wird, der andere dann zur Unterstützung (sprich: Unterhaltszahlungen) verpflichtet sei. Wobei dies unabhängig vom vorherigen finanziellen Zustand und auch unabhängig von Alter und vorhandenen Kindern sei.
Oder, anders ausgedrückt: einmal verheiratet gewesen schwebt ständig das Damoklesschwert ‚Unterhalt‘ über demjenigen, der Arbeit hat, selbst wenn er ohnehin derjenige ist, der für die vorhandenen Kinder sorgt (also die Kinder bei ihm wohnen und er auch keinen Unterhalt für sich und die Kinder bekommt).
Ist das tatsächlich so?
wenn nicht bei der Scheidung gegenseitig auf Unterhalt verzichtet wurde und auch kein Ausschlußtatbestand für den Unterhalt (grobe Unbilligkeit, § 1579 BGB) vorliegt: ja.
Siehe §§ 1569 bis 1575 BGB.
Grüße
E.K.
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Moin )
Der Kollege e.Krull liegt mit seiner Auffassung insoweit
richtig, dass der gegenseitige Ausschluss im Scheidungsurteil
stehen muss. Eine Vereinbarung allein zwischen den Parteien
ist nichts wert.
Das R I S I K O ist dennoch, dass der „Ausschluss“
durch Klage angegriffen werden kann.
Argumente der Gerichte :
Zur zeit des Ausschluss war keine Notlage,
„nun“ ist diese da und deshalb gilt der
Ausschluß nicht !
Hallo,
ich habe von jmd. gehört, der mehrere Anwälte hätte ihr
erzählt, daß nach einer Scheidung auch lange nachher im Falle,
daß einer der Geschiedenen zum Sozialfall wird, der andere
dann zur Unterstützung (sprich: Unterhaltszahlungen)
verpflichtet sei. Wobei dies unabhängig vom vorherigen
finanziellen Zustand und auch unabhängig von Alter und
vorhandenen Kindern sei.
Oder, anders ausgedrückt: einmal verheiratet gewesen schwebt
ständig das Damoklesschwert ‚Unterhalt‘ über demjenigen, der
Arbeit hat, selbst wenn er ohnehin derjenige ist, der für die
vorhandenen Kinder sorgt (also die Kinder bei ihm wohnen und
er auch keinen Unterhalt für sich und die Kinder bekommt).
Ist das tatsächlich so?
Gruß
Axel
Hallo Axel,
wenn nicht bei der Scheidung gegenseitig auf Unterhalt
verzichtet wurde und auch kein Ausschlußtatbestand für den
Unterhalt (grobe Unbilligkeit, § 1579 BGB) vorliegt: ja.